Ernst Indlekofer
Politische Justiz
Eine Gefahr
für die Zukunft
Meine Verantwortung
für Recht und Wahrheit
Druck und Verlag: Presseclub Schweiz, Basel
Verlagsadresse: Presseclub Schweiz, Postfach 105, CH–4008 Basel
Postkonto: 40–167172–7
Internet: http://www.ruf–ch.org
Nachdruck frei, unter vollständiger Quellenangabe
Politische Justiz
„Der Bundesrat wusste, dass die Juden vernichtet wurden“
„Le Conseil fédéral savait que les juifs étaient exterminés“
Ruth Dreifuss: zitiert im Le Nouveau Quotidien, 9. Mai 1995
„Im Namen Gottes des Allmächtigen!“
„Die Schweizerische Eidgenossenschaft, in der Absicht, den
Bund der Eidgenossen zu festigen, die Einheit, Kraft und Ehre der
schweizerischen Nation zu erhalten und zu fördern, hat nachstehende
Bundesverfassung angenommen:“
Präambel der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
„Skandal im Bundeshaus!“
Als die Behauptung „Der Bundesrat wusste, dass die Juden vernichtet wurden“ verbreitet wurde, waren sich Ernst Indlekofer und seine Kollegen im Vorstand des Presseclub Schweiz einig, dass die damalige Mitwisserschaft an einem Völkermord nicht ehrenhaft ist und der Präambel, die „Im Namen Gottes des Allmächtigen!“ beschlossen wurde, widerspricht. Der Presseclub Schweiz bat daher mit Brief vom 7. Juli 1995 den damaligen Bundespräsidenten Kaspar Villiger, den Gesamtbundesrat aufzufordern, für diese Behauptung hieb- und stichfeste Beweise aus der Zeit vor 1945 vorzulegen, oder aber in den wichtigsten Tageszeitungen der Schweiz in einer „öffentlichen Bekanntmachung an die Bevölkerung“, die ungeheuerliche Beschuldigung zurückzuweisen. Statt den erwarteten Beweis zu liefern, verwies Villiger auf „die Leistungen der Militärbibliothek“ zur „Suche nach der Wahrheit“ und bestätigte die „amtliche Schweizer Kenntnis von den Judenverfolgungen aus dem Jahre 1943“. Damit war er der eigentlichen Frage raffiniert ausgewichen. Unter obigem Titel berichtete dann der Presseclub Schweiz in seiner Zeitung Recht+Freiheit vom 2. Oktober 1995 über den Briefwechsel. Wegen diesem und anderen Beiträgen zur antischweizerischen Hasspropaganda wurde gegen den Basler Bürger Ernst Indlekofer ein Strafverfahren wegen „Rassendiskriminierung“ in Gang gesetzt, in dem er zu drei Monaten Gefängnis bedingt verurteilt wurde.
Ernst Indlekofer, August 1999
„Erklärung der Menschenrechte“
„Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten zu vertreten sowie Informationen und Ideen mit allen Kommunikationsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“
Erklärung durch die Vereinten Nationen, Dezember 1948
|
Ernst Indlekofer |
4008 Basel, den 24. März 1999 |
c/o Presseclub Schweiz
Plädoyer
Anlässlich der Appellationsgerichts-Verhandlung vom 24. März 1999 unter Richter Dr. Eugen Fischer (Vorsitzender), Prof. Dr. Fritz Rapp, Frau Dr. Marie-Louise Becht; Gerichtsschreiber Dr. Rolf Schröder; Staatsanwalt lic. jur Kurt Ritschard (dispensiert).
1. Antrag: Aussetzen der Verhandlung
Ich beantrage dem Gericht, die heutige Verhandlung auszusetzen, bis mir ein amtlicher Verteidiger beigegeben worden ist. Die heutige Gerichtsverhandlung ohne Rechtsbeistand verstösst gegen fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien und ist daher ganz klar gesetzwidrig.
Das Urteil, das ich nicht akzeptiere, sei wegen Befangenheit von Gerichtspräsident Albrecht aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung durch einen unbefangenen Richter.
Das Gericht weiss genau, dass ich von allen angefragten Verteidigern Absagen bekommen habe, da wegen den gesetzwidrigen Vorverurteilungen in Presse, Television und Rundfunk, sich kein Anwalt die Finger verbrennen will. Ich habe von dreizehn Anwälten schriftliche Absagen; von den telefonischen will ich gar nicht sprechen.
Es ist offenkundig, dass das Gericht mit der Staatsanwaltschaft zusammen zu diesen Pressevorverurteilungen Hand gereicht hat. Dies zeugt von der verwerflichen Gesinnung der Baslerischen Justizbehörde, die das Prinzip, wonach jeder bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten hat, mit Füssen getreten hat. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Das 30seitige Urteil, wofür das Gericht ¾ Jahre Zeit brauchte, besteht aus 18 Seiten allgemeinen Ausführungen zu rechtstheoretischen Ausführungen ohne direkten Bezug zu meinem Fall. Beim Leser entsteht aber dieser falsche Eindruck. Ohne Rechtsbeistand bin ich mit dieser Rechtstheorie ganz klar überfordert. Ich habe zwar einige Gedanken zum Urteil formuliert, die mir dann mit dem Computer zusammen rechtswidrig beschlagnahmt wurden. (Die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahmung und Hausdurchsuchung geht aus dem Kommentar zu Art. 27 des von Prof. Jörg Rehberg verfassten StGB klar hervor. Auch das 1997 neu gefasste Presserecht wurde damit mit Füssen getreten. Ich gehe hier aber nicht näher darauf ein.) Bei der erwähnten Gedankensammlung zum Urteil handelt es sich aber nicht um eine eigentliche Appellationsbegründung, denn dazu bräuchte ich nicht nur einen Rechtsbeistand, sondern auch Unterstützung durch einen Geschichtsprofessor und einen Germanistikprofessor. Als mein damaliger amtlicher Verteidiger zur Unzeit sein Mandat niedergelegt hatte, wurde dies vom Gericht stillschweigend akzeptiert und mir die Ernennung eines neuen amtlichen Verteidiges kategorisch verweigert. Auf die diesbezügliche Rechtfertigung von Ihnen, Herr Präsident Rapp, komme ich gleich noch zurück.
Dass dieser menschenrechtswidrige, andauernde Verteidiger-lose Zustand mit der mehr als dummen Begründung von Beschwerdefristen auch noch vom Bundesgericht gedeckt wird, ist in der Schweizerischen Rechtssprechung ein Skandal sondergleichen. In dieser Sache hat aber der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg noch das letzte Wort, wo ich gegen diesen Baslerischen und Schweizerischen Justizskandal erster Güte Beschwerde einreichen werde.
Mehrere Schweizer Zeitungen haben schon Ende 1998, zwar in anderem Zusammenhang, die Basler Justiz als „Sonderfall am Rheinknie“ bezeichnet und ihr „perfektes Debakel“ vorgeworfen. Bezeichnend für diesen Zustand ist, dass sich Staatsanwalt Ritschard vor der heutigen Verhandlung drückt und mein Verteidiger-lose Zustand vom Gericht schamlos ausgenützt wird, indem man mich mit juristischen Winkelzügen über die Frist zur Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde hinweggetäuscht hat. Dass ich auf den Trick hochbezahlter Staatsjuristen hereingefallen bin, beweist, dass ich auf einen Verteidiger sehr dringend angewiesen bin. Da können auch noch so schöne Worte, wie ich sie jetzt wohl bald zu hören bekomme, nicht darüber hinwegtäuschen. Nach Artikel 6, Abs. 3, lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention habe ich das unabdingbare Recht auf den Beistand eines unentgeltlichen Verteidigers.
Ich lasse mir den Einwand von Ihnen Herr Präsident (Brief 24.9.98) nicht gefallen, dass es meinem Verhalten zuzuschreiben sei („muss davon ausgegangen werden“!), dass zwei Advokaten ihr Mandat niedergelegt haben. Diese Unterstellung ist ganz klar aktenwidrig! Sie wissen ganz genau, dass der erste Verteidiger in der Sache selbst überhaupt nie tätig geworden ist. Er zog sich nämlich schon vor der Gerichtsverhandlung in erster Instanz zurück, weil er wegen der von den Medien angeheizten Stimmung Nachteile für sich selbst befürchtete! Bei der Mandatsniederlegung des 2. Verteidigers, hätte es dann wohl an Ihnen gelegen, Herr Präsident, ihm die Mandatsniederlegung zu verweigern (wie es das Bezirksgericht Zürich im Fall Studer gemacht hat), denn die Niederlegung erfolgte ohne sachliche Gründe und zur Unzeit. Ich habe Sie ausführlich über die Umstände der Mandatsniederlegung informiert und Sie konnten meinen Erklärungen in keinem Punkt widersprechen.
2. Antrag: Freispruch in allen Anklagepunkten
Ich beantrage zweitens, mich in allen Punkten der Anklage freizusprechen.
Ich möchte dem Gericht einige Tatsachen zur Kenntnis bringen, die bisher nicht zur Sprache kamen, weil mein damaliger, mir vom Gericht zugeordnete Verteidiger, der dann sein Mandat niederlegte, es vorgezogen hat, darüber zu schweigen.
Die erbärmliche Strafverfolgung gegen mich ist das Produkt einer politischen Racheaktion derjenigen linksextremen Kreise, welche sich in der Schweiz für die Einführung des neuen Strafartikels (261bis StGB) starkgemacht haben. Treibende Kraft ist die Anwaltsgruppe um Sigi Feigel (Ehrenpräsident der israelitischen Cultusgemeinde Zürich). Wie inzwischen überall bekannt ist, hatte er knapp die Hälfte der Stimmbeteiligten mit den Worten „politisches Lumpengesindel“ diffamiert. Von solcherlei Leuten werden Schweizer Banken kaltblütig erpresst und Richter in der Schweiz fügen sich ihren Forderungen, aus Angst um ihr richterliches Dasein. Dass sie damit einen missbräuchlich Angeklagten ins Unglück stossen, stört diese Richter offenbar überhaupt nicht. Da ich Initiant des Referendumkomitees gegen das „Antirassismusgesetz“ war, haben diese Kreise seit Anfang 1993 ihre Hasspropaganda gegen mich gerichtet und die bösartige Lüge verbreitet, ich hätte „rassistische Flugblätter“ verbreitet, und haben jahrelang überhaupt nichts unversucht gelassen, um mich öffentlich zu diffamieren. Ich wusste erst drei Jahre später, am 15. Februar 1996, was mit den „rassistischen Flugblättern“ gemeint war, als die jüdische Journalistin Gisela Blau die ihr obliegende journalistische Pflicht, den wahren Sachverhalt abzuklären, gröblich vernachlässigte und in der Jüdischen Rundschau die Lüge verbreitete, ich hätte „wüste Pamphlete vor der Abstimmung über das Antirassismusgesetz“ verbreitet. Als „rassistisches Pampleth“ bezeichnete Blau in ihrem gegen mich gerichteten Hetzartikel eine Schrift, die ich anlässlich der SVP-Delegiertenversammlung vom 17. April 1993 in Luzern an die damaligen Kollegen verteilen liess. Diese Schrift richtete sich an die dort versammelten SVP-Politiker; es findet sich darin kein einziges Wort, das man als „rassistisch“ bezeichnen könnte. Die Verleumder richteten ihre gehässige Wut bloss gegen mich, weil sich die Schrift unmissverständlich gegen das „Antirassismusgesetz“ aussprach und meine sachlichen Argumente nicht zu widerlegen sind. Ich übergebe dem Gericht eine Kopie dieser Schrift sowie den niederträchtigen Artikel der Frau Blau zu den Akten. Nach diesem Lügenstrickmuster in der Jüdischen Rundschau ist auch das Urteil der 1. Instanz gewoben. Es enthält auf rund 15 Seiten frei herbeiphantasierte Unterstellungen und Verdrehungen und gipfelt in seiner abstrusen „Beweisführung“ darin, dass das Gericht meine Gedanken lesen zu können vorgibt. Es ist eines der erbärmlichsten Schweizerischen Machwerke, das den Freislerschen und Honeckerschen Inquisitionsurteilen in nichts nachsteht. Wie borniert und blödsinnig die gegen mich vorgebrachten Unterstellungen durch Staatsanwaltschaft und Gericht sind, beweist ein Zeitungsartikel, in dem Staatsanwalt Ritschard zitiert wird, wonach ich den Holocaust „versteckt“ geleugnet habe. Ich übergebe dem Gericht eine Kopie zu den Akten. Man kann versteckt Alkohol trinken. Wer aber von „versteckt leugnen“ spricht, gibt sich der Lächerlichkeit preis. Dies allein ist schon Grund genug, mich in allen Punkten freizusprechen.
