Skandalöses Revisionismus-Urteil vor
Inkrafttreten des „Antirassismusgesetzes“
Bundesgerichtsurteil Paschoud:
Willkür und Verleumdung für staatliches Geschichtsmonopol
Der sogenannte Holocaust-Revisionismus beginnt nach Inkrafttreten des Antirassismus-Gesetz (ARG) vermehrt die Gerichte zu beschäftigen. Um allfällige Missverständnissen vorzubeugen: Recht+Freiheit geht es nicht um den Revisionismus sondern um die Frage, wie mit dem Thema umgegangen wird, insbesondere von der Justiz. Revisionismus ist der normale wissenschaftliche Ansatz und bedeutet: Neubeurteilung geschichtlicher Ereignisse oder Personen, ob es um den Tell- und Rütli-Mythos geht oder um Ereignisse der Zeitgeschichte. Recht+Freiheit nimmt hierzu keine Stellung, sondern weist nur auf abweichende Standpunkte hin.
Im Rahmen verschiedener Ehrverletzungsverfahren hatte die Schweizer Justiz schon Gelegenheit, die Rechtsprechung im Sinne der Initianten des sog. „Antirassismusgesetzes“ vorzuspuren. Was dabei alles völlig ohne gesetzlich Grundlage herbeiphantasiert wurde, ist schockieren.
Die Ungeheuerlichkeit des Bundesgerichtsentscheides ist im amtlich publizierten Fall 121 IV 76 („Bieler Tagblatt“) nicht so offenkundig wie bei dem in der Zeitschrift ZR (95, Bd. 2, Schulthess Verlag, 8022 Zürich) abgedruckten ausführlichen Entscheid des Obergerichtes Zürich bzw. des Bundesgerichtes, ebenfalls betreffend Ehrverletzung in Sachen Mariette Paschoud. Gemäss Bundesgericht darf die ehemalige Lehrerin in der Boulevardzeitung Blick straflos als Nazisympatisantin beschimpft werden, weil sie an einer Pressekonferenz die Doktorarbeit des Franzosen Henri Roques, Die „Geständnisse“ des Kurt Gerstein als ernsthaft, ehrlich und gemässigt vorgestellt hatte. Der pensionierte Agroingenieur und spätberufene Historiker Roques kam in seiner Arbeit zum Schluss, dass die sog. „Geständnisse“, d.h. die Aufzeichnungen des SS-Oberleutnants Kurt Gerstein, als Beweis für Hinrichtungsgaskammern in den Konzentrationslagern (KL) des Dritten Reiches unbrauchbar sind. (die Dissertation ist auch auf deutsch erschienen im Verlag Druffel (D-82335 Berg/Leoni, heute vergriffen). Das Verhalten von Paschoud wäre gemäss dem neuen Kommentar zur „Rassendiskriminierung“ (Schulthess Verlag) von Prof. Marcel Niggli heute klar strafbar (N 1032 u. 1035).
Die Begründung des Obergerichtes für die erlaubte Beleidigung ist in ihrer Primitivität einzigartig. Seine Devise lautet Verleumden und Beschimpfen und zwar der Anklägerin, die in die Rolle einer eigentlichen Angeklagten gedrängt wird. Das Gericht wirft ihr vor, einen schlechten Charakter zu haben und unfähig zu sein, sich zu informieren. Es spricht ihr ohne Beweis jedes lautere Motiv an der Geschichtsforschung ab und verdächtigt sie, das Naziregime wieder salonfähig machen zu wollen. Das ist absurd. Die Klägerin hatte das NS-Regime und seine Verbrechen, insbesondere in den KL ausdrücklich verurteilt, was ihr aber nichts half. Skandalös an diesem eigentlichen Häresieprozess ist zum einen, dass erstmals ein staatliches Geschichtsmonopol errichtet wurde, und zum andern, dass der angeklagte Blick-Journalist zum Entlastungsbeweis für seine Beleidigungen zugelassen wurde, währenddem die Anklägerin vom Gegenbeweis, mit dem sie ihren guten Glauben für ihre Zweifel belegen wollte, willkürlich ausgeschlossen wurde. Das ist eine krasse Verweigerung des rechtlichen Gehörs! Bei den Revisionisten wirft der Rechtsstaat seine eigenen Grundsätze über Bord. Das Obergericht verweist auf die immense Literatur zu den Vorgängen in den KL. Nach seitenweiser Zitierung von Täter- und Opferaussagen kommt es zum Schluss, dass an der herkömmlichen Geschichtsauffassung ein Irrtum schlechterdings ausgeschlossen sei. Das wird von verschiedenen Autoren mit durchaus diskussionswürdigen Gründen bestritten. Diese Einwände liess das Gericht aber völlig ausser acht.
