Aldo Ferraglia: Freispruch vor Waadtländer Kantonsgericht

Keine „Rassendiskriminierung“ wegen Verkauf des Buches von Roger Garaudy

(12.06.1998) Das Waadtländer Kantonsgericht hat die Berufung des Buchhändlers Aldo Ferraglia gutgeheissen und diesen vom Vorwurf der „Rassendiskriminierung" freigesprochen. Ferraglia war im Dezember 1997 vom Strafgericht Vevey wegen des Verkaufs des Buches von Roger Garaudy „Les mythes fondateurs de la politique Israelienne“ (Die grundlegenden Mythen der israelischen Politik) zu vier Monaten Gefängnis auf Bewährung und zur Zahlung von Genugtuung von insgesamt 28 000 Franken für das erlittene seelische Ungemach an drei jüdische Interessengruppen (LICRA, Internationale Liga gegen Rassismus und Antisemitismus; Schweizerischer Israelitischer Gemeindebund und Vereinigung der Söhne und Töchter deportierter französischer Juden) verurteilt worden. Die genannten Verbände kündigten sofort eine Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht an. Woher sie die Berechtigung hernehmen, ist unerfindlich. Es existiert eigentlich keine Rechtsgrundlage für die horrenden Entschädigungszahlungen an Verbände. Das Verfahren wegen Rassendiskriminierung ist kein Parteiverfahren, sondern findet allenfalls auf Anzeige hin von Amtes wegen statt. Ein Verbandsklagerecht kennt das schweizerische Strafrecht auch nicht. Wie man sieht, sind schweizerische Gerichte untypisch rechtsschöpferisch wenn es um „Rassendiskriminierung“ geht.

Übrigens: Ferraglia wurde nicht etwa unter Hinweis auf die Meinungsfreiheit freigesprochen. Zwei der drei Richter waren der Auffassung, die Haftung gehe im Bereich des Buches nicht weiter als bis zum Drucker. Für den dritten Richter hingegen hat der Buchhändler durch die Werbung für das Buch gezeigt, dass er mit den revisionistischen Darstellungen von Roger Garaudy einverstanden ist. Seit wann muss ein Buchhändler sich mit dem Inhalt eines Buches einverstanden erklären oder diesen ablehnen?