Die Zeitschrift Recht+Freiheit steht auf der Grundlage der international verbrieften Menschenrechte, garantiert durch die Menschenrechts-Charta der Vereinten Nationen, Art. 19, sowie der Europäischen Menschenrechts-Konvention, die jedem Menschen die Meinungsäusserungsfreiheit garantiert. Ich habe schon anlässlich der Strafuntersuchung darauf hingewiesen. Darüber hinaus steht Recht+Freiheit, und somit auch ich, auf dem Fundament unserer Bundesverfassung. Das Schweizer Volk hat sich dieses Grundgesetz unter anderem auch in der Absicht gegeben „die Ehre der schweizerischen Nation zu erhalten und zu fördern“. Um die Verteidigung der Ehre der Schweiz dreht sich mein Beitrag „Skandal im Bundeshaus“, der Bestandteil der Klage gegen mich ist. In diesem Artikel habe ich als einer der ersten die arroganten Angriffe auf die Ehre und Würde unseres Landes verteidigt. Werte, die dann unsere Regierung den Angriffen aus dem In- und Ausland leichtfertig preisgegeben hat. Das Gericht hat den Zweck dieses Beitrages geflissentlich unterschlagen, obwohl die Behörde verpflichtet ist, (ich zitiere aus der Strafprozessordnung) „die Umstände, die eine Anschuldigung entkräften können, in gleicher Weise zu ermitteln, wie die Umstände, die sie begründen können“. (StPO § 17, Abs. 3). In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (Protokoll Nr. 11) heisst es in Artikel 6 Abs. 1 „Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache … gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht …“. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht der 1. Instanz waren alles andere als unabhängig und unparteiisch. Sie haben sich durch eine von den Medien angeheizte Stimmung vor den Karren der „Rassismuslobby“ spannen lassen.
In der Basler Zeitung vom 22. August 1997 äusserte Gerichtspräsident Peter Albrecht seine Meinung über die Aufgabe des Gerichts folgendermassen: „die Rechtsprechung habe wesentlich mehr mit Politik zu tun, als es auf den ersten Blick erscheint“, die unpolitische „Rechtsprechung widerspreche der Realität“, Es sei „unweigerlich“, dass bei den Gerichtsbewertungen „persönliche Vorstellungen über wünschbare gesellschaftliche Verhältnisse in die Urteile“ einfliessen, „je nach Herkunft, Weltanschauung, Neigungen und Temparament“. (So die Vorstellungen des Herrn Albrecht.) Einen Monat später fällte Herr Albrecht dann sein ausschliesslich politisch motiviertes Urteil gegen mich. Offenbar entspricht es seiner Weltanschauung, seiner Neigung und seinem Temperament, dass Leute, die anderer Meinung sind als er, ins Gefängnis gehören. Herr Albrecht verstand sich dem Zeitungsartikel nach als „Vollstrecker legislatorischer Befehle“. Schauen wir uns daher an, was die Legislative mit dem neuen Strafgesetzartikel tatsächlich beabsichtigte. Ich zitiere aus der Botschaft des Bundesrates vom 2. März 1992, wonach mit dem neuen Strafartikel folgende Delikte unter Strafe gestellt werden sollen:
Zu den Begriffen „rassistisches Verhalten“ und „Diskriminierung“ äusserte sich der Bundesrat wie folgt:
So der Bundesrat in seiner Botschaft.
Nach diesen Punkten hätte sich das Gericht bei der Anwendung der neuen Strafnorm 261bis zu richten.
Ich komme nun zum Abschluss meiner Ausführungen:
Wenn man die inkriminierten Zeitschriften unbefangen liest, wird man feststellen, dass kein einziger der genannten strafbaren Gründe gegeben ist. Ich habe niemanden in einer die Menschenwürde verletzende Weise angegriffen. Auch habe ich niemandem die Menschenrechte oder die Menschenwürde abgesprochen oder in Frage gestellt. Überall, wo in der Zeitschrift einzelne Personen oder Gruppen von Personen genannt werden, war dies aus sachlichen Gründen. Ich betone, dass ich niemanden wegen seiner Rasse oder wegen seiner Herkunft diskriminiert habe.
Offenbar ist es dem Gericht entgangen, dass Herr Albrecht ein vollkommen politisch motiviertes Urteil gefällt hat. Das Urteil ist ungültig, da Albrecht befangen war.
Sie, Herr Präsident Rapp, haben in der Basler Zeitung vom 3. September 1997 der Meinung des Herrn Albrecht widersprochen, indem Sie ausführten (ich fasse hier nur das Wesentliche zusammen), Sie hätte in Ihrer 25jährigen Tätigkeit am Zivilgericht immer wieder erlebt, dass die Richter Urteile vorgeschlagen und begründet haben, deren Ergebnisse ihren persönlichen Wünschen nicht entsprach. Sie (die Richter) haben damit ihre Amtspflicht erfüllt, weil der Richter an die Gesetze gebunden ist. Beim Ermessensentscheid spricht man mit Recht vom „gebundenen“ Ermessen.
Soweit Ihre Ausführungen, Herr Präsident.
In der Basler Zeitung vom 1. September 1997 haben auch die Zivilgerichtspräsidenten Guglielmo Bruni, Dieter Moor, Peter Staehelin und Jürg Zogg erklärt: „Wie sie (die Richter) zu entscheiden haben, sagt das Gesetz“.
Was sagt nun das Gesetz? Schon der erste Artikel des Strafgesetzbuches sagt klipp und klar „Keine Strafe ohne Gesetz“. Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht.“ Herr Dr. Jörg Rehberg, Professor an der Universität Zürich präzisiert: (ich zitiere) „Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen, ‘grammatikalische Interpretation’, sie ist massgebend, wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergibt.“
Nun ist eigentlich nichts klar, wenn man das ARG liest. Das schreibt sogar Prof. Niggli in seinem 500 Seiten dicken Kommentar, den er im Auftrag und mit dem Geld der ARG-Lobby verfasst hat. Im Bund vom 8. Juni 1996 schreibt er „Man kann in das Gesetz nicht wild irgend etwas hineininterpretieren.“ Genau das hat man aber in meinem Fall gemacht. Darüber hinaus hat man mir von allem Anfang an ein faires Verfahren verweigert.
Es gibt in der Tat keine einzige Textpassage in den inkriminierten Zeitschriften, die irgendwie mit Art. 261bis StGB kollidiert.
Ich betone noch einmal, dass meine Ausführungen, die ich soeben vorgetragen habe und nur sehr unvollständig sind, keine Appellationsbegründungen sind. Ich behalte mir aber Ausführungen zum Urteil grundsätzlich vor.
Sie haben nun Gelegenheit, Herr Präsident Rapp, die in Ihrer Wahlpropaganda zum Ausdruck gebrachte Botschaft, wonach sich die Richter an die Gesetze zu halten haben, in die Tat umzusetzen.
Ich bitte um Gutheissung meiner Anträge und verlange eine Entschädigung.
Ernst Indlekofer
Mittwoch, 24. März 1999
Mein Plädoyer nahm knapp ½ Stunde in Anspruch. Daran anschliessend versuchte der Vorsitzende (Fischer), mich in eine Diskussion zu verwickeln indem er fragte, wie lange ich schon selbständig arbeite und ob ich die Zeitschrift immer noch herausgäbe, und ob der Presseclub Schweiz ein Verein nach ZGB sei. Anschliessend stellte er die Frage, ob ich Mitglied des Vereins sei. Ich schaute ihn etwas entgeistert an und zeigte mich über die dümmliche Frage überrascht. Danach fragte er, warum ich gegen das Urteil Berufung eingelegt habe. Zu dieser Frage verweigerte ich die Antwort. Als er weiter fragte, erklärte ich, dass ich mit ihm nicht „verhandle“, weil die Gerichtsverhandlung gesetzwidrig sei. Das Ende der „Verhandlung“ war damit erreicht.
Das Gericht zog sich dann bis zur Urteilsverkündung eine volle Stunde zur Beratung zurück. Das Urteil der 1. Instanz wurde bestätigt. Ich hätte ebensogut auf mein Plädoyer verzichten können. Die vielen Einwände nahm das Gericht nicht zur Kenntnis, mit Ausnahme folgender drei Punkte: Meine Bemerkung über die Freislerschen und Honeckerschen Inquisitionsurteile bewertete das Gericht als „deplaziert“. Das Gericht beschuldigte mich, dass zwei Verteidiger ihr Mandat niedergelegt hatten. Ich bin dem Gericht immerhin dankbar, dass man mir nicht auch noch für die Absagen von 13 Anwälten, die ich für meine Verteidigung anfragte, die Schuld zuschob. Wegen der Befangenheit von Präsident Albrecht hiess es, dass ich dies schon bei der 1. Instanz hätte vorbringen müssen, heute sei es zu spät. Warum eigentlich, wenn die Beweise vorliegen? Ich bin Fischer wegen Albrecht aber ins Wort gefallen, worauf er bat, weitersprechen zu können, ich hätte lange gesprochen.
Der Vorsitzende las anschliessend aus Recht+Freiheit den Satz über Elie Wiesel, der „im angeblich ausschliesslich zur Vernichtung der Juden dienenden KL Auschwitz überlebte, bis es von den Russen befreit wurde […] seither bereist er die Welt und erzählt allerorts markerschütternde Holocaust-Geschichten“, und behauptete, dass dieser Satz „Verharmlosung des Holocaust“ sei. (Auschwitz war ein Industriekomplex von fünf Lagern, u.a. die Bunawerke mit 30’000 Arbeitsplätzen. Fast alle Arbeiter waren in den KL Auschwitz, Birkenau und zum Teil in Monowitz untergebracht. Viele kamen auch von ausserhalb der KL zur Arbeit.) Auch den Ausdruck „Anne-Frank-Klimbim“ bezeichnete Fischer als „Verharmlosung des Holocaust“. Als nächstes sprach er den Satz „Mit der Holocaust-Hysterie verdecken die Juden die weltweiten Greueltaten der eigenen Seite!“, worauf ich ihm protestierend ins Wort fiel: „das habe er gesagt nicht ich“. Er las dann denselben Satz aus der Zeitschrift korrekt vor („Mit der Holocaust-Hysterie werden die weltweiten Greueltaten der eigenen Seite verdeckt“), worauf ich ein weiteres Mal intervenierte und erklärte, dass dort das Wort „Jude“ (das er zuvor in den Satz geschoben hatte) nicht vorkäme. (Jeder weiss, dass die Holocaust-Hysterie von linken, roten und kommunistischen Ideologen der Presse, Television und des Radio geschürt wird.)
