Erstinstanzlicher Prozess
gegen den Revisionisten Amaudruz
wegen Verletzung der Verteidigungsrechte menschenrechtswidrig

(10. Mai 2000) Erst nachträglich wurde bekannt, dass G.-A. Amaudruz einen amtlichen Verteidiger (Pflichtverteidiger) hatte. Dieser, Patrick Richard, hat das Mandat niedergelegt und geäussert: „Ich habe nun genug getan und will mich jetzt anderen Themen als der Verteidigung von Holocaust-Leugnern widmen" (Neue Zürcher Zeitung 19.4.2000). Mit dieser abschätzigen Bemerkung hat er den Interessen seines Mandanten geschadet. Eine solche Äusserung ist klar standeswidrig und es drängt sich eine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde für die Advokaten auf. Eine weitere Verteidigung durch diesen Anwalt – falls er vom Gericht dazu gezwungen würde, die Pflichtverteidigung vor der zweiten Instanz fortzusetzen – wäre nicht zumutbar.

Es fragt sich, ob die Verteidigungsrechte von Amaudruz gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hinreichend beachtet wurden. Art. 6 Ziff. 3 lit. c und d EMRK gewährt nämlich einen Anspruch auf effektive Verteidigung. Die rechtlichen Interessen des Angeschuldigten müssen auch durch einen Offizialverteidiger in ausreichender und wirksamer Weise wahrgenommen werden. „Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Angeschuldigten in grober Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegen", hat das Schweizerische Bundesgericht in einem früheren Urteil festgehalten.

Ein Verteidiger, der nichts oder zu wenig unternimmt, die Beschimpfung seines Mandanten duldet und vom Recht, Ergänzungsfragen an die Zeugen zu stellen, keinen Gebrauch macht, nimmt die Interessen seines Mandanten nicht genügend wahr. Für das Gericht war offenkundig, dass der amtliche Verteidiger, der sich fast als Ankläger gerierte, die Interessen des Angeklagten nicht genügend wahrnahm. Das Gericht hätte einschreiten, d.h. den Verteidiger ermahnen oder nötigenfalls aus der Pflicht entlassen müssen.

Es zeigt sich einmal mehr, dass eine gehörige Verteidigung in einem solchen Gesinnungsprozess äusserst anspruchsvoll ist. Bei diesen Politprozessen muss der Verteidiger – ohne die eigene Position zu gefährden – bis an die Grenze des Zulässigen gehen, sonst ist die ganze Sache ein Farce, was sie eigentlich eh schon ist. Die Besonderheiten des Verfahrens und der Materie gebieten es, dass man alle Möglichkeiten ausnützt. Einen solchen Verteidiger zu finden, ist schwierig, da sich viele Rechtsanwälte vor Pressionen fürchten, abgesehen davon, dass sie von der Materie (Revisionismus) in der Regel keine Ahnung haben. Es ist unvermeidlich, dass sich ein Verteidiger minimal einarbeitet, um die Denkweise nachvollziehen und um gut vor Gericht argumentieren zu können.

Das Verfahren vor dem Bezirksgericht Lausanne erscheint wegen grober Verletzung der Verteidigungsrechte als rechtsstaatswidrig und muss wiederholt werden. Es genügt nämlich nicht, wenn der Verfahrensmangel erst in zweiter Instanz behoben wird. Auch ein Angeklagter wie Amaudruz hat Anspruch, dass sich zwei Gerichtsinstanzen korrekt mit seinem Fall befassen. Dazu gehört eine korrekte Verteidigung.