Aus dem Bundesgericht
Unbedingte Gefängnisstrafe
für den Revisionisten Graf
NZZ Monatsarchiv
(http://archiv.nzz.ch/books/nzzmonat/0/$6E1LX$T.html)
Neue Zürcher Zeitung INLAND, Donnerstag, 27.04.2000 Nr.98 13
fel. Lausanne, 26. April 2000
Das Bundesgericht hat eine Nichtigkeitsbeschwerde des Revisionisten Jürgen Graf abgewiesen, der vom Bezirksgericht Baden und vom Obergericht des Kantons Aargau wegen mehrfacher Rassendiskriminierung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 8000.- verurteilt worden war. Im einstimmig gefällten Urteil des Kassationshofs in Strafsachen werden die von Graf in seinen Schriften vertretenen Thesen in aller Ausführlichkeit und mit Angabe der Quellen wiedergegeben, während das Bundesgericht den Namen des verurteilten Autors der Öffentlichkeit aus völlig unverständlichen Gründen vorzuenthalten versucht.
In der Sache selbst wird nicht ganz unerwartet Grafs Argumentation zurückgewiesen, er habe nicht den Holocaust an sich geleugnet, sondern nur den Einsatz von Gas oder Gaskammern. Dies sei «schon für sich allein eine gröbliche Verharmlosung des Holocausts», heisst es wörtlich im Urteil aus Lausanne. Dasselbe gilt, soweit Graf in seinen Schriften lediglich die Zahl von einigen hunderttausend Opfern anerkennt. Die vom verurteilten Revisionisten verbreitete These einer jüdischen Verschwörung gegen das christliche Abendland wird vom Bundesgericht als «Ideologie» gewertet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Juden gerichtet ist (Art. 261bis Abs. 2 Strafgesetzbuch). Klar abgewiesen hat das Bundesgericht schliesslich ein Gesuch Grafs um unentgeltliche Rechtspflege. Dies mit der Begründung, dass die gegen seine Verurteilung gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde «von vornherein aussichtslos war».
Urteil 6S.719/1999 vom 22. 3. 00 - keine BGE-Publikation vorgesehen.