Jetzt war „gnue Heu dune“: Fischer beendete die mündliche Urteilsbegründung und erklärte, mir das Urteil schriftlich zukommen zu lassen. Diesen Schmarren wollte ich mir wirklich nicht länger anhören. Ich stand auf und verliess den Gerichtssaal, ohne die Rechtsverdreher noch irgend eines Blickes zu würdigen.
Für das falsche Zitat des Vorsitzenden gibt es drei Zeugen, dank der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen. Man versucht eben in der Schweiz vorläufig noch das Gesicht zu wahren. In echten Diktaturen bleibt die Öffentlichkeit in der Regel ausgeschlossen. Leute wie Staatsanwalt lic. jur. Kurt Ritschard oder die Richter Prof. Dr. Peter Albrecht, Dr. Eugen Fischer, Prof. Dr. Fritz Rapp, Dr. Marie-Louise Becht und andere Wächter über die Menschenwürde und Pressefreiheit sind aber nicht so dumm, dass sie nicht dazulernen könnten.
Zur Öffentlichkeit, welche die Gerichtsverhandlung verfolgte, gehörten auch sieben Journalistinnen und Journalisten, welche zum Teil fleissig mitschrieben. Haben Sie, liebe Leserinnen und liebe Leser, in den Zeitungen irgend etwas gelesen, was auch nur im entferntesten an mein Plädoyer erinnert? Wenn nicht, welche Erklärung haben Sie dafür?
Ernst Indlekofer
|
Ernst Indlekofer |
4008 Basel, den 8. Juli 1999 |
c/o Presseclub Schweiz
Einschreiben
Appellationsgericht Basel-Stadt
Bäumleingasse 1
4051 Basel
Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde
betreffend dem Urteil vom 24. März 1999 in der Rekurssache
Ernst Indlekofer, 4008 Basel, Beschwerdeführer
c/a
Appellationsgericht Basel-Stadt, Beschwerdegegner
(vertreten durch Herrn Prof. Dr. Fritz Rapp, Präsident)
wegen mehrfacher Rassendiskriminierung.
Rechtsbegehren:
Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde:
Allgemein
Die Gerichtsverhandlung vom 24. März 1999 ist nichtig, da sie wegen des Zustandes, dass man mir einen Verteidiger verweigert, gegen fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien verstösst und daher ganz klar rechtswidrig ist. Ich habe mehrmals darauf hingewiesen, dass eine Gerichtsverhandlung ohne Verteidiger auch gegen Art. 6 EMRK verstösst. Diesbezüglich ist eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof (EGH) für Menschenrechte in Strassburg anhängig. Die Vorgabe im Zusammenhang mit dem Verteidiger ist unbeachtlich da sie krass aktenwidrig ist, jeglicher Grundlage entbehrt und nur der Stimmungsmache dient. Diesbezüglich wird staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.
Zur Sache
Das Appellationsgericht (nachfolgend ApG genannt) befasst sich auf zwei Seiten mit dem Akkusationsprinzip (Urteil S. 7 und 8), wo es richtig feststellt „… die Anklagebehörde [müsse] … einzelne Textpassagen und Artikel bezeichnen“, „Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus mehreren Exemplaren einer Zeitschrift die strafbaren Artikel und Textpassagen selbst herauszusuchen.“ Das ApG verfällt aber gerade selbst der Verletzung des Akkusationsprinzips indem es den Satz von der „allgemein behaupteten ‘industriellen’ planmässigen Massenvernichtung der Juden“ (Urteil S. 9f, Abs. 4) zum Gegenstand seiner Schuldzuweisung macht, obwohl dieser Satz (aus Doppelnummer 4/5 vom 2.10.95, S. 5, rechte Spalte) gerade nicht Bestandteil der Anklageschrift ist. Dahingegen wird ein ähnlicher Satz, in dem das Wissen des Bundesrates „von der ‘industriellen’, planmässigen Judenvernichtung“ in Abrede gestellt wird, aufgrund der Gesamtaussage des Textes als nicht strafbar bewertet, weil der Verfasser „’nur’ das Wissen des Bundesrates in Abrede stellen wollte“ (Urteil S. 11, Abs. 2). Widersprüchlicher kann kaum räsoniert werden. Ganz ähnlich kann man auch im ersten Fall argumentieren, denn der Verfasser wollte nur eine widerrechtliche Massenvernichtung von Zivilisten von einer durch das Haager Kriegsrechtsabkommen erlaubten Erschiessung von Partisanen (Zivilisten, da ohne Militäruniform) abgrenzen, was nicht als strafbar zu bewerten ist. Das ApG bleibt jede Erklärung für seine grob unterschiedliche Bewertung der beiden Textstellen schuldig. Die für die Strafbarkeit des inkriminierten Satzes unterstellten Argumente sind abwegig.
Es wird (Urteil S. 9f, Abs. 4) bezüglich des Beitrags Skandal im Bundeshaus, behauptet, es werde in diesem Artikel von der „allgemein behaupteten ‘industriellen’ planmässigen Massenvernichtung der Juden“ – „gesprochen“ – (sic.). Dies ist zuerst einmal eine krass willkürliche Unterstellung, denn in diesem Beitrag wird gerade nicht von dem gesprochen, was im Urteil behauptet wird. Weiter wird im Urteil bezüglich des Gesamtzusammenhangs des Artikels behauptet: „Dabei ist namentlich der Hinweis auf das Fehlen von Beweisen ein typisches Vorgehen der Leugner des Holocaust“. Diese Ausführungen sind eine böswillige und totale Verdrehung der tatsächlichen „Motivation und Zwecksetzung“ (Urteil S. 9, Abs. 3) des Beitrages.
Die Unterstellung ist deshalb böswillig, weil von einem unbefangenen Leser unschwer festgestellt werden kann, dass alle Hinweise auf das Fehlen von Beweisen gar nicht den Holocaust betreffen, sondern sich ausschliesslich um die Frage drehen, was der Bundesrat während des 2. WK gewusst hat. Es wurden gar keine revisionistischen Aussagen gemacht noch waren solche beabsichtigt. Die Argumentation geht ins Leere. Das Gericht versucht mit einer krass willkürlichen Textauslegung dem Beschwerdeführer eine illegale „Gesinnung“ (!) zu unterstellen. Die am 9. Mai 1995 vom Le Nouveau Quotidien verbreitete ungeheure Anschuldigung gegen unser Land, hatte der Vorstand des Presseclub Schweiz (Herausgeber von Recht+Freiheit) scharf kritisiert und zu Recht Beweise von Bundesrat Kaspar Villiger gefordert, denen dieser aber mit fadenscheinigen Ausreden auswich. Diese tatsächliche Intention des Zeitungsartikels ist überhaupt nicht zu übersehen und hätte dem Beschwerdeführer zugute gehalten werden müssen.
Indem das ApG dem Gesamtzusammenhang des Beitrages eine sachfremde Intention unterstellt, verzerrt es diesen wissentlich zum Nachteil des Beschwerdeführers. Damit hat das ApG seine Verpflichtung „die Umstände, die eine Anschuldigung entkräften können, in gleicher Weise zu ermitteln, wie die Umstände, die sie begründen können“ aufs gröblichste vernachlässigt. Das Urteil ist daher rechtswillkürlich und nichtig.
Unter Hinweis auf die Vorinstanz unterstellt das ApG, im Beitrag Bundesarchiv: Ist die Eidgenossenschaft noch Herr im Haus? werde „die Massenvernichtung der Juden geleugnet bzw. durch die Diskussion über die Anzahl der Opfer [der Völkermord] verharmlost“ (Urteil S. 10, Abs. 2). Das ist eine böswillige Unterstellung. Im betreffenden Beitrag wird mit keinem Wort geschrieben noch angedeutet, was das Urteil behauptet. Alles in diesem Beitrag dreht sich allein um die Frage, was der Bundesrat während des 2. WK gewusst hat oder nicht. Und bei der im Urteil unterstellten „Diskussion über die Anzahl der Opfer“ geht es um die Anzahl der an der Grenze abgewiesenen bzw. in der Schweiz aufgenommenen Flüchtlinge. Das Wort „Opfer“ kommt im ganzen Beitrag nicht vor. Die Zahl der Opfer, an die geglaubt werden muss, ist nirgends im Gesetz vorgeschrieben, und wird nicht genannt und nicht verharmlost.
Weiter wird dem Beschwerdeführer unterstellt (Urteil S. 10, Abs. 2), er habe in Recht+Freiheit (Nr. 6/95) „letztlich zum Hass gegen sie [die Juden] aufgerufen“, was darin bestehe, „dass behauptet wird, die Juden betrieben als Urheber der Vernichtungslegende die Erpressung der Schweiz“. Dieser Unterstellung wird entschieden widersprochen. Eine solche Behauptung findet sich nicht in dem genannten Beitrag. Es wird keine „Vernichtungslegende“ konstruiert. Das Wort „Vernichtungslegende“ kommt im Text überhaupt nicht vor, es wurde vom Gericht herbeifantasiert. Dass die Schweiz und Schweizer Banken vor dem Hintergrund der Geschehnisse um den 2. WK erpresst wurden, ist eine offenkundige Tatsache, von der mittlerweile viele hochrangige Politiker und auch die angesehene NZZ unumwunden sprechen. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung schrieb kürzlich über den Präsidenten des WJC: „In Interviews hat Bronfman mit sichtlichem Vergnügen berichtet, er habe mit allen Tricks, manchmal auch mit Halbwahrheiten gearbeitet, um die Schweizer Bankiers zu einer Entscheidung zu zwingen.“ (Quelle: Jüdische Rundschau vom 24.6.99, S. 18. Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer.) Was den inkriminierten Zeitungsbeitrag betrifft, sind die Behauptungen des Gerichts völlig haltlos. Es geht in Recht+Freiheit um die Frage, was die Schweiz gewusst und getan bzw. nicht gewusst und nicht getan hat. Ich bestehe auf meinem verfassungsmässigen Recht, die Ehre und Würde der Schweiz gegen Angriffe jedweder Art zu verteidigen. In jeder Kritik kann man letztlich eine feindselige Haltung sehen. Damit wird noch lange nicht zu Hass aufgerufen. Sarkasmus und Ironie sind allseits benützte Stilmittel.
Dem Beschwerdeführer wird sodann ein Beitrag vorgehalten, in dem von Elie Wiesel berichtet wird, „der im angeblich ausschliesslich zur Vernichtung der Juden dienenden KL Auschwitz überlebte (!), … Seither bereist er die Welt und erzählt allenorts markerschütternde Holocaust-Geschichten“ (Urteil S. 10, Abs. 3). Das ApG bewertet diese Textstelle vor dem Hintergrund von „Opfern“ und der „Vernichtungslegende“ über die gar nichts geschrieben wurde (vgl. oben), als gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB verstossend. Hier werden aber beweisbare Tatsachen aus Elie Wiesels Autobiographie berichtet. Das Wort „angeblich“ bedeutet „wie gesagt wird“ (frz. „soi-disant“ oder etwa span. „según dicen“). Wie diese Textstelle vor dem nicht existierenden Hintergrund gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB verstösst ist unerfindlich und wird allein durch eine herbeiphantasierte Unterstellungen begründet.
