Rahm-Urteil II
Rahm-Gutachter Niggli: nicht qualifiziert!
„Krasse Fehler und unklare Formulierungen machen das ARG teilweise unbrauchbar; sie verlangen nach Auslegung“ sagte Prof. Marcel Niggli gegenüber dem Israelit. Wochenblatt (IW). Die Wahrheit und Klarheit meint Niggli mit seinem Kommentar geliefert zu haben. Doch die Mängel eines schlechtes Gesetz können auch durch den beste Kommentar nicht behoben werden. Ein Kommentar enthält nicht die Wahrheit sondern die persönliche Meinung und Schlussfolgerungen des Autors. So ist es auch im Gutachten Rahm. Darin verweist Niggli auf seinen Kommentar, schreibt also sich selber ab, sowie auf die Doktorarbeit von Robert Rom. Auch für diesen ist der Gesetzwortlaut unklar: „Es ist Sinn und Zweck eines Strafgesetzes, dass der potentielle Delinquent eigentlich auf einen Blick wissen müsste, wofür und warum er eventuell bestraft werden würde“ (IW). Dies ist aber bei Art. 261bis StGB nicht der Fall. Für Niggli ist die Menschenwürde Massstab bei der Auslegung des ARG und nicht der Schutz des öffentlichen Friedens. Andere Rechtsgelehrte kritisieren die Menschenwürde als diffus und ungenügend definiert. Für Prof. Karl Ludwig Kunz (Bern) stellt die Menschenwürde ein „unumgrenztes Sammelbecken“ dar. In dieses kann man alle missliebigen Meinungsäusserungen werfen.
Weil van Helsing im Literaturverzeichnis die Bezugsadressen der zitierten Bücher angibt, sei aufgrund dieser „einigermassen ungewöhnlichen Zitierpraxis“ die „Wissenschaftlichkeit“ durchaus zweifelhaft, meint Niggli. Das ist ein Unsinn, denn welche Bücher sind leichter erreichbar, als jene, die man bestellen kann? Als Beispiel nennt Niggli u.a. Gary Allen. Die beiden Bücher des ehemaligen Professors an der Berkeley University über die Neue Welt-Ordnung und „Die Insider“ liegen auch auf deutsch vor und tragen eine ISBN, mit der jedes Buch identifiziert ist. Es gibt eben politisch missliebige Bücher, die im Schweizer Buchhandel nicht oder nur schwer erhältlich sind. Heute wird ein Kreuzzug gegen solche Bücher geführt, währenddem an jeder Ecke jeder pornographische Schund frei erhältlich ist.
Niggli selber hält sich in seinem Kommentar jedoch nicht an die selber aufgestellten Regeln. So zitiert er öfter ein Werk von Hans Stutz über „Rassistische Vorfälle in der Schweiz“, das weder im Buchhandel erhältlich ist noch eine ISBN. trägt. In Nigglis Literaturverzeichnis steht keine Bezugsadresse sondern nur eine Abkürzung, welche nicht erklärt wird. Nur wenige Leser wissen, dass es sich dabei um Feigels Stiftung gegen Antisemitismus handelt. Feigel hat auch Niggli mit dem Kommentar beauftragt und vorfinanziert. Der Kampf gegen den „Antirassismus“ ist in der Schweiz offensichtlich in der Hand einiger weniger Leute konzentriert, welche bei der Einführung des Gesetzes massgeblich beteiligt waren und nun gleich auch noch die Gutachter stellen.
Nigglis „Gutachten“ zum Buch Geheimgesellschaften I von Jan van Helsing ist ein wildes Sammelsurium von willkürlichen Zitaten aus diesem und anderen Büchern sowie persönliche Interpretationen. Nicht unerwartet kommt Niggli zum Schluss, dass Geheimgesellschaften I antisemitisch und mit „Illuminati“ die Juden gemeint seien, was durchaus angefochten werden kann.
