Note explicative
See Explanatory Note
Siehe Erläuterungen (DEU)
COUR EUROPÉENNE DES DROITS DE L’HOMME
EUROPEAN COURT
OF HUMAN RIGHTS
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Conseil de l'Europe – Council
of Europe – Europarat
Strasbourg, France – Frankreich
REQUÊTE
APPLICATION
BESCHWERDE
présentée en application de l'article 34 de la Convention
européenne des Droits de l'Homme,
ainsi que des
articles 45 et 47 du Réglement de Ia Cour
under Article
34 of the European Convention on Human Rights
and Rules 45 and 47 of the Rules of Court
Gemäß Artikel 34 der Europäischen
Menschenrechtskonvention
und Artikel 45
und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
La présente requête est un document juridique et peut
affecter vos droits et obligations.
This application is a formal
legal document and may affect your rights and obligations.
Dieses Formular ist eine Urkunde
und kann für Ihre Rechte und Pflichten von Bedeutung sein.
I –
DIE PARTEIEN
A.
DER
BESCHWERDEFÜHRER
1. Familienname: Indlekofer Ernst
[…]
B.
DIE HOHE
VERTRAGSCHLIESSENDE PARTEI
13
.
Schweizerische Eidgenossenschaft
II –
DARLEGUNG DES
SACHVERHALTES
14.1 Fristwahrung
Die
sechsmonatige Frist zur Einreichung einer Beschwerde an den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte ist mit dieser Eingabe gewahrt. Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes, als
oberste schweizerische Instanz, gegen das sich die vorliegende Beschwerde
richtet, wurde am 3. März 2000 Beilage 1 erlassen und am 24. März 2000 an den Beschwerdeführer
versandt.
14.2 Materielles
Das
Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 18. September 1997
in erster Instanz zu drei Monaten Gefängnis bedingt wegen
Rassendiskriminierung (Art. 261bis
StGB) zufolge von Zeitschriftenbeiträgen in der Zeitschrift des Presseclub
Schweiz Recht+Freiheit. Das Urteil wurde angefochten.
Noch bevor die Einsprachebegründung an die Hand genommen wurde, legte sein damaliger
Pflichtverteidiger lic. jur. Felix Moppert zur Unzeit und aus Gründen, die
der Beschwerdeführer nicht zu vertreten hatte, das Mandat nieder, was das
Appellationsgericht Basel-Stadt (Obergericht, nachfolgend ApG genannt) ohne
Einspruch gegen die Mandatsniederlegung zu erheben, geschehen ließ. Als Folge
dieser Mandatsniederlegung entspann sich eine Auseinandersetzung mit dem ApG
um Beiordnung eines neuen amtlichen Verteidigers, weil der Beschwerdeführer
selbst keinen neuen Verteidiger finden konnte. Alle Advokaten lehnten es ab, in
Anbetracht des vergifteten politischen Klimas, ein Mandat in dieser Sache
anzunehmen. Das ApG entschied am 20. November 1998 definitiv, daß ihm kein amtlicher
Verteidiger zugeordnet werde. Gegen diesen Entscheid hatte er staatsrechtliche
Beschwerde erhoben. Das Schweizerische
Bundesgericht stützte die Entscheidung des ApG in seinem Urteil vom 8.
Januar 1999.
Am 29. Juni 1999 hatte der
Beschwerdeführer beim EuGH gegen dieses Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts Beschwerde eingereicht, auf die
hiermit verwiesen sei (Beschwerde Nr. 49446/99).
Am
24. März 1999 fand vor dem ApG in zweiter Instanz die Appellationsverhandlung
statt. Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Verhandlung auszusetzen, weil er
ohne Verteidiger war, wurde nicht stattgegeben, obwohl er in seinem Plädoyer
deutlich machte, daß er gemäß EMRK Anspruch auf einen Verteidiger habe und
eine Gerichtsverhandlung ohne Rechtsbeistand gegen fundamentale rechtsstaatliche
Prinzipien verstößt.