Das Gericht unterstellt dem Wort Hysterie (Aufregung, Erregtheit) die Bedeutung von „übertriebener, sinnloser Erregungszustand“ und verbindet damit die Behauptung, es sei alles masslos übertrieben (Urteil S. 11, Abs. 1). Die Bedeutung „sinnloser Erregungszustand“ für das Wort Hysterie findet sich in keinem Lexikon. Das Gericht masst sich an, den Begriff „Hysterie“ nach eigenem Gutdünken auszuweiten und ihm anschliessend eine neue, revisionistische Bedeutung zu geben, die angeblich gegen Art. 261bis StGB verstossen soll. Das ist absurd. Holocaust-Hysterie ist keine Tatsachenfeststellung, zumal nicht einmal in diesem Urteil eine Arbeitsdefinition geliefert wurde, sondern eine qualitative subjektive Wertung. Der Autor verband mit dem Wort die Meinung, dass 50 Jahre nach dem Krieg mit den Anklagelitaneien – durch die linke, rote oder kommunistische Presse sowie Radio und Television – endlich einmal eine Ende sein müsse. In dieselbe Kerbe hieb auch der mit dem Friedenspreis des Deutschen Buchhandels geehrte Schriftsteller Martin Walser, der am 11. Oktober 1998 in der Paulskirche in Frankfurt seine Meinung äusserte, die Menschen hätten genug davon, ständig mit Auschwitz moralisiert zu werden. Walser erntete stehende Ovationen.
Im Urteil (S. 12, Abs. 2) heisst es: „…mit dem Adjektiv ‘behauptet’ versehen und damit in Zweifel gezogen oder gar bestritten wird“. Das Gericht räumt hier ein, dass „behaupten“ sowohl den Sinn von „in Zweifel ziehen“ wie auch von (= oder) „bestreiten“ habe. Es gibt aber kein Gesetz, welches das blosse Bezweifeln des „Holocaust“ verbietet. Art. 261bis StGB statuiert keine Affirmationspflicht. Entgegen der vom Gericht eingeräumten Mehrdeutigkeit des Wortes, unterstellt es, dass hier (Urteil S. 12, Abs. 3) das Wort „behauptet“ „zweifelsfrei eine Leugnung der Massenvernichtung darstellt“. Das ist widersprüchlicher Unsinn. Das ApG begründet in keiner Weise, warum hier „behaupten“ unterschiedlich ausgelegt wird, d.h. warum hier die Bedeutung von „lügen“, nicht aber jene von „in Zweifel ziehen“ vorliegt.
Mit Gaskammer- und Umerziehungsgeist (Urteil S. 12, Abs. 3) wird weder etwas bestritten noch verharmlost. Diese Textpassage ist daher nicht strafbar.
Es wird an mehreren Stellen behauptet, der Beschwerdeführer hätte den Holocaust verharmlost oder „geleugnet“ (das Gericht meint offensichtlich „bestritten“). Diese Unterstellung trifft, wie oben mehrmals nachgewiesen wurde, überhaupt nicht zu. Was bestritten wird, ist allein das Wissen des Bundesrates während des 2. WK von der „Extermination“ (Le Nouveau Quotidien, 9. Mai 1995). Ähnliches gilt für das Verharmlosen. Inwiefern mit den Textstellen die Juden diffamiert (erniedrigt, herabgesetzt, verleumdet, gegen sie gelästert, sie schlecht gemacht) werden, wird in keiner Weise begründet. Auch wird eine „Systematik“ des Tuns nicht einmal in Ansätzen begründet. Dass sich drei Personen (von einigen Tausend Zeitschriftenempfängern) über die Beiträge „aufgeregt“ oder „empört“ und deswegen Anzeige erstattet haben, reicht nicht für eine Verurteilung. Vom EGH für Menschenrechte wird die Meinungsäusserungsfreiheit sehr weitgehend interpretiert. So hat er in seinem Handyside-Urteil nicht nur Informationen oder Gedanken die günstig aufgenommen oder als unschädlich oder unwichtig angesehen werden, sondern auch solche, welche den Staat oder irgendeinen Bevölkerungsteil verletzen, schockieren oder beunruhigen als rechtmässige Meinungsäusserung angesehen. Da niemandem die Menschenwürde abgesprochen wurde, darf das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit nicht eingeschränkt werden.
Mit der Verwechslung der Worte „leugnen“ und „bestreiten“ stellt das Gericht selbst seine Unfähigkeit zur Schau, den Worten ihre richtige Bedeutung zu geben. „Leugnen“ hat gemäss Lexikon die Bedeutung, wider besseren Wissens eine Unwahrheit behaupten, „bestreiten“ heisst, etwas in Abrede stellen. Wenn das Gericht behauptet, der Beschwerdeführer habe „geleugnet“, hätte es daher auch den Nachweis erbringen müssen, dass er dies „wider besseren Wissens“ getan hat (andernfalls hätte er nicht geleugnet, sondern seine Überzeugung ausgedrückt). Das Gericht hat diese Beweisführung unterlassen. Damit fallen alle Vorhaltungen des Leugnens in sich zusammen.
Der Gipfel an absurder ausufernder Beweisführung ist, dass mit dem Ausdruck „Anne-Frank-Ausstellung und ähnlichem Klimbim“ der Völkermord an den Juden verharmlost werde. Mit Anne Frank, die in Bergen Belsen an Typhus gestorben ist, wie so viele, wird viel Schindluder getrieben. Diese Meinung darf man straflos vertreten.
Das Vergehen der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) setzt ein Verhalten voraus, das Personen oder Personengruppen in einer die Menschenwürde verletzender Weise angreift oder ihnen die Menschenrechte oder die Menschenwürde abspricht oder in Frage stellt. Dies geht unmissverständlich aus der Botschaft des Bundesrates über den Beitritt zum „Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung“ hervor, wo das strafbare Verhalten wie folgt beschrieben wird: „Rassistisches Verhalten ist dadurch gekennzeichnet, dass es die menschliche Würde der Betroffenen … in Frage stellt.“ (Botschaft Nr. 92.029 vom 2. März 1992, S. 4). „Verpönt sind nur solche Diskriminierungen, die einzig und allein auf der Unterschiedlichkeit der rassischen oder ethnischen Herkunft beruhen und sich auf keine sachlichen Gründe stützen“ (ebenda, S. 5).
Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hielt denn auch in seinem Urteil (Aktenzeichen S2/U/O/SB970718/gk) in Sachen Arthur Karl Vogt zu Recht das Folgende fest:
Die in der Zeitschrift Aurora 9/10 publizierten, vom Angeklagten selbst verfassten Texte enthielten zwar eine sog. „Auschwitzlüge“, aber keine Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung der Angehörigen einer Rasse gerichtet seien, da nicht gesagt werde, die Juden seien minderwertige Wesen und ihnen stehe nur ein beschränkter Anspruch auf die Menschenrechte zu. Deshalb sei der Angeklagte diesbezüglich vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 261bis Abs. 2 StGB freizusprechen (Urk. 46, S. 29.)
Die Voraussetzung eines Verstosses gegen Art. 261bis StGB sind durch die inkriminierten Zeitschriften nicht gegeben, ganz einfach aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer erstens überhaupt nichts bestritten noch behauptet hat, und zweitens, weil er niemanden in einer die Menschenwürde verletzender Weise angegriffen hat und niemandem die Menschenrechte oder die Menschenwürde abgesprochen oder in Frage gestellt hat. Das Gericht hat dem Beschwerdeführer zu Unrecht die „Auschwitzlüge“ und „Verharmlosung von Völkermord“ unterstellt, was in allen Punkten bestritten wird. Sollte das Gericht daran festhalten, wäre der Beschwerdeführer wegen dem Grundsatz des Gleichheitsprinzips freizusprechen.
Im Urteil wird behauptet, der Beschwerdeführer hätte die „Juden systematisch diffamiert und die nationalsozialistischen Verbrechen verharmlost“. Es werden überhaupt keine NS-Verbrechen genannt, die man hätte verharmlosen können.
Alle Ausführungen des Urteils sind willkürliche Unterstellungen und entbehren jeden Zusammenhang zu Art. 261bis StGB. Das Urteil ist daher insgesamt willkürlich.
Generell ist eine grobe Verletzung des Bestimmtheitsgebotes von Art. 1 StGB festzustellen. Nur diese Taten sind strafbar, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht. Durch die falsche Anwendung von Art. 261bis StGB wird die Verfassung verletzt.
Das Gesetz spricht nicht von „industrialisierter planmässiger Massenvernichtung“, auch nicht von „Holocaust“, sondern nur von Völkermord. Gemäss Definition des Völkermordes sind alle systematischen feindseligen Handlungen gegen die Zivilbevölkerung in einem Konflikt (wie z.B. willkürliche Verhaftung, Deportation, Abschneidung von Nahrung und medizinische Hilfe) Völkermord. In Recht+Freiheit wurden überhaupt keine Aussagen für oder wider einen Völkermord gemacht.
Im übrigen sind die im Urteil verstreut eingefügten Hinweise auf die Kommentare von Prof. Marcel A. Niggli zur Auslegung des Art. 261bis StGB für die Urteilsfindung nicht massgebend. Nigglis Kommentare sind ein im Auftrag von RA Dr. Sigi Feigel (Ehrenpräsident der jüdischen Kultusgemeinde Zürich) erstelltes Gefälligkeitsgutachten. Niggli gilt daher als befangen. Sein Kommentar hat so lange als einseitig zu gelten, bis ein entsprechendes Gegengutachten vorliegt.
Der Beschwerdeführer
|
Ernst Indlekofer |
4008 Basel, den 18. Juli 1999 |
c/o Presseclub Schweiz
Einschreiben
Schweizerisches Bundesgericht
Staatsrechtliche Beschwerde
betreffend dem Urteil vom 24. März 1999 in der Rekurssache
Ernst Indlekofer, 4008 Basel, Beschwerdeführer
c/a
Appellationsgericht Basel-Stadt, Beschwerdegegner
(vertreten durch Herrn Prof. Dr. Fritz Rapp, Präsident)
wegen mehrfacher Rassendiskriminierung.
Rechtsbegehren:
A Begründung allgemein
Die Gerichtsverhandlung vom 24. März 1999 ist nichtig, da sie wegen des Zustandes, dass man mir einen Verteidiger verweigert, gegen fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien verstösst und daher ganz klar rechtswidrig ist. Ich habe mehrmals darauf hingewiesen, dass eine Gerichtsverhandlung ohne Verteidiger gegen die Bundesverfassung und gegen Art. 6 EMRK verstösst. Diesbezüglich ist eine Beschwerde beim EGH für Menschenrechte in Strassburg anhängig.
Der staatsrechtlichen Beschwerde liegen folgende Verletzungen meiner verfassungsmässigen und durch EMRK geschützten Rechte zugrunde:
Die einzelnen Punkte werden wie folgt begründet:
B Begründung, wie und wodurch die geschützten Rechte verletzt werden
1. Verletzung des Willkürverbotes
1.1. Eine krasse Willkür ist die Vorhaltung der Aussageverweigerung durch das Appellationsgericht (Urteil S. 5, Abs. 1). Nach allg. Grundsätzen des Strafprozesses und gemäss Bundesgericht ist ein Angeschuldigter nicht zur Aussage verpflichtet, sondern kann frei entscheiden, ob er schweigen oder reden will. Das ergibt sich aus der Unschuldsvermutung gemäss Verfassung und EMRK. Es muss sich nämlich niemand durch eigene Aussagen evtl. selber belasten. Auf das Motiv der Aussageverweigerung kommt nichts an, und es darf nichts zu Ungunsten des die Aussage verweigernden Angeschuldigten abgeleitet werden.
1.2. Die Verletzung des Willkürverbotes kommt wiederholt und mehrfach auch in den weiter unten aufgeführten Artikeln vor, auf welche hiermit verwiesen sei.
2. Verletzung des Grundsatzes „Die Umstände, die eine Anschuldigung entkräften können, in gleicher Weise zu ermitteln, wie die Umstände, die sie begründen können“
2.1. Ein besonders krasser Fall von Willkür ist darin zu sehen, dass einigen Zitaten Worte hinzugefügt wurden, die in den Artikeln gar nicht vorkommen. So wurden aus Flüchtlingszahlen Zahlen von (Holocaust-)Opfern, mit denen der Völkermord verharmlost und „die Massenvernichtung der Juden geleugnet“ werde (Urteil S. 10, Abs. 2).
