Basler Inquisitionsprozess
Drei Monate bedingt für Ernst Indlekofer
wegen „Rassendiskriminierung“
Für die Behandlung der äusserst dürftigen zweiseitigen Anklageschrift von Staatsanwalt Ritschard setzte das Gericht 1½ Verhandlungstage an. Das war ein Tag zuviel, denn der Angeklagte spielte die ihm in diesem Schauprozess zugedachte Rolle nicht und machte von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, gebrauch. Dies hielt Ritschard nicht davon ab zu behaupten, Indlekofer versuche, eine Beweismitteldiskussion anzuzetteln. Dabei gibt es hier nichts zu beweisen, denn Indlekofer hat weder Tatsachen behauptet noch bestritten bzw. ‘geleugnet’.
Was Indlekofer Relevantes vorgeworfen wird, findet auf einer halben Seite Platz. Ohne Begründung behauptet Staatsanwalt Ritschard in der Anklageschrift, die RECHT+FREIHEIT-Doppel-Nr. 4-5/95 seien in ihrer Gesamtheit antisemitisch und würden „rassistisch erscheinen“, weshalb diese Ausgaben vollständig in die Anklageschrift integriert würden. Aber weder „Antisemitismus“ noch „Rassismus“ ist per se strafbar, wie Ritschard unterstellt. Abgesehen davon: Wenn sich ein Student seine Aufgabe so einfach machen würde wie Staatsanwalt Ritschard, bekäme er die Note ungenügend. Er will dem Gericht zumuten, selber herauszulesen, was an Indlekofers Äusserung strafbar sein soll. Unglaublich, dass das Gericht auf eine solche Anklage überhaupt eingetreten ist Die Aufgabe des Anklägers ist es, im einzelnen nachzuweisen und zu begründen, weshalb eine bestimmte Aussage gegen das Gesetz verstossen soll und zwar schon in der schriftlichen Anklage, damit sich die Verteidigung gehörig darauf vorbereiten kann. Indem Ritschard angeblich weitere strafbare Äusserungen, nebst den in der Anklageschrift genannten, erst in der Hauptverhandlung vorbrachte, verstiess er klar gegen Verfahrensregeln , welche besagen, dass sämtliche strafbaren Handlungen in der Anklageschrift aufgelistet sein müssen. Das hat auch das Gericht so gesehen. Die rhetorische Kür von Staatsanwalt Ritschard war daher unfair und reine Stimmungsmache gegen Indlekofer, wie sie typisch sind für einen Schauprozess.
Was Ritschard an Konkretem in der Anklageschrift aufführte, war äusserst dürftig:
Er rügt den Satz in Nr. 4-5/95 (Seite 6) „doch eine Photographie mit Leichen [welche anlässlich der Befreiung in Konzentrationslagern erstellt wurde] beweist weder den Zeitpunkt noch die Art ihres Zutodekommens noch ihre Volkszugehörigkeit.“
Dieser Satz ist eine Banalität. Damit wird gar nichts bestritten. Fotos von Leichenhaufen werden bei jeder Gelegenheit am Fernsehen gezeigt. An diesem Satz ist nur etwas Strafbares zu erkennen, wenn man zu einem System von unzulässigen Mutmassungen und Unterstellungen greift.
Weiter stach Ritschard die Passage in die Nase: dass Elie Wiesel „im angeblich ausschliesslich zur Vernichtung der Juden dienenden KL Auschwitz überlebte bis es von den Russen befreit wurde“, und dass dieser Mann nun die Welt bereise und allerorts „markerschütternde Holocaust-Geschichte“ erzähle. Nun, Auschwitz war ein Komplex, bestehend aus fünf Lagern, wo weit über 100’000 Menschen verschiedenster Nationalität für die deutsche Kriegsindustrie arbeiteten. Was an dieser Aussage strafbar sein soll, wird nicht begründet. Wie Indlekofer die Auftritte von Wiesel empfindet und beurteilt, ist seine persönliche zulässige Wertung und Überzeugung. Dass damit etwas bestritten oder eine Gruppe in ihrer Menschenwürde herabgesetzt wird, ist eine böswillige Unterstellung.
Sodann führte Ritschard an: In Nr. 1/96 ist im Zusammenhang mit dem Fall Grüninger von einer „behaupteten planmässigen Massenvernichtung der Juden“ von „Gaskammer- und Umerziehungsgeist“ die Rede. Das erste Zitat kann nicht strafbar sein, schliesslich sind sich sogar die nichtrevisionistischen Gelehrten selber nicht einig, ob die Vernichtung planmässig war oder eher zufällig in Gang kam (Vgl. Walter Laqueur in der NZZ vom 3./4.5.97). Je nach Auffassung werden diese Forscher als Intentionalisten oder als Funktionalisten bezeichnet. Übrigens wurde Grüninger bereits 1339 seines Amtes enthoben, zu einem Zeitpunkt, als die Deportationen gar noch nicht begonnen hatten. Wenn Indlekofer das grosse Medienecho um Grüningers Rehabilitierung als „Gaskammer- und Umerziehungsgeist“ kritisiert, so ist das wiederum eine persönliche Wertung und weder eine Tatsachenbehauptung noch -bestreitung noch eine strafbare Herabsetzung.