In
der Sache selbst wurde die Hälfte der in erster Instanz vorgebrachten
Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer, als gegen die neue Strafnorm 261bis StGB nicht verstoßend,
fallengelassen. Das Strafmaß der ersten Instanz wurde im Urteil dennoch in
vollem Umfange bestätigt.
Das
schriftliche Urteil des ApG vom 24. März 1999 enthält grobe Unterstellungen
und sogar frei erfundene Tatsachenbehauptungen.* Gegen dieses Urteil hat
der Beschwerdeführer am 8. Juli 1999 beim ApG eine begründete eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde Beilage
2
eingereicht. Ebenso hat er am 18. Juli 1999 gegen dieses Urteil eine staatsrechtliche
Beschwerde Beilage
3
beim Schweizerischen Bundesgericht
eingereicht. Der Kassationshof des Schweizerischen
Bundesgerichts hat in seiner Sitzung vom 3. März 2000 die staatsrechtliche
Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde teilweise
gutgeheißen und das Urteil des ApG vom 24. März 1999 aufgehoben und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
*
Vgl.
SRB S. 3 Abs. 2.1 und 2.2 sowie ENB S. 3, besonders Alinea 3 und 4
Auf
die im Bundesgerichtsurteil entschiedenen Anklagepunkte ging das ApG in seiner zweiten
Appellationsgerichts-Verhandlung vom 9. Juni 2000 nicht neu ein, da ja das
übergeordnete Bundesgericht in der Sache schon abschließend entschieden hatte.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach gegen das höchste zuständige
Gericht im Sinne von Ziffer 5 im Merkblatt des EuGH, gegen das keine weiteren
nationalen Rechtsmittel mehr bestehen.
III –
ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN
VERLETZUNGEN DER KONVENTION UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER
BESCHWERDE
15.1 Allgemein
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die ungenügend bestimmte Strafnorm
des Art. 261bis StGB bzw. gegen die Verletzung
des Grundsatzes „Keine Strafe ohne
Gesetz“ gemäß Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(nachfolgend „Konvention“ genannt), sowie gegen die Verweigerung des Rechts auf
„Freiheit der Meinungsäußerung“
gemäß Artikel 10 der Konvention. Darüber hinaus richtet sich die Beschwerde
gegen die Verweigerung der Vorschrift „Recht
auf ein faires Verfahren“ gemäß Artikel 6 der Konvention, insbesondere das
Recht zur Vorbereitung der Verteidigung sowie das Recht, dem Beschwerdeführer
einen amtlichen Verteidiger zu ernennen, gemäß Absatz 3 b. und c. des
vorstehenden Artikels.
Der Beschwerdeführer behält sich das Recht vor, diese
Beschwerde zu ergänzen bzw. zu verbessern.
15.2 Geltend gemachte Verletzungen der Konvention
Aufgrund
der dem Beschwerdeführer durch die Konvention zustehenden Rechte werden
folgende Rügen erhoben: 1.
Verletzung des Grundsatzes „keine Strafe ohne Gesetz“; 2. Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung; 3. Verletzung des Rechts auf ein
faires Verfahren (fair trial) durch Verletzung des Grundsatzes von Treu und
Glauben und Verweigerung des rechtlichen Gehörs; 4. Verletzung des Anspruchs zur gehörigen Vorbereitung der
Verteidigung durch Verweigerung eines amtlichen Verteidigers; 5. Verletzung des Anspruchs um
Rechtsbeistand durch Verweigerung eines amtlichen Verteidigers. 6. Verletzung des Verbots der
Benachteiligung.
Der
Beschwerdeführer stützt sich auch auf die übrigen Rechte und Grundsätze eines
menschenrechtskonformen Verfahrens, die sich aus der Konvention ergeben.
Außerdem verweist er auf die staatsrechtliche Beschwerde Beilage 3 an das Schweizerische Bundesgericht, wo er die entsprechenden Rechte und
Grundsätze angerufen hat.