2.2. Ein ebenso krasser Fall von Willkür ist es, wenn die von Bundesrat Kaspar Villiger erbetenen Beweise für das dem Bundesrat während des 2. WK unterstellte Wissen von der „Extermination der Juden“ (Le Nouveau Quoditien), durch willkürliche Umdeutung des Wortes Beweise, eine Leugnung des Völkermordes konstruiert wird (Urteil S. 9f, Abs. 4).
2.3. Aus dem Gesamtzusammenhang sind die den beiden Beiträgen vom Gericht zugedachten strafbaren Tatbestände überhaupt nicht auszumachen, noch waren solche beabsichtigt. Die Korrespondenz mit dem Bundesrat und der darauf basierende Beitrag Skandal im Bundeshaus mit den Brieffaksimile der Historiker Edgar Bonjour und J. R. von Salis, lassen bei einem unvoreingenommenen Adressatenkreis gar keinen anderen Sinn aufkommen, als die Beweiserhebung über das, was der Bundesrat während des 2. WK gewusst hatte. Die sinnentstellenden Umdeutungen des Gerichts sind Willkür. Das Gericht hat damit auch noch den Grundsatz verletzt, die „Umstände, die eine Anschuldigung entkräften können, in gleicher Weise zu ermitteln, wie die Umstände, die sie begründen können“. Dasselbe gilt in gleicher Weise für die anderen Beiträge, die der Verurteilung zugrunde liegen.
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs und
4. Verweigerung eines unentgeltlichen amtlichen Verteidigers
4.1. Ich habe mehrmals erfolglos um Beiordnung eines unentgeltlichen amtlichen Verteidigers ersucht. Das Appellationsgericht (in der Folge ApG genannt) hatte mich nach meinem zweiten Gesuch vom 5.7.98 Beilage 9 angewiesen, selbst einen Verteidiger zu suchen. In der Folge habe ich das Gericht darüber orientiert, dass ich von allen angefragten Anwälten eine Absage erhalten habe und dass 13 schriftliche abschlägige Bescheide eingegangen sind Beilage 16 . Der Grund des Misserfolges liegt an den andauernden gesetzwidrigen Vorverurteilungen von Presse, Television und Rundfunk, die ohne Eilfertigkeit der Staatsanwaltschaft gegenüber den Medien, nicht möglich gewesen wäre. Darin liegt ein klarer Verstoss gegen die Unschuldsvermutung. In völliger Kenntnis, dass ich selber keinen Verteidiger finden konnte, verweigerte mir das ApG weiterhin einen amtlichen Verteidiger. Ich habe mehrmals darauf hingewiesen, dass eine Gerichtsverhandlung ohne Verteidiger rechtswidrig ist und gegen die Bundesverfassung und gegen Art. 6 EMRK verstösst.
4.2. In seiner letzten Verfügung bezüglich eines amtlichen Verteidigers (24. September 1998 Beilage 13) rechtfertigte das ApG seine Ablehnung mit einem BGE der aber ein Zivilverfahren betrifft und für das vorliegende Strafverfahren hinten und vorne nicht passt. Als ich das Gericht auf seinen Irrtum hinwies, verweigerte mir das ApG das rechtliche Gehör. Eine willkürliche Unterstellung ist, dass ich mich mit zwei Verteidigern „überworfen“ habe und ich „offenbar nicht willens und fähig sei, mit einem Verteidiger konstruktiv zusammenzuarbeiten“ (Urteil S. 5, Abs. 1). In der zuvor genannten Verfügung beschuldigt der Präsident mich plötzlich wegen der Mandatsniederlegung von lic. jur. Felix Moppert. Darüber hinaus griff er auch noch auf jene des Herrn Dr. Hediger zurück, der aber in der Sache selbst gar nie tätig geworden ist. Herr Dr. Hediger sah sich nach seinem eigenen Bekenntnis nicht in der Lage, mich zu verteidigen, da er „normalerweise kein Strafrecht“ macht, wie er mir anlässlich der zweiten Besprechung offenbarte. Ein solcher Verteidiger in einem solch heiklen Strafverfahren wäre nicht zumutbar. Möglicherweise war er nach Kenntnis der politisch heiklen Sachlage einfach nicht mehr motiviert. Er bot mir deshalb von sich aus an, sein Mandat zurückzuziehen. (Ich verweise auf meine diesbezügliche Korrespondenz mit dem Präsidenten vor erster Instanz, Prof. Dr. Peter Albrecht Beilage 2). Nur schon die Vorgabe, dass bei Schwierigkeiten, die Verhandlung ohne Verteidiger durchgeführt werde (Urteil S. 3, Abs. 1), ohne abzuklären, worauf die Mandatsniederlegung zurückzuführen ist, ist willkürlich. Das ApG hatte seine Vorwürfe nach mehreren Briefwechseln erstmals mit seinem ablehnenden, diesbezüglich letzten Entscheid vom 24. September 1998 Beilage 13 mit falschen Behauptungen und Unterstellungen erhoben, vorher nicht. Das ApG offenbart damit seine Willkür. Mir ein Verhalten vorzuwerfen, das einer sinnvollen Verteidigung entgegenstehe (Urteil S. 3, Abs. 2) – was auch immer damit gemeint ist – ist aber eine willkürliche Behauptung, die der Begründung entbehrt. Ich hatte immer begründet zurückgewiesen, dass mein Verhalten einer sinnvollen Verteidigung entgegenstehe (man vgl. meine Briefe vom 17.6.98, 5.7.98 und 8.10.98 Beilagen 7, 9, 14). Diesbezüglich wurde mir auch das rechtliche Gehör verweigert. Was die notwendige amtliche Verteidigung betrifft, so wurde diese plötzlich ohne Begründung in Abrede gestellt. Doch eine mir zugedachte Aktenkundigkeit (Urteil S. 3, Abs. 2) ist für die Erfassung der rechtlichen Problematik ungenügend. Nicht einmal das Strafgericht konnte dies richtig, wie sich nun im Urteil des ApG zeigt. Wenn ich gelegentlich Hilfe von Dritten erhalte, heisst das nicht, dass ich auf einen amtlichen Verteidiger verzichten kann.
4.3. Die Vorgabe im Zusammenhang mit lic. jur. Moppert ist unbeachtlich und dient nur der Stimmungsmache, da ja die Verteidigung durch Herr Moppert vor erster Instanz klappte, was vor allem meiner Anpassungsfähigkeit zuzuschreiben ist, da sich Herr Moppert jede Mitwirkung meinerseits als Einmischung verbat. Das ApG hat nicht abgeklärt, worauf die Mandatsniederlegung zurückzuführen ist. Die tatsächlichen Umstände widersprechen den Ausführungen des ApG (Urteil S. 3, Abs. 2). Schwierigkeiten gab es erst in zweiter Instanz, als Herr Moppert die Begründung für die Appellation vier Wochen lang nicht an die Hand nahm, ganz entgegen seines Versprechens, diese soweit vorzubereiten, dass ich sie studieren und allenfalls ergänzen könne, damit sie anschliessend nochmals gemeinsam beraten und korrigiert werden könne. Auf meine briefliche Ermahnung, 10 Tage vor Fristablauf, hat lic. jur. Moppert das Mandat von sich aus niedergelegt, da er offensichtlich nicht motiviert war. Ich habe mich also mit ihm nicht „überworfen“.
5. Verletzung des Grundsatzes „Keine Strafe ohne Gesetz“
5.1. Artikel 261bis StGB bildet keine genügende Grundlage für eine Verurteilung, da zu unbestimmt. Alle Begriffe, die im Urteil verwendet werden, wie etwa „Holocaust-Hysterie“ oder „Anne-Frank-Klimbim“ und dgl., werden nicht im Gesetz verwendet und sind in keiner Weise irgendwie definiert. Eine Verurteilung auf Grundlage solcher Begriffe verstösst ganz klar gegen Art. 1 StGB und ist verfassungswidrig. Eine Verurteilung ohne klar definierte gesetzliche Grundlage verstösst auch gegen die Bestimmungen der EMRK.
5.2. Der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ wurde auch verletzt, indem einzelne Worte zuerst aus dem Zusammenhang gerissen wurden um sie alsdann auf einer nicht existierenden Grundlage als „revisionistisch“ einzuordnen und für strafbar zu erklären, obschon auch der Begriff „Revisionismus“ im Gesetz nicht vorkommt und nirgends definiert ist.
5.3. Nach Meinung des im Urteil mehrfach zitierten Prof. Marcel Niggli ist nicht einmal „Antisemitismus“ verboten – andernfalls hätte man das Gesetz anders definieren müssen – sondern nur die Herabsetzung von Personen oder Gruppen von Personen in ihrer Menschenwürde.
5.4. Art. 261bis StGB hält ausdrücklich fest, dass nur solche Meinunsäusserungen strafbar sind, die wegen ihrer Rasse, wegen ihrer Ethnie oder wegen ihrer Religion geäussert werden. Wo in Recht+Freiheit Personen genannt werden, geschieht dies immer aus sachlichen Gründen und nicht wegen den in Art. 261bis StGB aufgezählten Zuordnungskriterien.
6. Entziehung des verfassungsmässigen unabhängigen, unparteiischen Richters
6.1. Der Vorwurf wegen des Verstosses gegen Treu und Glauben, indem ich den Ausstandsgrund wegen Befangenheit des erstinstanzlichen Richters, Prof. Dr. Peter Albrecht nicht früher geltend gemacht hätte (Urteil S. 5f, Abs. 3), weise ich zurück. Richtig ist, dass ich den Zeitungsartikel (Wahlpropaganda des Prof. Albrechts) meinem damaligen amtlichen Verteidiger, lic. jur. Moppert übergab. Da er darauf nicht reagierte und mich nicht beriet, habe ich als Laie annehmen müssen, die Befangenheit des Richters müsse erst in der Appellationsverhandlung vorgebracht werden, was ich dann auch getan habe:
6.2. Anlässlich meines Plädoyers vor ApG habe ich beantragt, das erstinstanzliche Urteil wegen Befangenheit des Gerichtspräsidenten Prof. Dr. Peter Albrecht aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen, zur Neubeurteilung durch einen vorurteilslosen und unbefangenen Richter. Über die Befangenheit des Herrn Peter Albrecht habe ich das ApG ausführlich und begründet orientiert und meine Ausführungen mittels eines Zeitungsartikels der Basler Zeitung vom 22. August 1997 Beilage 17, den ich zu den Akten gegeben habe, belegt. Nachfolgend ein Auszug meines Plädoyers zur Ablehnungsbegründung wegen Befangenheit:
6.3. In der „Basler Zeitung“ vom 22. August 1997 äusserte Gerichtspräsident Peter Albrecht seine Meinung über die Aufgabe des Gerichts folgendermassen: „die Rechtsprechung habe wesentlich mehr mit Politik zu tun, als es auf den ersten Blick erscheint“, die unpolitische „Rechtsprechung widerspreche der Realität“, Es sei „unweigerlich“, dass bei den Gerichtsbewertungen „persönliche Vorstellungen über wünschbare gesellschaftliche Verhältnisse in die Urteile“ einfliessen, „je nach Herkunft, Weltanschauung, Neigungen und Temperament“. (So die Vorstellungen des Herrn Albrecht.) Einen Monat später fällte Herr Albrecht dann sein ausschliesslich politisch motiviertes Urteil gegen mich. Offenbar entspricht es seiner Weltanschauung, seiner Neigung und seinem Temperament, dass Leute, die anderer Meinung sind als er, ins Gefängnis gehören. Herr Albrecht verstand sich dem Zeitungsartikel nach als „Vollstrecker legislatorischer Befehle“. Offenbar ist es dem Gericht entgangen, dass Herr Albrecht ein vollkommen politisch motiviertes Urteil gefällt hat. Das Urteil ist ungültig, da Albrecht befangen war. Sie, Herr Präsident Rapp, haben in der „Basler Zeitung“ vom 3. September 1997 der Meinung des Herrn Albrecht widersprochen, indem Sie ausführten (ich fasse hier nur das Wesentliche zusammen), Sie hätte in Ihrer 25jährigen Tätigkeit am Zivilgericht immer wieder erlebt, dass die Richter Urteile vorgeschlagen und begründet haben, deren Ergebnisse ihren persönlichen Wünschen nicht entsprach. Sie (die Richter) haben damit ihre Amtspflicht erfüllt, weil der Richter an die Gesetze gebunden ist. Beim Ermessensentscheid spricht man mit Recht vom „gebundenen“ Ermessen. In der „Basler Zeitung“ vom 1. September 1997 haben auch die Zivilgerichtspräsidenten Guglielmo Bruni, Dieter Moor, Peter Staehelin und Jürg Zogg erklärt: „Wie sie (die Richter) zu entscheiden haben, sagt das Gesetz“.