Bei seiner willkürlichen Beweisablehnung stützte sich das Gericht auf den allgemeinen Prozessgrundsatz der Notorietät (Gerichtsbekanntheit), wonach allgemein bekannte Tatsachen nicht bewiesen werden müssen. So weit so gut. Mit dem im Zusammenhang mit dem sog. Holocaust in Deutschland geltenden Prinzip der offenkundigen Tatsache hat es aber eine besondere Bewandtnis. Denn es geht ja nicht um Naturgesetze, die jederzeit verifizierbar sind, sondern um mehr oder weniger glaubhafte Zeugenaussagen, die jedoch anhand der Naturgesetze und anderer Erkenntnisquellen überprüft werden dürfen und müssen; immerhin geht es angeblich um das einzigartige und grösste Verbrechen der Menschheitsgeschichte. Das Recht, Fragen zu stellen und Zweifel an diesen Geschehnissen zu äussern, das mit Meinungsäusserungs- und Wissenschaftsfreiheit umschrieben wird, ist genauso Ausfluss der Menschenwürde, wie das Recht von Individuen oder Gruppen, nicht beleidigt zu werden. Das Obergericht verschweigt, wie dieses spezielle Evidenzprinzip (wie es auch genannt wird) in Deutschland zustande kam. Dieses galt schon bei den allerersten KL-Prozessen unter Aegide der jeweiligen Besatzungsmächte. Gemäss Art. 7 der Verordnung der Militärregierung für die Amerikanische Zone konnten Beweise (für Verbrechen) nur in dem Ausmass bestritten werden, als es nach Ansicht des Gerichtes zur Rechtsfindung notwendig war. Pure Willkür also! Diese setzte sich fort im IMT-Statut der Siegermächte vom 8.8.1945. In Art. 21 heisst es, dass der Inhalt sämtlicher Schriftstücke, die seitens einer der Siegermächte amtlich dem Int. Militärtribunal Nürnberg (IMT) vorgelegt oder sonst veröffentlicht wurden, als historische Tatsache zu gelten hat. Bekanntlich wurden eine Menge ge- oder verfälschter Dokumente, wie das sog. Wannsee-Protokoll, produziert (die früher zentrale Bedeutung dieses Dokumentes wird heute auch von der etablierten Historie heute verneint). Weiter wurde festgelegt, dass das IMT nicht mehr darüber Beweis erbringen müsse, was in den früheren alliierten KL-Prozessen bereits „bewiesen“ wurde und somit als allgemein bekannte Tatsache zu gelten habe! Wie man sieht: Seriös untersucht und bewiesen wurden die Verbrechen nie! Die Schauprozesse in einer hysterischen Atmosphäre der Vorverurteilung nach eigenen Regeln der Siegermächte vermochten rechtsstaatlichen Prinzipien bei weitem nicht zu genügen, wie selbst US-Untersuchungskommissionen feststellten. In den damaligen Verfahren waren an der Tagesordnung: willkürliche Beweisaufnahme oder Beweisablehnung gemäss „Erheblichkeit“, d.h. nach Gutdünken des Gerichtes; Einschüchterung/Folterung von Verdächtigen und sogar Entlastungszeugen; Behinderung und Bedrohung von Verteidigern; Erwiesene Falschaussage von Zeugen, ohne dass diese je zur Rechenschaft gezogen zu wurden. Aus Höss, Auschwitz-Lagerkommandant, wurde ein Geständnis herausgeprügelt und in einer eidesstattlichen Erklärungen in englisch (sog. Affidavit) niedergelegt, wo er gleich noch bestätigt, perfekt englisch zu verstehen. Andere Geständnisse waren das Ergebnis von Drohungen oder Versprechungen, oder entsprachen der Verteidigungstaktik, ein mildes Urteil zu erlangen. Wie die Zeugenaussagen wurden auch die Geständnisse in der Verhandlung nicht kritisch hinterfragt (bei Höss begnügte sich das IMT, das Affidavit zu verlesen). Die Siegerjustiz war die „Fortsetzung des Krieges mit anderen Mitteln“, wie der Nürnberg-Hauptankläger verkündete. Gegen die Urteile gab es weder Berufung noch Revision. Jeder heutige Richter würde den Kopf schütteln, wenn man ihm mit solcher „Evidenz“ käme.