15.3 Begründung der Rechtsverletzungen
Das
Bundesgericht hat das dem Beschwerdeführer zustehende Recht der freien
Meinungsäußerung verletzt, weil es ihn gestützt auf Art. 261bis StGB bestraft hat, indem es
·
den Grundsatz „Keine Strafe ohne
Gesetz“ mißachtet hat, und
·
den Strafartikel 261bis StGB wegen seiner fehlenden und
ungenügenden Bestimmtheit grob falsch zu seinen Ungunsten ausgelegt hat, und
weil
·
der Strafartikel 261bis StGB nicht rechtsbeständig ist
vor der Meinungsäußerungsfreiheit, sowie
·
dadurch,
daß das Bundesgericht sämtliche Vereinbarungen der Konvention auf das Recht der
freien Meinungsäußerung mißachtet hat:
a) Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleistet
die freie Meinungsäußerung („Jedermann hat Anspruch auf freie
Meinungsäußerung“). Die Meinungsäußerungsfreiheit gehört zusammen mit dem Recht
auf Leben und dem Verbot der Folter hierarchisch an die Spitze des
Grundrechtssystems. Ohne die Freiheit der Meinungsäußerung ist die Demokratie
nicht denkbar und können andere Grundrechte nicht verteidigt werden. (Mark E. Villiger, im Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK],
Schulthess Polygraphischer Verlag AG, Zürich 1993).
b) Art. 19 IPBPR (Internationaler
Pakt über bürgerliche und politische Rechte) bestimmt: Jeder Mensch hat das
Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfaßt die Freiheit, Meinungen
unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen verständlichen
Mitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
(Die Schweiz hat durch den Beitritt von 1992 zum IPBPR vom 16.12.66, dem die
allg. Menschenrechte zugrunde liegen, diese Erklärung ratifiziert.)
Das
Bundesgericht verletzt die dem Beschwerdeführer durch die Konvention
zustehenden und durch internationale Abkommen geschützten Rechte, indem es bei
der Beurteilung der inkriminierten Äußerung grob falsche Behauptungen
aufstellt, die Bestandteil der vorliegenden Beschwerde bilden. Die Zitate aus
dem Urteil des Bundesgerichts sind nachfolgend mit Ordnungsnummern versehen
und in Fettdruck bzw. kursiv hervorgehoben.
Bei
den der Beschwerde zugrundeliegenden inkriminierten Sätzen handelt es sich um
die mit Urteil des Bundesgerichts (S. 23, Abs. d) aa) und S 28, Abs. f)) dem
Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Äußerungen:
·
„Die
allgemein behauptete ‘industrielle’, planmäßige Massenvernichtung der Juden.“;
·
Elie Wiesel, „der im angeblich
ausschließlich zur Vernichtung der Juden dienenden KL Auschwitz überlebte (!),
bis es von den Russen befreit wurde“ … und seither allenorts „markerschütternde
Holocaust-Geschichten“ „erzählt“.
Das
Bundesgericht stellt darüber die nachfolgend aus dem Urteil zitierten
Behauptungen auf:
15.3.1
[der obige Satz ist] in dem Sinne zu verstehen, daß die Massenvernichtung nicht bewiesen
sei. „Behaupten“ bedeutet, bezogen auf eine Äußerung, „überzeugt, nachdrücklich
aussprechen, sehr bestimmt vertreten, für wahr erklären, versichern, ohne es
beweisen zu können“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch). […] Die Redeweise des
Beschwerdeführers von der (allgemein) „behaupteten“ Massenvernichtung, bedeutet,
wie etwa die Redeweise von der „angeblichen“ Massenvernichtung, nach dem
Eindruck des Lesers, daß der Holocaust (noch) nicht bewiesen sei. Die Äußerung,
daß die („industrielle“, planmäßige) Massenvernichtung der Juden unter der
Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes (noch) nicht bewiesen sei, ist
heute und war auch 1995, als der fragliche Artikel erschien, derart absurd, daß
sie auf ein Leugnen des Holocausts hinausläuft [S. 23 Abs. d) aa].
a) Hier stellt das Bundesgericht die
Behauptung auf, der Beschwerdeführer hätte mit dem Verb behaupten behauptet, „daß die Massenvernichtung nicht bewiesen
sei“, und diese Behauptung sei derart absurd, daß er damit den Holocaust
leugnet. Auf dem Weg der Analogiebildung behauptet das Bundesgericht „einen
Beweis verlangen“ ist gleichbedeutend mit dem
„Leugnen des Holocaust“. Doch einen Beweis verlangen heißt vorerst nur, etwas
wertneutral nachprüfen zu wollen, falls ein Beweis verlangt worden wäre, was
aber nicht zutrifft. Das Zitieren aus dem „Wahrig Wörterbuch“ soll, wie
weiter unten (s. Abs. 15.5) nachgewiesen wird, die angewandte Willkür
verschleiern. Vor dem Begriff „Massenvernichtung“ gibt es mehrere Attribute.