6.4. Erst nach der ApG-Verhandlung, habe ich beim Ordnen von Akten und Zeitungsartikeln feststellen müssen, dass der Vorsitzende Richter des ApG, Herr Dr. Eugen Fischer, Mitverfasser dieses Zeitungsartikels war. Über dem Beitrag mit dem Titel „Basler Wahlen: Richteramt als politisches Amt?“, sind Frau Felicitas Lenzinger sowie die Herren Eugen Fischer und Peter Albrecht abgebildet. Ich kannte nur den Herrn Albrecht persönlich, weil er vor einigen Jahren zweimal eine von mir angestrengte Zivilklage präsidierte. Die andern Namen hatte ich mir nicht gemerkt. Ich wusste nicht, dass Dr. Eugen Fischer an meiner Verhandlung teilnimmt. Dass er Mitverfasser des Beitrages ist, war mir anlässlich der Verhandlung nicht aufgefallen, da ich Herrn Dr. Fischer am Tage der ApG-Verhandlung zum erstenmal sah und er auf der Fotografie des Zeitungsartikels vermutlich um einiges jünger ist. Als ich den Zeitungsartikel einige Tage nach der Verhandlung zur Hand nahm, erkannte ich dann den Herrn Fischer aber sofort, weil neben seinem Bild auch sein Name steht.
6.5. Der Vorsitzende Richter, Herr Dr. Eugen Fischer, hat sich anlässlich der Gerichtsverhandlung nicht als Mitverfasser zu erkennen gegeben, was seine Pflicht gewesen wäre. Er hätte als befangen in den Ausstand treten müssen. Da er dies unterliess, hat er die Vorschrift der Ausstandspflicht verletzt. Dass er befangen ist, kann dem Zeitungsartikel des beisitzenden Richters, Herr Prof. Dr. Fritz Rapp, in der Basler Zeitung vom 3. September 1997 Beilage 18 entnommen werden, wo Herr Rapp der Meinung der drei Verfasser entschieden widersprach. Auch diesen Zeitungsartikel habe ich dem Gericht zu den Akten gegeben. Demnach war Herr Rapp die Befangenheit seines Kollegen Fischer bekannt. Da Herr Rapp seinen Kollegen deckte, indem er zur Sache schwieg, muss auch er als befangen gelten. Anlässlich der einstündigen Beratung des ApG konnte auch Frau Dr. Marie-Louise Becht die Mitautorschaft des Herrn Fischer und die Entgegnung des Herrn Rapp nicht entgangen sein. Ohne daraus die Konsequenzen zu ziehen, deckte sie ihre Kollegen ebenfalls. Somit waren alle drei Richter befangen.
6.6. Herr Prof. Rapp wurde von den vier Zivilgerichtspräsidenten Guglielmo Bruni, Dieter Moor, Peter Staehelin und Jürg Zogg beigepflichtet. Sie erklärten in der Basler Zeitung vom 1. September 1997 Beilage 19: „Wie sie (die Richter) zu entscheiden haben, sagt das Gesetz“. Herr Prof. Albrecht und später auch Herr Dr. Fischer haben ein Urteil gefällt, in dem sie sich nicht an das Gesetz hielten, sondern nach ihrem persönlichen Werturteil richteten.
6.7. Die Befangenheit des Herrn Dr. Fischer trat auch anlässlich der Urteilsbegründung zu Tage, als er gleich zu Beginn einen Satz aus der inkriminierten Zeitschrift wahrheitswidrig zum Nachteil des Beschwerdeführers verfälscht zitierte:
6.8. „Mit der Holocaust-Hysterie verdecken die Juden die weltweiten Greueltaten der eigenen Seite!“ Ich fiel dem Herrn Fischer sofort ins Wort: „Das habe er gesagt nicht ich“. Er las dann diesen Satz aus der Zeitschrift korrekt vor („Mit der Holocaust-Hysterie werden die weltweiten Greueltaten der eigenen Seite verdeckt“), worauf ich ein weiteres Mal intervenierte und erklärte, dass dort das Wort „Juden“ (das er zuvor in den Satz geschoben hatte) nicht vorkäme. (Als ich gegen diese Manipulation protestierte, hat der Vorsitzende Dr. Eugen Fischer die mündliche Urteilsbegründung abgebrochen.)
6.9. Diese Manipulation durch einen Richter ist krasse Willkür. Die Richter haben sich an die Fakten zu halten! Ich weise die Unterstellung des Herrn Dr. Fischer scharf zurück. Jedermann weiss, dass die mit „Holocaust-Hysterie“ bezeichnete Motiviertheit der Bevölkerung durch die linke, rote oder kommunistische Presse, Television und den Rundfunk erzeugt werden. Das Vorkommnis zeigt, dass alle drei Richter den Grundsatz, wonach sie sich an das Gesetz zu halten haben, wegen Befangenheit grob missachtet haben. Die mir angelasteten Vergehen sind für eine Verurteilung nach Art. 261bis offensichtlich ungenügend, sodass dieses Zitat verfälscht werden musste, um die Verurteilung zu rechtfertigen. Dass das falsche Zitat nicht in der schriftlichen Urteilsbegründung zu finden ist, ändert daran nichts, denn ebenso krass willkürliche Unterstellungen liegen bei jedem anderen mir zur Last gelegten Zitat vor (ich verweise auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde vom 8. Juli 1999 in dieser Sache). Bei den anwesenden Journalisten wurde ein falscher Eindruck erweckt, unter dem ich in der Presse vorverurteilt wurde. Dies ist eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
6.10. Die oben dargelegte Zitatmanipulation ist kein zufälliger Versprecher von Dr. Eugen Fischer. Schon in der Anklageschrift wurde krampfhaft versucht, diesem Satz in krassester Willkür einen anderen, neuen Sinn zu geben, indem es dort heisst: „In einem anderen Artikel der gleichen Ausgabe wird von ‘Holocaust-Hysterie’ gesprochen, mit welcher die Zeugen des Holocausts und die Tätergeständnisse [sic!] die weltweiten Greueltaten der eigenen Seite verdeckten“ Beilagen 20 und 22. Zum Vergleich nochmals das Originalzitat: „Mit der Holocaust-Hysterie werden die weltweiten Greueltaten der eigenen Seite verdeckt.“ Es ist offensichtlich, dass systematische Willkür angewandt wurde, um eine Verurteilung zu rechtfertigen.
6.11. Ein weiteres Zeugnis für die Willkür des ApG in der Urteilsbegründung findet sich im Vorwurf, wo aktenwidrig behauptet wird, dass der Beschwerdeführer für die Befangenheit „abgesehen von allgemeinen Vorwürfen an die Adresse der Basler Justiz keine objektiv begründeten Umstände dargelegt“ hätte. Daran anschliessend werden drei Punkte aufgezählt, die ich erwähnt habe. Der vierte und massgeblichste Ausstandsgrund wegen Befangenheit des Herrn Prof. Albrecht, wird aber geflissentlich unterschlagen. Ich habe nämlich in meinem Plädoyer ausführlich dargelegt, warum Prof. Albrecht befangen ist, wie aus dem oben auszugsweise wiedergegebenen Gerichtsprotokoll hervorgeht, auf welches ich verweise (falls nicht protokolliert, behalte ich mir eine Protokollberichtigung durch Zeugen aus der Zuhörerschaft vor).
7. Verletzung des Anklageprinzips (Gewaltenteilung)
7.1. Eine gehörige Vorbereitung auf alle Anklagepunkte war nicht möglich, weil mündliche Anklagepunkte regelrecht konstruiert und Zitate völlig aus dem Zusammenhang gerissen wurden. Solcherart mit der mündlichen Benennung von Textstellen und ihrer willkürlichen Auslegung konfrontiert, wird die Verteidigung völlig überrumpelt und ausser Gefecht gesetzt. Einzelne Textpassagen wurden unter Herleitung von semantischen Auslegungen und Unterstellungen zur Verurteilung herbeigezogen, d.h. die Argumentation wurde vom gewünschten Ergebnis her geführt. Dies ging so weit, dass Worte in die Texte geschoben wurden, die dort gar nicht vorkommen, oder die Bedeutung einzelner Worte wurde willkürlich geändert und ihnen eine neue, revisionistische Bedeutung zugeordnet, um eine Verurteilung herbeizuführen. (Doch auch „Revisionismus“ ist nach dem Gesetz nicht strafbar und ist nirgends definiert.) Besonders krasse Fälle sind oben unter Ziffer 2 näher begründet. (In diesem Zusammenhang wird auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde vom 8. Juli 1999 verwiesen.)
7.2. Mit der mündlichen Benennung von Textstellen anlässlich der Hauptverhandlung kann die Verletzung des Anklageprinzips nicht geheilt werden. Das Anklageprinzip ist nicht nur eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern ist Ausfluss der Gewaltenteilung, also für ein rechtsstaatliches Verfahren unabdingbar. Abgesehen davon war eine gehörige Vorbereitung der Verteidigung durch die Verletzung des Anklageprinzips erschwert.
8. Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit
8.1. Die Meinungsäusserungsfreiheit ist verfassungsmässig geschütztes Rechtsgut. Dass sich drei, vier Personen (von einigen Tausend Zeitschriftenempfängern) über die Beiträge „aufgeregt“ oder „empört“ und deswegen Anzeige erstattet haben, reicht nicht für eine Verurteilung. Vom EGH für Menschenrechte wird die Meinungsäusserungsfreiheit sehr weitgehend interpretiert. So hat er in seinem Handyside-Urteil nicht nur Informationen oder Gedanken die günstig aufgenommen oder als unschädlich oder unwichtig angesehen werden, sondern auch solche, welche den Staat oder irgendeinen Bevölkerungsteil verletzen, schockieren oder beunruhigen als rechtmässige Meinungsäusserung angesehen.
8.2. Die Meinungsäusserungsfreiheit ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der schweizerischen Rechtsordnung als ungeschriebenes Grundrecht gewährleistet. In Anbetracht dieses wichtigen Freiheitsrechtes für die Willensbildung in der demokratischen Gesellschaft muss die Latte für die Bejahung einer Herabsetzung in der Menschenwürde hoch angesetzt werden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen im Rahmen von öffentlich geführten politischen Auseinandersetzungen auch scharfe, drastische und überspitzte Äusserungen hingenommen werden. Eine Strafrechtsnorm ist aufgrund der mittelbaren Wirkung der Grundrechte in der Art und Weise anzuwenden, die sich am ehesten mit der Verfassung vereinbaren lässt. In der Verfassung ist auch die Pressefreiheit gewährleistet, die durch willkürliche Urteile wie hier dargelegt, zumindest verwässert wird. So wie das Gesetz vorliegend gehandhabt wurde, ist jede missliebige Meinung, die mit dem Stempel „antisemitisch“ versehen werden kann, strafbar. Das war aber nicht der Wille des Gesetzgebers.
