Inhaltsverzeichnis
Anmerkung für unsere Freunde im Ausland
Die Schweizer Verfassung unterscheidet das Referendum und die Volksinitiative.
Das Referendum
Ein Referendum kann gegen referendumsfähige Beschlüsse der Regierung
ergriffen werden. Es gibt auch Beschlüsse die nicht dem Referendum
unterliegen, wie z.B. Gesetzesbeschlüsse. Das Referendum kommt zustanden,
wenn innert drei Monaten seit Sammelbeginn 50'000 Schweizer Bürger durch
ihre rechtsgültige Unterschift das Referendum verlangen. Wird nach Auszählung und
Nachkontrolle der Unterschriften das Zustandekommen des Referendums bestätigt, wird das Begehren
Volk und Ständen (Kantonen) zur Volksabstimmung unterbreitet.
Die Volksinitiative
Mit der Volksinitiative können Schweizer Bürger ihre Begehren zur Abstimmung vor das Volk bringen.
Die Volksinitiative kommt zustande, wenn innert 18 Monaten seit Sammelbeginn 100'000 Schweizer Bürger
das Initiativbegehren unterschreiben. Von der Landesregierung gewünschte Verfassungsänderungen müssen
Volk und Ständen zwingend zur Abstimmung unterbreitet werden.