Bundesgerichtsentscheid

«Holocaust-Hysterie» und «Gaskammer-Umerziehungsgeist» nicht strafbar

Teilsieg vor Bundesgericht für Ernst Indlekofer

Das Basler Appellationsgericht erhielt die Gelbe Karte für willkürliche Auslegung des «Antirassismusgesetztes» sowie Verletzung verfahrensmässiger Rechte. E. Indlekofer konnte einen Erfolg erzielen, obwohl die Basler Gerichte ihm rechtsstaatswidrig einen Verteidiger dauernd vorenthalten. Der Erfolg ist um so grösser, da der Weg zum Bundesgericht mit vielen verfahrensmässigen Fussangeln gepflastert ist. Wir werden das Bundesgerichtsurteil später noch eingehend kommentieren. Einstweilen verweisen wir auf folgenden Bericht (abrufbar unter www.nzz.ch).

Um Missverständnisse zu vermeiden: In den inkriminierten Schriften hat sich E. Indlekofer hauptsächlich damit befasst, was der damalige Bundesrat (Schweizer Regierung) zur Zeit des Zweiten Weltkrieges betreffend Judenverfolgung gewusst hat. Das ist politisch ein hochbrisantes Thema. Trotz der Abstempelung als Holocaust-Leugner in einem Teil der Medien (unter Federführung der sda) geht es E. Indlekofer nicht um den Holocaust-Revisionismus, auch wenn er aus seinen Sympathien für diesen keinen Hehl macht. Doch das ist nicht strafbar.

Neue Zürcher Zeitung INLAND, Mittwoch, 5.4.2000, Nr. 81 17

 

Keine Verharmlosung des Holocaust

Ausdruck «Holocaust-Hysterie» nicht rassendiskriminierend

fel. Lausanne, 4. April 1999

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt muss im Verfahren gegen Ernst Indlekofer über die Bücher, der wegen Verharmlosung des Holocaust in der Schrift Recht+Freiheit zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (NZZ vom 27.3.99). Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde und eine Nichtigkeitsbeschwerde Indlekofers teilweise gutgeheissen, den vom kantonalen Strafgericht gefällten und vom Appellationsgericht bestätigten Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung nach Basel zurückgewiesen.

Laut dem erst nach mündlicher Beratung und damit möglicherweise nicht einstimmig gefällten Urteil des Kassationshofs in Strafsachen ist Indlekofer in zwei Punkten zu Unrecht wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden. Zunächst geht es um den Ausdruck «Holocaust-Hysterie», der aus Sicht des Bundesgerichts nicht den «Holocaust als solchen» betrifft, sondern den heutigen Umgang mit diesem Thema. Wörtlich heisst es dazu im Urteil: «Durch die mit dem Ausdruck ‹Holocaust-Hysterie› ausgedrückte Kritik am Umgang mit der Massenvernichtung wird der Holocaust als solcher entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen nicht (…) gröblich verharmlost. Die Massenvernichtung ist das eine, der Umgang damit in der Gegenwart ist das völlig andere.» Dass der allenfalls negativ besetzte Begriff «Hysterie» als deplaciert erscheinen möge, ändere daran nichts. Ebenfalls keine strafbare Rassendiskriminierung vermag das Bundesgericht in der Rede von «Gaskammer- und Umerziehungsgeist» zu erkennen. Die damit zum Ausdruck gebrachte Kritik ziele auf den Aufwand, mit welchem die heutige Jugend an die damaligen Ereignisse und die Rolle der Schweiz erinnert wird. Die Ausdrucksweise erscheine «geschmacklos», sei aber ebenfalls keine gröbliche Verharmlosung des Holocaust im Sinne des Strafgesetzbuchs (Art. 261bis).

Indlekofers Texte über «Holocaust-Hysterie» sowie «Gaskammer- und Umerziehungsgeist» laufen nach Auffassung des Bundesgerichts auch nicht auf eine strafbare Herabsetzung der Juden hinaus. Denn bei einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit können nur krasse, geradezu menschenverachtende und verabscheuungswürdige Äusserungen unter den Straftatbestand des Rassismus fallen. «Diese Voraussetzungen erfüllen die vorstehend genannten Äusserungen auch in ihrer Gesamtheit nicht», meint das Bundesgericht. – In einem anderen Punkt schliesslich wurde die Verurteilung Indlekofers aus formaljuristischen Gründen aufgehoben, weil das Vorgehen der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten nicht genügend Zeit für die Vorbereitung seiner Verteidigung gelassen hatte.

Urteile 6P132/1999 und 6S.488/1999 vom 3.3.00 – keine BGR-Publikation vorgesehen.