8.3. Das Vergehen der Rassendiskriminierung setzt ein Verhalten voraus, das Personen oder Personengruppen in einer die Menschenwürde verletzender Weise angreift oder ihnen die Menschenrechte oder die Menschenwürde abspricht oder in Frage stellt. Dies geht unmissverständlich aus der Botschaft des Bundesrates über den Beitritt zum „Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung“ hervor, wo das strafbare Verhalten wie folgt beschrieben wird: „Rassistisches Verhalten ist dadurch gekennzeichnet, dass es die menschliche Würde der Betroffenen … in Frage stellt.“ (Botschaft Nr. 92.029 vom 2. März 1992, S. 4). „Verpönt sind nur solche Diskriminierungen, die einzig und allein auf der Unterschiedlichkeit der rassischen oder ethnischen Herkunft beruhen und sich auf keine sachlichen Gründe stützen“ (ebenda, S. 5). Das Urteil kommt auf Seite 13, Ende von Absatz 1, selbst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer niemandem den Status als Mensch abgesprochen noch die grundsätzliche Minderwertigkeit postuliert habe. Die Voraussetzung für eine Verurteilung ist damit ganz klar nicht erfüllt.
8.4. Da niemand in einer die Menschenwürde verletzender Weise angegriffen oder ihm die Menschenrechte oder die Menschenwürde abgesprochen oder in Frage gestellt wurde, darf das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit nicht eingeschränkt werden.
9. Abschliessende Bemerkung
9.1. Da der verteidigerlose Zustand andauert, behalte ich mir vor, diese staatsrechtliche Beschwerde nachzubessern und zusätzliche Unterlagen nachzureichen.
Der Beschwerdeführer
Auszug aus dem Urteil
des Appellationsgerichtes vom 24. März 1999 in Sachen Ernst Indlekofer
Zwei Auszüge aus dem Gerichtsurteil, auf die in allen Beschwerden und Eingaben Bezug genommen wird. Kommentare des Beschwerdeführers in Kursivschrift:
(Urteil S. 9f, Abs. 4): Das Strafgericht hat zu Recht eine Leugnung der jüdischen Massenvernichtung im Zitat erkannt, in welchem von der „allgemein behaupteten industriellen planmässigen Massenvernichtung der Juden“ gesprochen wird (Artikel „Skandal im Bundeshaus!“). Noch deutlicher wird diese Intention, wenn die Textpassage in den Gesamtzusammenhang des Artikels gestellt wird. Dabei ist namentlich der Hinweis auf das Fehlen von Beweisen ein typisches Vorgehen der Leugner des Holocaust.
In diesem Beitrag wird gerade nicht von dem „gesprochen“, was im Urteil behauptet wird. Der Gesamtzusammenhang des Artikels lässt klar erkennen, dass es um die Frage geht, was der Bundesrat gewusst und was er nicht gewusst hatte. Die von Bundesrat Kaspar Villiger verlangten Beweise werden vom Gericht in willkürlicher Umdeutung des Wortes Beweise in eine Bestreitung des Völkermordes umphantasiert. Das Gericht lügt, dass sich die Balken biegen!
(Urteil S. 10, Abs. 2): Als eigentliches „Konglomerat revisionistischer Aussagen“ stellt sich der Artikel „Bundesarchiv: Ist die Eidgenossenschaft noch Herr im Haus?“ dar. Auch hier wird die Massenvernichtung der Juden geleugnet bzw. durch die Diskussion über die Anzahl der Opfer verharmlost. Mit ironischen und höhnischen Sprachwendungen wird überdies eine feindselige Haltung gegenüber den Juden geschaffen und damit letztlich zum Hass gegen sie aufgerufen. Letzteres besteht nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz namentlich darin, dass behauptet wird, die Juden betrieben als Urheber der Vernichtungslegende die Erpressung der Schweiz.
Damit lügt das Gericht die Flüchtlings-Zahlen dieses Beitrages in solche von (Holocaust)-Opfern um, mit denen „der Völkermord verharmlost“ und „die Massenvernichtung der Juden geleugnet“ werde. Die Worte „Opfer“ und „Vernichtungslegende“ kommen in diesem Beitrag überhaupt nicht vor! Ein Völkermord wird weder behauptet noch bestritten, denn es ist gar nicht die Rede davon.
Gebundenes Ermessen
[…] Eugen Fischer und Peter Albrecht bezeichnen die kommenden Richterwahlen als „politische Wahlen“. Zur Begründung führen sie an, dass „weltanschauliche Vorstellungen die Gerichtspraxis beeinflussen können“. Den Richtern stehe oft ein Ermessensspielraum zu, was zu unterschiedlichen Ergebnissen je nach „Herkunft, Weltanschauung, Neigung und Temperament“ führen könne. Es sei „unweigerlich“, dass bei den Gerichtsberatungen „persönliche Vorstellungen über wünschbare gesellschaftliche Verhältnisse in die Urteile“ einfliessen.
Dieser Ansicht guter Kollegen muss ich widersprechen. In meiner bald 25jährigen Tätigkeit am Zivilgericht habe ich es immer wieder erlebt, dass die Präsidenten und Richter (ungeachtet ihrer politischen Herkunft) Urteile vorgeschlagen, mitgetragen und begründet haben, deren Ergebnis ihren persönlichen Anschauungen oder Wünschen nicht entsprach. Sie haben damit ihre Amtspflicht erfüllt, weil der Richter an die Gesetze gebunden ist. Auch beim Ermessensentscheid spricht man mit Recht vom „gebundenen“ Ermessen: Die zu treffende Interessenabwägung muss in Berücksichtigung der Grundwertung erfolgen, die sich aus dem Gesetz ergeben; der Entscheid soll ferner nicht im Widerspruch zu bereits vorliegenden Urteilen in vergleichbaren Fällen stehen. Das ergibt sich aus den Postulaten der Gewaltentrennung und der Rechtsgleichheit. Die Richter müssen zwischen der Gesetzesanwendung und der Realisierung ihrer persönlichen Wünsche unterscheiden; die Richter können das auch, wie ich aus jahrelanger Praxis weiss.
Es ist zu hoffen, dass in der kommenden Richterwahl solche Persönlichkeiten gewählt bzw. wiedergewählt werden, denen die pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens wichtiger ist als die Durchsetzung ihrer „persönlichen Vorstellungen über wünschbare gesellschaftliche Verhältnisse“.
Fritz Rapp, Zivilgerichtspräsident (bis Ende 1997, [neu Appellationsgerichtspräsident])
Basler Zeitung, 3. September 1997
Nicht politisch
Das Richteramt ist kein politisches Amt. Durch die Volkswahl erhalten die Mitglieder der Gerichte die Legitimation, in streitigen Fällen verbindlich zu entscheiden. Mehr nicht. Wie sie zu entscheiden haben, sagt das Gesetz.
Es definiert auch, was unter „richterlichem Ermessen“ zu verstehen ist: die Richter müssen nach objektiven Wertmassstäben suchen. Bereits gefällte Urteile müssen zum Vergleich beigezogen werden. Nur so ist gewährleistet, dass für alle Rechtsuchenden gleiches Recht gilt.
Darum sind für die Gerichte Leute gesucht, denen zugetraut wird, Streitigkeiten nach der Rechtsordnung und nicht nach ihrer persönlichen Weltanschauung zu entscheiden.
Darauf müssen die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in den kommenden Wahlen achten.
Die Zivilgerichtspräsidenten: Guglielmo Bruni, Dieter Moor, Peter Staehelin, Jürg Zogg.
Basler Zeitung, 1. September 1997
Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde dem Appellationsgericht zur Vernehmlassung (Stellungnahme) zugesandt. Die Antwort des Appellationsgerichtes an das Bundesgericht befindet sich auf den folgenden Seiten. Bemerkungen wie „Zu lit. B, Ziffer 1“ verweisen auf die Numerierung in der staatsrechtlichen Beschwerde, die zum besseren Verständnis herangezogen werden kann. In die Vernehmlassung des Appellationsgerichtes haben wir die Antwort des Beschwerdeführers in Kursivschrift eingefügt.
|
Appellationsgericht Basel Stadt |
4051 Basel, den 12. August 1999 |
EINSCHREIBEN
An das
Schweizerische Bundesgericht
Kassationshof
1000 Lausanne14
Ihr Zeichen: 6P.132/1999
Staatsrechtliche Beschwerde des Ernst Indlekofer
Sehr geehrte Damen und Herren
Das Appellationsgericht hat die Möglichkeit erhalten, eine allfällige Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde des Herrn Ernst Indlekofer einzureichen. Wir danken für diese Möglichkeit, möchten uns allerdings auf wenige kurze Bemerkungen beschränken und im übrigen den Antrag stellen, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.
Zu lit. A: Angebliche Nichtigkeit der Gerichtsverhandlung
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, man habe ihm rechtswidrig keinen Offizialverteidiger beigegeben, wurde bereits in einer früheren staatsrechtlichen Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht ist bereits damals auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer seinen Vorwurf zu spät vorgebracht hat (Urteil des Bundesgerichts, I. öffentlichrechtliche Abteilung, vom 8. Januar 1999, Aktenzeichen 1P.709/1998/bmt).
Kommentar des Beschwerdeführers (BF): Das Bundesgericht hatte meine damalige Beschwerde, rund vier Monate vor der Appellationsverhandlung, abgelehnt, da sie zu spät vorgebracht worden sei. Die Beschwerde richtete sich gegen eine Verhandlung ohne Verteidiger. Das Bundesgericht ist materiell aber gar nicht auf die Beschwerde eingetreten! Das Urteil war kein Freipass für eine Gerichtsverhandlung ohne Verteidiger, sondern das Bundesgericht hatte damals bloss festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist verpasst habe. Dem Appellationsgericht stand es frei, dem Beschwerdeführer einen Offizialverteidiger zu ernennen um Gesetz, Verfassung und EMRK zu genügen. Da es seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, habe ich nach der Gerichtsverhandlung rechtzeitig dagegen staatsrechtliche Beschwerde (SRB) erhoben. Der Sachverhalt betr. Verteidiger ist in Abs. 4 der staatsrechtlichen Beschwerde in allen Einzelheiten festgehalten. Eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof in Strassburg ist anhängig.
Zu lit. B:
Ziffer 1:
Das Appellationsgericht geht nicht von einer Aussagepflicht des Beschwerdeführers aus. Es ist jedoch der Meinung, dass die selbständige und selbstbewusste Art, in welcher der Beschwerdeführer bis jetzt allein über seine Verteidigungsstrategie entschieden hat, ein Indiz dafür ist, dass er keinen amtlichen Verteidiger benötigt.
Kommentar des BF: Das Appellationsgericht zäumt das Pferd am Schwanz auf: Zuerst wird mir ein Verteidiger verweigert und im Nachhinein der verteidigerlose Zustand als Rechtfertigungsgrund benutzt, dass ich über meine Verteidigung „bis jetzt allein entschieden hätte“. Hierbei habe ich offensichtlich Fehler gemacht und Fristen verpasst, was zeigt, dass ich als Laie sehr wohl auf einen Verteidiger angewiesen bin; die Willkür und Anwendung formaljuristischer Spitzfindigkeiten des Gerichtes, denen ich als Laie nicht gewachsen bin, bestätigen dies zusätzlich. Nach langem Briefwechsel wurde mir vor der Verhandlung in I. Instanz ein Offizialverteidiger bewilligt. Es geht nun nicht an, diesen Entscheid nachträglich umzustürzen.