Für einen unbefangenen Dritten bezieht sich „behauptet“ offensichtlich
auf das Attribut „industriell“, da es als einziges mit Anführungszeichen
hervorgehoben wurde. Alles andere sind grob falsche und durch nichts bewiesene
Behauptungen des Bundesgerichts. Mit dem Begriff „industriell“ ist kein strafbares
Leugnen verbunden. Art. 261bis stellt nur das Leugnen von Völkermord unter Strafe,
die Modalitäten sind nirgends vorgeschrieben.
b) Das Wort „Holocaust“ kommt in Art. 261bis StGB nicht vor, eine verläßliche Definition fehlt. Das Gesetz spricht nur von Völkermord. Der Ausdruck „allgemein behauptet“ ist nicht tatbestandsmäßig im Sinne von Art. 261bis StGB. Ein Leugnen setzt zwingend ein Negieren wider besseres Wissen voraus. Das „bessere Wissen“ kann sich nur auf ganz konkrete Aussagen des Geschehens beziehen, weshalb die Gerichte letztlich um eine Beweismitteldebatte nicht herumkommen werden. Dies war aber vorliegend nicht beabsichtigt und es wurden keine revisionistischen Aussagen gemacht. Der Strafartikel enthält auch keine Affirmationspflicht (das verlangt aber implizit das Bundesgericht durch seine ausufernde Auslegung). Daraus folgt, daß kein positives Glaubensbekenntnis abgelegt werden muß. Folglich darf jedermann erkennen lassen, wenn er mit der allgemeinen Auffassung nicht übereinstimmt. Unter dem Titel „Verbot des Leugnens eines Völkermordes“ kann auch nicht die Aussage, der „Holocaust sei noch nicht bewiesen“, fallen, falls diese Aussage gemacht worden wäre, was ebenfalls nicht zutrifft.
c) Wenn das Bundesgericht etwas
absurd findet, so ist das seine Sache. Es bleibt jedenfalls die Begründung hier
schuldig, weshalb eine angeblich absurde Äußerung strafbar sein soll. Das
Vergehen nach Art. 261bis StGB setzt zusätzlich die
Verletzung oder Aberkennung der Menschenwürde voraus. Die Opfer müssen wegen
ihrer Rasse, Ethnie oder Religion angegriffen werden. Eine Herabsetzung in der
Menschenwürde ist durch den Ausdruck nicht gegeben und es werden keine Opfer
angegriffen. Alle fünf Tatbestandsvarianten der Rassendiskriminierung beruhen
auf einer menschenrechtsverletzenden Unterscheidung von Menschen. Eine solche
Unterscheidung ist vorliegend nicht gegeben.
15.3.2
Allerdings ist die fragliche Äußerung in einen
längeren Artikel eingebettet, dessen Thema nicht der Holocaust ist, sondern das
diesbezügliche Wissen bzw. Nicht-Wissen des zur Zeit des Zweiten Weltkrieges
amtierenden Bundesrats und die sich daraus ergebenden Konsequenzen. Dies ist
jedoch unerheblich. Der unbefangene Leser des Artikels nimmt auch in diesem
Zusammenhang die Redeweise von der „allgemein behaupteten ‘industriellen’,
planmäßigen Massenvernichtung der Juden“ als eine Leugnung des Holocaust wahr,
nicht zuletzt deshalb, weil die Einschiebung „allgemein behauptet“ als völlig
überflüssig auffällt, wenn der Holocaust als historische Tatsache anerkannt
wird [S. 24 Abs. bb].