Wir können nur einige Punkte des Gutachtens kritisieren. Obwohl van Helsings Buch mit Revisionismus nicht das Geringste zu tun hat, sondern eher esoterisch angehaucht ist, kann es sich Niggli nicht verkneifen, sein Steckenpferd der „qualifizierten Auschwitzlüge“ zu reiten. Auf verschlungenen Wegen über die amerikanisch-jüdische „Antidiffamierungsliga“ ADL, eine mächtige umstrittene politische Interessengruppe*, welche auch schon bei der Borer-Task-Force in Bern angeklopft hat, und die Niggli unbesehen grossen Teilen der amerikanisch-jüdischen Gemeinde gleichsetzt, zitiert er ohne Zusammenhang mit Van Helsings Buch ausgiebig einen K.A. Muhammad, Angehöriger der Schwarzenbewegung „Nation of Islam“, welche von der ADL bekämpft wird (verkürzt): „Richtig ist, dass Hitler 6 Mio. Juden ausgerottet hat. Aber niemand fragt, was sie Hitler angetan hätten. Sie sind nach Deutschland gekommen, haben alles an sich gerissen und die Deutschen verdrängt“ etc. Dies sei, nebenbei bemerkt, eine „qualifizierte Auschwitz-Lüge“, d.h. Rechtfertigung von Völkermord, merkt Niggli an.
Es ist erschütternd, dass der angebliche ARG-Experte, Assistenz-Professor Niggli, nicht weiss, was der Begriff „qualifizierte Ausschwitzlüge“ bedeutet und ihn ständig falsch verwendet. Der Fehler wird offenkundig, wenn man sich fragt, was denn die „einfache Ausschwitzlüge“ wäre, sofern es diesen Begriff gäbe. Nichts anderes, als was die Revisionisten heute sagen, nämlich (verkürzt): „Es hat zwar eine Judenverfolgung und Konzentrationslager im Dritten Reich gegeben, jedoch keine systematische Ausrottung, insbesondere keine Gaskammern. Die meisten der wesentlich weniger als angenommen, in den KL umgekommenen Opfer starben infolge Seuchen, Hunger und Misshandlungen.“. Eine solche Aussage war früher in Deutschland straflos, schlicht und ergreifend deshalb, weil sie weder herabsetzend ist noch jemals sein kann. Die Gerichtspraxis wurde später unter politischem Druck verschärft und die „Qualifizierung“ nicht mehr verlangt, da die herkömmliche Holocaust-Aufassung einen wesentlichen Bestandteil der jüdischen Identität darstelle. Da kann man nur sagen: Armes Judentum!
Artikel 261bis StGB ist bezüglich Qualifikation völlig unklar, weshalb die „einfache Ausschwitzlüge“ ganz klar straflos ist, denn was im Gesetz nicht hinreichend präzis für strafbar erklärt wird, wie im Fall von Artikel 261bis ist in einem Rechtsstaat immer noch erlaubt. Eine „qualifizierte Ausschwitz-Lüge“ ist zur Verdeutlichung z.B. die Aussage: „Die Juden haben den Holocaust nur erfunden, um vom Deutschen Staat finanzielle Entschädigungen zu erpressen.“ Diese Aussage ist böswillig, herabsetzend und zu Recht strafbar. Wie diese Beispiele zeigen, ist offensichtlich unzutreffend, was Niggli in seinem Kommentar zur „qualifizierten Ausschwitzlüge“ verbreitet. Entweder ist er unfähig, den Unterschied zu sehen, oder er will bewusst eine möglichst breite Anwendung von Art. 261bis StGB propagieren.
Es geht jedenfalls nicht an, das Ergebnis langer und fragwürdiger deutscher Rechtsprechung, einem klapprigen Gerüst namens „Antirassismusgesetz“ überzustülpen und meinen, man erkenne die Vogelscheuche nicht. Der Begriff „Auschwitzlüge“ ist, wie er von den Holocaust-Verfechtern verwendet wird, übrigens sprachlich ein Unding. „Lügen“ bedeutet das Vorspiegeln falscher Tatsachen, währenddem das Verneinen, Negieren von Tatsachen richtig „Leugnen“ heisst. Das man das Leugnen (angeblich offenkundiger) Tatsachen unter Strafen stellen muss, ist schon ein Unding und ein Armutszeugnis an sich. Abgesehen davon muss, um strafbar zu sein, ein „Leugnen“ vorsätzlich sein, d.h. wider besseres Wissen erfolgen. Das muss dem Betreffenden nachgewiesen werden. Ursprung des falsch verwendeten, Begriffes „Ausschwitzlüge“ ist das gleichnamige Buch des kürzlich verstorbenen deutschen Revisionisten Thies Christophersen. Der Begriff wurde von den Gegnern der freien Meinungsaustausches gestohlen und sein Sinn in sein Gegenteil verkehrt.
Fussnote
* Vgl. „The Ugly Truth about the ADL“, by the editors of Executive intelligence review. Washington, D.C.: Executive Intelligence Review, 1992. vi, 152 p.: ports. ; 18 cm. Library of Congress no. E184.J5 U45 1992.