Ziffer 2:
Das Appellationsgericht kann den Vorwurf, nur unsorgfältig „ermittelt“ zu haben, nicht nachvollziehen.
Kommentar des BF: Das Appellationsgericht stellt sich dumm! Es hat die tatsächlichen Beweggründe der inkriminierten Beiträge (mit Ausnahme eines einzigen) achtlos zur Seite geschoben, d.h. es hat die den Beschwerdeführer entlastenden Umstände nicht gewürdigt wie die Strafprozessordnung dies vorschreibt. Im übrigen haben die Richter mangels effektivem Tatbestand Sätzen und einzelnen Worten willkürlich eine andere, neue Bedeutung gegeben, um willkürlich eine Strafbarkeit behaupten zu können.
Ziffer 3 und 4:
Es wird erneut auf das Bundesgerichtsurteil vom 8. Januar 1999 verwiesen.
Kommentar des BF: Ich verweise auf meine obigen Kommentare zu lit. A und lit. B, Ziffer 1.
Ziffer 5:
Die Meinung des Beschwerdeführers, wonach das Appellationsgericht den Art. 261bis nicht richtig angewendet haben soll, gehört nicht in die staatsrechtliche Beschwerde.
Kommentar des BF: Falls zutreffend, ist dies nachgerade ein Beweis, dass ich auf einen Rechtsbeistand angewiesen bin. Das Appellationsgericht widerspricht sich damit selbst (vgl. Vernehmlassung zu lit. B, Ziffer 1).
Ziffer 6:
Die Meinung, der erstinstanzliche Richter sei weder unabhängig noch unparteiisch gewesen, ist eine unbegründete und unhaltbare Unterstellung. Gleiches gilt für den Vorwurf, wonach die Richter der zweiten Instanz befangen seien.
Kommentar des BF: Es ist eine willkürliche Behauptung, dass die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Richter in I. und II. Instanz unbegründet seien. Die detaillierten Begründungen des Beschwerdeführers nehmen über drei Seiten (!) in Anspruch (vgl. die Ziffern 6.1 – 6.11 meiner SRB).
Des weitern ist es eine in der Urteilsbegründung klar zu Tage tretende Tatsache, dass sich die Richter nicht an die Gesetze gehalten haben, wie das ihre Pflicht ist. Ich verweise ganz besonders auf Art. 1 StPO (Keine Strafe ohne Gesetz) mit dessen Bestimmung es nicht vereinbar ist, wenn in Art. 261bis StGB willkürlich etwas hinein interpretiert wird.
Der Beschwerdeführer weist ausführlich auf eine Kontroverse hin, welche im Herbst 1997 – vor einer anstehenden Volkswahl von Richtern – in der „Basler Zeitung“ ausgetragen worden ist. Es haben sich damals mehrere Berufsrichter in Zuschriften an die Zeitung gewendet und vor allem zu Fragen des sogenannten „richterlichen Vorverständnisses“ verschiedene Meinungen geäussert. Wie nun der Beschwerdeführer zum Schluss kommt, je nach Meinung inbezug auf diese umstrittene Frage (vgl. dazu etwa Kramer, Juristische Methodenlehre, 5. 219 ff.) sei ein Richter in seiner Angelegenheit als befangen zu betrachten, ist nicht nachvollziehbar.
Kommentar des BF: Die „nicht nachvollziehbare“ Befangenheit ist völlig abwegig, denn sie ist in Ziffer 6ff der staatsrechtliche Beschwerde nachgewiesen. Fünf Berufsrichter haben den Richtern Albrecht und Fischer (beide SP) ganz klar widersprochen. Es gab nur die abwegigen Ansichten dieser zwei Richter und die einstimmige Zurechtweisung durch ihre fünf Kollegen, die erklärten: die Richter hätten sich bei der Urteilsfindung an die Gesetze zu halten und ihre persönlichen Wünsche zurückzustellen. Beide Richter haben sich nicht an dieses Prinzip, das einen Rechtsstaat kennzeichnet, gehalten. Prof. Dr. Rapp straft nun seine eigenen Worte Lügen und ist damit auch vom rechtsstaatlichen Weg abgekommen. In seiner Antwort an das Appellationsgericht richtet er gleich noch in eigener Sache.
Bemühend ist der Vorwurf in Ziffer 6.8 der Beschwerdebegründung, wonach der Vorsitzende des Appellationsgerichts den Beschwerdeführer falsch zitiert habe. Wie die Aussagen des Beschwerdeführers zu verstehen sind, wird das Bundesgericht aus der Lektüre der entsprechenden Sätze – sie sind auf Seite 11 oben des angefochtenen Urteils wörtlich wiedergegeben – ohne Mühe erkennen.
Kommentar des BF: Mehr als bemühend ist die Begründung wegen des Vorwurfes der Zitatverfälschung. Mit der staatsrechtliche Beschwerde ist der Beweis erbracht worden, dass dieser Satz wissentlich und vorsätzlich ver-fälscht wurde (vgl. Ziffer 6.10 meiner SRB). Der unverfälschte Satz kann in der Zeitschrift Recht+Freiheit nachgelesen werden, die mit der staatsrechtlichen Beschwerde zusammen eingereicht wurde. Mit dem Hinweis, das Bundesgericht könne diesen Satz im Urteil nachlesen, hofft das Appellationsgericht offenbar, die Bundesrichter mit seiner eigenen Auslegungsakrobatik vorspuren zu können.
In Ziffer 6.4 behauptet der Beschwerdeführer: „Ich wusste nicht, dass Dr. Eugen Fischer an meiner Verhandlung teilnimmt“. Diese Behauptung bedarf der Berichtigung: Herr Dr. E. Fischer, der die Verhandlung leitete, hat zu Beginn alle teilnehmenden Richter (auch sich selber) und den Gerichtsschreiber mit vollem Namen vorgestellt, wie dies in Basel seit Inkrafttreten der neuen StPO vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer hat damals von der ihm zustehenden Möglichkeit, „Einwendungen gegen die Besetzung des Gerichtes“ zu erheben (vgl. § 123 StPO) keinen Gebrauch gemacht.
Kommentar des BF: Das Appellationsgericht macht sich die Gleichsetzung von „Dr. Eugen Fischer“ = „Mitverfasser“ zunutze (vgl. Ziffer 6.4 SRB). Die Auswechslung dieser beiden Subjekte ergibt den wahren Sachverhalt: „Ich wusste nicht, dass der Mitverfasser an meiner Verhandlung teilnimmt.“ Ebenso lassen der vorausgehende und nachfolgende Satz gar keinen anderen Schluss als diesen Sachverhalt zu. Auch hatte Dr. Fischer sich nicht als Mitautor des Zeitungsartikels zu erkennen gegeben. Dies alles ist unter Ziffer 6.4 und 6.5 der staatsrechtliche Beschwerde ausführlich dargelegt. Das Appellationsgericht versucht mit dem herausgepickten Satz die Bundesrichter über die Befangenheit des Herrn Dr. Fischer hinwegzutäuschen, indem es den Satz willkürlich aus dem Zusammenhang herausreisst.
Ziffer 7:
Zum Akkusationsprinzip äussert sich das angefochtene Urteil in Ziffer 3; Ergänzungen sind nicht notwendig.
Kommentar des BF: Ziffer 7.1 und 7.2 der SRB sind offenbar stichhaltig und das Appellationsgericht kann sie nicht widerlegen.
Ziffer 8:
Dass eine falsche Anwendung von Art. 261bis StGB auch einer Missachtung des Rechts auf freie Meinungsäusserung gleichkommen kann, ist offensichtlich. Die entscheidende Frage ist jedoch die, ob das Strafgericht und das Appellationsgericht die genannte Bestimmung richtig ausgelegt und angewendet haben. Das Appellationsgericht ist nach wie vor der Meinung, dass diese Frage zu bejahen ist.
Kommentar des BF: Wenn das Appellationsgericht der Meinung ist, dass es die Bestimmung richtig ausgelegt und angewendet habe, hätte es den Beweis erbringen müssen, dass mit den Zeitschriftenbeiträgen Personen oder Personengruppen in einer die Menschenwürde verletzender Weise angegriffen oder ihnen die Menschenrechte oder die Menschenwürde abgesprochen oder in Frage gestellt wurde. Einen solchen Beweis konnte das Strafgericht und das Appellationsgericht nicht erbringen. Im Urteil wird desgleichen auch gar nicht versucht zu behauptet. Die Richter haben „Flüchtlinge“ in (Holocaust-) „Opfer“ umgelogen und die von Bundesrat Villiger verlangten „Beweise“ für das Wissen des Bundesrates (1939–1945) willkürlich in eine „Leugnung des Völkermordes“ umkonstruiert. Eine solche Beweisführung spottet dem rechtsstaatlichen Prinzip der Schweiz. Das Vorgehen der Richter verstösst auch gegen Art. 6 der EMRK.
Die Akten haben wir Ihnen bereits mit der Nichtigkeitsbeschwerde zugestellt.
«Mit der personellen Besetzung der Richterbank ist, wie eine regelmässige Beobachtung der Rechtsprechung klar zeigt, vielfach auch der Fall entschieden.»
Neue Zürcher Zeitung, 23.8.1999
Ein Zustand, der die Rechtsprechung für den Rechtssuchenden durch willkürliche Zuteilung seines Richters schwächt, ist nicht einmal einer Bananenrepublik zumutbar. Für die Schweiz ist er eine Gefahr für die Zukunft des Rechtsstaates, der seit dem Inkraftsetzen des Art. 261bis StGB (Antirassismusgesetz), bedroht ist.
Daher:
Sanierung der Justiz
Die Stellung des Angeklagten ohne Verteidiger muss durch die notwendige Belehrung über seine Rechte, verbessert werden. Die Gerichte haben ihm Beschwerdemöglichkeiten und Fristen unaufgefordert bekanntzugeben. Er muss sich darauf verlassen dürfen, dass von Amtsstellen unterzeichnete Urkunden für die Gerichte rechtsverbindlich sind.
Der Grundsatz der Gewaltenteilung muss wieder absolute Geltung erlangen, nicht nur für die klassische Einteilung in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung, sondern auch für die Trennung von Politik und Recht. Die Justiz muss wieder dem Recht dienen und nur dem Recht!
Wir brauchen ein Gesetz gegen den Missbrauch der Justiz durch die Politik. Der Vorrang des Rechtes muss wieder gesichert werden. Dem Sachbeweis muss wieder vor dem Urkundenbeweis und diesem vor dem Zeugenbeweis Priorität zukommen. Die Justiz, die die Grundlage des Rechtsstaates ist, muss künftig wieder nur der Gerechtigkeit dienen.
Die Manipulationsmöglichkeit bei der Besetzung der Richterbank muss beendet werden. Parteibuch, berufliche, kulturelle und familiäre Herkunft, Weltanschauung, Neigung und Temperament des Richters sowie seine persönliche Einstellung zu einer Sache, dürfen auf das Urteil keine Wirkung entfalten. Die personelle Besetzung einer Richterbank ist nach abstrakten Merkmalen zum voraus zu bestimmen (Strichliste, Auslosung). Höchstrichterliche Urteile durch das Bundesgericht sind wieder in öffentlicher Sitzung durch eine Fünferkammer zu beraten. Gewisse Nachteile, die sich dabei ergeben, haben zugunsten des Rechtsstaates und der Gerechtigkeit in den Hintergrund zu treten.