Später, bei den sog. Auschwitz-Prozessen der 60er-Jahre bildete der heute noch gültige Vertrag zur Teilsouveränität Deutschlands, wonach die Strafurteile der Alliierten für alle behördlichen und gerichtlichen Instanzen der BRD auf ewig bindend gelten, rechtliche Grundlage des Evidenzprinzips. Auf Basis eines Diktats der Siegermächte urteilen heute also die deutschen Gerichte. Für die Schweiz ergibt sich von selbst: Das rechtsstaatlich und sachlich unhaltbare Evidenzprinzip, wie es in Deutschland gehandhabt wird, darf nicht als Vehikel für Willkür missbraucht werden, wie es das Bundesgericht getan hat im Vertrauen darauf, dass das Wissen um dessen Hintergründe in der Schweiz praktisch inexistent ist. Der Missbrauch der Justiz zur amtlichen Festschreibung der Zeitgeschichte wird eingehend dargestellt im hervorragenden Buch des deutschen Juristen und ehemaligen Richters, Dr. Wilhelm Stäglich, Der Auschwitz-Mythos (1979, Bezug: V.H.O., P.O. Box 60, B-2600 Berchem 2). Das Buch ist Pflichtlektüre für jeden Juristen und kritischen Bürger, der sich mit der Materie ernsthaft befassen will und nicht nur aufbereitete Meinungen aus zweiter Hand studieren will.
Weiter zog das Bundesgericht mehrmals wortreich das Herabsetzungsprinzip heran (entsprechend Art. 261bis StGB). Das Beleidigungsprinzip (wie es auch heisst) legte es so aus, dass jeder Zweifel, auch der wissenschaftlich begründete, an den Vorgängen in den KL verboten sei, weil dies eine Beleidigung der Opfer und ihrer Nachkommen darstelle. Das ist in seiner Absolutheit unhaltbar und absurd! Mit gleicher Begründung könnte man die gerichtsmedizinische Untersuchung eines Mordopfers verbieten oder ohne ärztliche Untersuchen einfach auf die Aussagen eines Vergewaltigungsopfers abstellen. Mit dem Beleidigungsprinzip kann und darf nicht die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit dergestalt ausser Kraft gesetzt werden, dass ein geschichtliches Geschehen als unumstössliche Wahrheit dekretiert wird. Jede Generation erforscht und interpretiert Geschichte neu. Es käme niemandem in den Sinn, etwa das Anzweifeln der Massenhinrichtungen mittels Guillotine während der Französischen Revolution unter Strafe zu stellen mit der Begründung, dies sei eine Verunglimpfung des Andenkens der hingerichteten Adeligen und eine Beleidigung ihrer heutigen Nachkommen.