a) Daß die Redeweise „allgemein
behauptet“ schon Leugnen beinhalten soll, ist eine kraß unfaire Auslegung. Der
angeblich leugnende Charakter des Textes ist überhaupt nicht bewiesen. Dem
Beschwerdeführer ging es um das Wissen bzw. Nichtwissen des damaligen
Bundesrates. Das Bundesgericht anerkennt, daß der Holocaust nicht das Thema des
Artikels ist, um dann über den Schwenker „dies ist jedoch unerheblich“, weiter
auf das anvisierte Ziel der Verurteilung zuzusteuern und dem Beschwerdeführer
ein „Leugnen des Holocaust“ zu unterstellen.
b) Die Art und Weise, in der das
Bundesgericht nach dem sprichwörtlichen Haar in der Suppe gesucht hat,
zeigt sich auch im BG-Urteil auf Seite 22 Abs. c) wo bezüglich des
inkriminierten Artikels eine den Völkermord leugnende oder ihn verharmlosende
Aussage durchaus verneint wird: So hält das Bundesgericht wörtlich fest:
Im Artikel wird nicht in Bezug
auf die Massenvernichtung von Juden das Fehlen von Beweisen behauptet und ein
Beweis gefordert, sondern in Bezug auf das diesbezügliche Wissen des damaligen
Bundesrates. Mit der Behauptung aber, daß der damalige Bundesrat nichts gewußt
habe und für die gegenteilige Annahme kein Beweis vorliege, wird weder
ausdrücklich noch sinngemäß behauptet, daß die Massenvernichtung von Juden als
solche tatsächlich nicht bzw. in einem erheblich geringeren Umfang
stattgefunden habe bzw. nicht bewiesen sei (BG-Urteil S. 22 c).
c) Das Bundesgericht bleibt auch die
Begründung für seine Behauptung schuldig: „der unbefangene Leser des Artikels
nimmt […] die Redeweise […] als eine Leugnung des Holocaust wahr.“ Sodann ist
es kraß unfair, die Einschiebung „allgemein behauptet“ als überflüssig zu
erklären, in der Absicht, über den Umkehrschluß eine Negation konstruieren zu
können. Es geht nicht an, den Text derart umzubiegen und wild eine nicht
vorhandene Absicht hinein zu interpretieren. Er steht so da, wie ihn der Autor
geschrieben hat.
d) Ein geradezu arglistiger Trick des Bundesgerichts besteht in der Weglassung der
im Satz angegebenen Zeitdauer „seit fünfzig Jahren“. Der vollständige Satz
lautet nämlich: «Selbstverständlich verstehen wir unter „Vernichtung“, die
seit 50 Jahren allgemein behauptete „industrielle“, planmäßige
Massenvernichtung der Juden und nicht etwa Erschießungen, wie sie im 2.
Weltkrieg und seither in anderen Kriegen immer wieder an Zivilpersonen und
Kriegsgefangenen vorkamen.» (zitiert im Urteil S. 22, Abs. c). Erst mit dieser
Auslassung gelingt die willkürliche Behauptung: „weil die Einschiebung
‘allgemein behauptet’ als völlig überflüssig auffällt…“, wie das
Bundesgericht schrieb. Man beachte:
·
„Die ‘industrielle’ planmäßige
Massenvernichtung der Juden“; oder
·
„Die
seit fünfzig Jahren ‘industrielle’ planmäßige Massenvernichtung der Juden“.
Im
zweiten Satz fehlt jetzt wegen dem Weglassen von „allgemein behauptet“ ganz
offensichtlich ein Prädikat. Die seit fünfzig Jahren behauptete, andauernde, beendete Massenvernichtung, oder was
sonst? Die Beweisführung des Bundesgerichts ist offensichtlich falsch und
verletzt daher das Prinzip „keine Strafe
ohne Gesetz“.
15.3.3
Sollte die Einschiebung
„allgemein behauptet“ im konkreten Satz nicht auf das Substantiv
„Massenvernichtung“, sondern auf die Adjektive „planmäßig“ und/oder
„’industriell’“ bezogen verstanden werden, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch
allerdings ungewöhnlich wäre, so läge in der Äußerung jedenfalls eine gröbliche
Verharmlosung des Holocaust (s. dazu auch erstinstanzliches Urteil S. 29 E.