Schliesslich brachte Ritschard vor; dass Indlekofer in einem anderen Artikel auf einen nordamerikanischen Fernsehsender hingewiesen habe, welcher „revisionistische (richtigstellende) Information über den Auschwitz-Holocaust“ verbreite und deshalb von jüdischen Kreisen bekämpft werde. Damit hat Indlekofer nur auf eine Auseinandersetzung in Nordamerika hingewiesen und damit zum Ausdruck bringen wollen, dass dort Meinungsfreiheit herrscht. Das ist eine zulässige Feststellung. Weshalb diese Aussagen gegen das ARG verstossen sollen, begründete Ritschard ebenfalls nicht in der Anklageschrift.
In seinem fulminant vorgetragenen Plädoyer versuchte Ritschard zu begründen, dass der Angeklagte ein Rassist und Antisemit sei und überhaupt eine üble Gesinnung habe. Ritschards Argumentation ist unjuristisch. Er führt keine im Strafgesetzbuch enthaltenen Tatbestände an, weshalb es auch sinnlos ist, sich gegen die nichtssagende Kampfbegriffe „Antisemit“ bzw. neuerdings „Rassist“ zu wehren. Abgesehen davon ist es unwürdig, sich auf eine so primitive Verleumdungstaktik einzulassen. Ausdrücklich sagte Ritschard, es komme nicht auf einzelnen Aussagen an, sondern auf Sinn und Geist von Recht und Freiheit. Weil das Gericht ihm nicht folgte, sondern einen rechtsstaatlichen Anschein wahren wollte, erklärte auch Ritschard trotz der Verurteilung die Appellation. Sein Rundumschlag gegen Indlekofer war unsachlich und beleidigend. War Staatsanwalt Ritschard etwa doch nicht so überzeugt von der Begründetheit seiner Anklage, so dass er sich darauf verlegte, „Sinn und Geist“ zu geisseln. Jedenfalls zeigte mit seinem Auftritt die Gesinnungsjustiz ihre hässliche Fratze. Einmal mehr bestätigt sich, dass die Justiz immer die willige Helferin der politisch Mächtigen war und ist, und zwar unter jedem Regime, angefangen bei den Hexenprozessen bis heute. Der Fortschritt zu damals besteht darin, dass im heutigen Inquisitionsprozess glücklicherweise die Folter zur Erlangung eines Geständnisses nicht mehr erlaubt ist. Gibt man der Justiz eine zu freie Hand mit einem unklaren Gesetz, schlägt sie zu, mal härter mal weicher. Schuld sind die Politiker, die versagt haben.
Die Verurteilung Indlekofers ist nicht akzeptabel und das Strafmass mit drei Monaten haarsträubend. Es in keiner Weise nachgewiesen, dass die eingeklagten Äusserungen den Tatbestand von Art. 261bis StGB erfüllen. Die Äusserungen Indlekofers sind nicht herabsetzend; es wird keiner Gruppe das Lebensrecht abgesprochen. Die Äusserungen erreichen bei weitem nicht die erforderliche Dringlichkeit und Schwere. Diesbezüglich ist im Interesse der Meinungsäusserungsfreiheit die Latte sehr hoch anzusetzen, wie der Europäische Gerichtshof im Handyside-Urteil entschieden hat. Bei „Rechtsgesinnten“ darf kein anderer Massstab angelegt werden. Das wurde aber getan. Der Staatsanwalt wirft Indlekofer ohne jeden Beleg „offenes bis verstecktes Holocaust-Leugnen“ vor. Diese Formulierung zeigt, dass der Vorwurf absurd ist. Indlekofer wurde nur vordergründig wegen eines Verstoss gegen das Strafgesetzbuch verurteilt. Tatsächlich wurde er wegen seines angeblichen Unglaubens bzw. Irrglaubens, aus welchem eine imaginäre Beleidigung konstruiert wurde, bestraft. Das sind aber die typischen Merkmale eines Inquisitionsprozesses. Es ist erschütternd, wie eine längst tot geglaubte Institution, unter neuem Deckmantel wieder aufersteht.
Indlekofers Verteidiger rügte die massive Vorverurteilung seines Mandanten durch eine von der Staatsanwaltschaft alimentierte Presse. Was sich gewisse Blätter in diesem Land an Verleumdungen erlaubt haben, ist schlicht ungeheuerlich. Da wird ein Bürger, der bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils als unschuldig zu gelten hat, als vogelfrei erklärt. Es ist erschütternd, wie schnell die Grenze von Anstand und Fairness überschritten und mit den Wölfen geheult wird. Noch ein Wort zum amtlichen Verteidiger: Im Gegensatz zum engagiert auftretenden Ankläger sprach er mit monotoner und leiser Stimme, so dass er oft nicht gehört wurde. Man merkte, dass es für ihn eine Pflichtübung war. Das ist in der herrschenden Lynchjustiz-Hysterie nicht unverständlich, ein bisschen mehr Engagement und Zivilcourage hätte er aber riskieren können. Dies zeigt, in welch vergiftetem Klima der Prozess stattfand. Ob Indlekofer, der sofort nach Urteilseröffnung Appellation erklärt hat, mit einem solchen Verteidiger vor der zweiten Instanz gehörig vertreten ist, ist fraglich. Zunächst darf man gespannt sein auf die Urteilsbegründung.