Aufsehen erregte der neun Jahre dauernde Prozess des Deutschkanadiers Ernst Zündel in Toronto, der von einer Zionistengruppe 1983 wegen „Verbreitung falscher Nachrichten“ (über den Holocaust) angeklagt wurde. Bemerkenswert ist, dass das Gericht gemäss höchstrichterlichem Entscheid Zündel zum Wahrheitsbeweis zulassen musste und sich nicht auf das Offenkundigkeitsprinzip berufen konnte. Die Anklage hatte einen schweren Stand. Augenzeugen wie Rudolf Vrba wurden erstmals ins Kreuzverhör genommen, was bisher aus falsch verstandenem Respekt immer unterblieben war. Er musst zugeben, dass er nie eine Gaskammer gesehen und in seinen Büchern von der dichterischen Freiheit (poetic licence) Gebrauch gemacht hatte. Ebenfalls eine jämmerliche Figur bei der Befragung durch Zündels Verteidiger machte der weltweit führende Holocaust-Experte Prof. Raul Hilberg. Er musste zugeben, dass Gerstein vermutlich geisteskrank war, er aber in seinen Büchern dessen offensichtlich unsinnige Aussagen ohne einen Hinweis für den Leser einfach weggelassen hatte! Wegen seines Debakels wollte Hilberg im 2. Zündel-Prozess nicht mehr vor Gericht erscheinen. Dieser endete 1992 vor dem kanadischen Bundesgericht mit einem Freispruch, was weltweit, so auch von der Schweizer Presse, verschwiegen wurde. Nach dem Debakel im ersten Prozess bat die Zionistenlobby die Redaktionen, nicht mehr über den Prozess zu berichten, „um einem Leugner kein Podium zu geben“. Mit diesem dummen Schlagwort wurde in der Schweizer Presse die willkürliche Beweisablehnung im Fall Paschoud begrüsst. Der Zündel-Prozess ist hervorragend dokumentiert von Robert Lenski, „Der Holocaust vor Gericht“, 1993 (Bezug: Samisdat Ltd., 206 Carlton Street, Toronto, Canada, M5A 2L1).
All diese Hintergründe ignorierte das Obergericht Zürich völlig. Seine Ignoranz wird nur noch übertroffen durch seine Arroganz: An die Adresse der Beleidigungsklägerin merkte es zynisch an, es gehöre schon noch Chuzpe [Unverschämtheit] dazu, sich ausgerechnet auf Raul Hilberg zu berufen. Die Verluderung des Rechtsstaates Schweiz könnte nicht besser illustriert werden als durch diese Schnoddrigkeit.
Bezüglich Evidenzprinzip hat das Bundesgericht einfach Lehre und Rechtsprechung aus Deutschland übernommen, wo schon früh zur Extremismusbekämpfung rechtsstaatliche und demokratische Grundsätze verschoben wurden. Deutschland kann aber nie der Massstab sein, auch wenn es sich immer gerne pathetisch auf die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ beruft. Der Kommentar Niggli bringt bezüglich Evidenzprinzip nichts Neues (N 1008). Das ARG ist ein unausgegorenes und schlechtes Gesetz, weil Emotionen im Vordergrund standen, statt der Verstand und das Vertrauen in den freien Wettbewerb der Meinungen. Das staatliche Geschichtsmonopol stellt einen Rückfall in den autoritären Obrigkeitsstaat dar. Das ARG wird der Justiz noch viele Probleme aufgegeben, gerade im Bereich „Leugnen von Völkermord“, der vielen scheinbar am unproblematischsten erschien. Der wissenschaftlichen Revisionismus wird bei richtiger Anwendung von Art. 261bis Abs. 4 StGB nicht betroffen. Das skandalöse Urteil-„Paschoud“ ist als Präjudiz ungeeignet. Man müsste schon, wie in Deutschland permanent die Meinungsäusserungsfreiheit vergewaltigen. Der offenkundig faule Trick mit dem Evidenzprinzip ist durchschaut und funktioniert nicht.
In Deutschland ist nur das Leugnen von NS-Gewaltverbrechen strafbar. In der Schweiz wollte man besonders schlau sein und jeden Völkermord schützen, obwohl es nur um den NS-Völkermord geht. Betreffend dessen Einzigartigkeit schreibt Niggli, dass sich Art. 261bis 4 StGB nicht auf die Auseinandersetzung darum richtet, ob ein bestimmter Völkermord einzigartig sei, ausser sie rutsche in ein „Zahlengeplänkel“ ab, und schiebt orakelnd die Drohung nach: „Wird an der Zahl der Opfer allzu stark herummanipuliert, wird dadurch in letzter Konsequenz die Qualifikation als Völkermord bestritten“ (N 1014). Da habe wir aber Angst, Herr Professor! Nun mal schön der Reihe nach: Gemäss UNO-Konvention gelten als Völkermord nebst dem Töten alle Handlungen, wie Unterwerfung unter unmenschliche Lebensbedingungen, Deportation etc. (N 971). Die „nicht endend wollende Diskussion um die genaue Zahl der Opfer“ findet Niggli „unerträglich“, zumal diese grundsätzlich irrelevant ist für die Qualifikation als Völkermord (N 1000). Richtig. Nun wird aber in der offiziellen Gesetzesbotschaft zum ARG (Separatdruck S. 46) die ausdrücklich sechs Millionen Juden stipuliert, was Niggli glatt unterschlägt. Er drückt sich wohlweislich um eine klare Aussage zur Opferzahl. Zum zentralen Thema Gaskammern merkt Niggli richtig an, dass die Bestrafung des alleinige Bestreitens derselben heikel sei, da es um ein technisches Detail gehe. Dennoch laufe das Bestreiten der Gaskammern [richtig: Hinrichtungsgaskammern] auf ein Bestreiten „eines wesentlichen Teiles des Holocaustes“ hinaus, denn, so die saloppe Scheinbegründung, „wie denn sonst hätten in so kurzer Zeit so viele Opfer vernichtet werden können?“ In welcher Zeit wie viele Opfer wird nicht präzisiert. Niggli befindet sich in guter Gesellschaft des Bundesgerichts, das ähnlich schwach argumentiert. Es wird zumindest anerkannt, dass die Durchführbarkeit (wie, wann, wo, wie viele? etc.) ein Thema ist. Das Interesse an dieser Frage ist legitim und eine Diskussion darüber darf und kann in einer aufgeklärten und freiheitlichen Gesellschaft nicht unterbunden werden.
Unter dem Einfluss der sogenannten „Revisionisten“ – welche gemäss Niggli (N 1009) behaupten, die NS-Verbrechen hätten nie stattgefunden (was so nicht stimmt und eine Verleumdung darstellt) – wurden die Opferzahlen laufend erheblich nach unten korrigiert. So wurde die gemäss Nürnberger Tribunal amtlich zur Kenntnis zu nehmende Zahl von 4 Millionen 1990 vom Auschwitz-Mahnmal entfernt und durch die Zahl von 1,5 Millionen ersetzt. Der Franzose Jean-Claude Pressac, Apotheker und „Historiker der Nacht“ (Le Monde), angetreten, die Revisionisten endlich auf ihrem ureigensten Gebiet des technisch-naturwissenschaftlichen Sachbeweises zu schlagen, beziffert die Zahl der Toten von Auschwitz, dem Epizentrum des Holocausts (Gutman/Berenbaum), aufgrund seiner, von den Revisionisten erneut in Frage gestellten, Kapazitätsberechnungen in der deutschen Ausgabe seines Buches „Die Krematorien von Auschwitz“ auf 630'000 bis 710'000. Wesentlicher als dieses „Zahlengeplänkel“ ist, dass Pressac unter den 80’000 Dokumenten des Moskauer Sonderarchives lediglich „winzige Hinweise für gelegentliche, verbrecherische Handlungen“ finden konnte. Das ist mit Verlaub wirklich zu dünn, um in der Schweiz Leute wegen „Leugnens von Gaskammern“ verurteilen zu wollen.
Trotz des grossen Presselobes wird der Wälzer von Pressac praktisch nicht gelesen, jedoch um so gründlicher von den Revisionisten (Vgl. die Entgegnung des Autorenkollektivs an Pressac „Auschwitz: Nackte Fakten“, Bezug ebenfalls V.H.O.). Aufgrund dieser Faktenlage kann die vom Meinungsmacherkartell um Frischknecht/Stutz seit jeher verfolgte, und nunmehr vom Bundesgericht übernommene, Primitivtaktik, mit der braunen Keule dreinzuschlagen, bei aufgeklärten und kritischen Bürgern nicht mehr verfangen.