3.4.1: […] Wird „behauptet“ auf die Planmäßigkeit bezogen, so liegt darin eine
grobe Verharmlosung, war es doch gerade das Wesen der Massenvernichtung, daß sie
planmäßig vollzogen wurde.) [S. 24 Abs. cc].
a)
Um eine
Verurteilung herbeiführen zu können, fährt das Bundesgericht auf zwei Gleisen:
Ist die Straftat nicht Leugnen, dann ist sie Verharmlosen. Warum
aber die Verharmlosung zusätzlich auch noch eine „gröbliche“ sei, wird
im Urteil nicht begründet. Die Anwendung eines Gesetzes, das Mangels einer
Tatumschreibung derart unbestimmt ist, verstößt gegen den Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“. Für die
Verharmlosungs-Version fehlt denn auch jede Begründung. Verharmlosen besteht
in aktiven Tatsachenbehauptungen oder in der Verwendung qualifizierender
Attribute. Zur näheren Umschreibung der Merkmale sei auf das Stichwort harmlos im „Wahrig Wörterbuch“ verwiesen
(s. Abs. 15.6.4). Bezeichnenderweise unterläßt es das Bundesgericht, für diese
Behauptung das „Wahrig Wörterbuch“ zu zitieren. Damit wird die kraß unfaire
Anklage durch das Bundesgerichts vollends bloßgestellt. Der Beschwerdeführer
hat überhaupt keine Aussagen gemacht, die als Verharmlosen gedeutet werden
könnten.
b) Ein weiterer arglistiger Trick des Bundesgerichts besteht darin, die Reihenfolge
von „industriell“ und „planmäßig“ umzudrehen und alsdann in der Argumentation
das erst an zweiter Stelle im Artikel verwendete Adjektiv „planmäßig“ zur
Diskussion heranzuziehen. Damit wird das Verb „behaupten“ willkürlich auf das
Adjektiv „planmäßig“ bezogen, obwohl es zum Adjektiv „industriell“ gehört.
Abgesehen davon ist auch mit dem Begriff „planmäßig“ kein strafbares Leugnen
verbunden. Art. 261bis stellt nur das Leugnen von
Völkermord unter Strafe.
c) Daß der „Holocaust“ planmäßig
durchgeführt worden sei, wird im Gesetz nirgends stipuliert und kann nicht als
selbstverständlich vorausgesetzt werden. Die Planmäßigkeit ist fraglich, wenn
man die Diskussion der Intentionalisten und Funktionalisten betrachtet. Die
Rede von der „Planmäßigkeit“ wird allgemein mit der sogenannten
„Wannsee-Konferenz“ von 1942 begründet, anläßlich welcher die „Endlösung“ geplant worden sein soll. Der Holocaust-Wissenschaftler
Professor Yehuda Bauer von der Hebräischen Universität in Jerusalem, hat
jedoch längst widerlegt, daß 1942 anläßlich der Konferenz am Großen Wannsee
bei Berlin Pläne zur „Endlösung“
geschmiedet worden sind.Beilage
7
Nach dem Diktum des Bundesgerichts leugnet Yehuda Bauer damit automatisch den
Holocaust, zumal er die Antwort schuldig bleibt, wo der Entschluß und Plan zur
Durchführung der „Endlösung“ denn sonst gefaßt wurde. Die industrielle
Vernichtung der Juden in Gaskammern gilt als ein weiteres Merkmal für die „Planmäßigkeit“. Über die Gaskammern erschien am 3.
September 1996 im Le Nouveau
Quotidien (Lausanne) ein ganzseitiger Bericht des französischen Historikers
Jacques Baynac mit der Überschrift: „Le débat sur les chambres à gaz: Faute
de documents probants sur les chambres à gaz, les historiens esquivent le débat“ („Die Diskussion über die
Gaskammern: Mangels beweistauglicher Dokumente für die Gaskammern verweigern
die Historiker die Debatte“).Beilage 5 Baynac bestreitet in seinem Beitrag die
Beweisbarkeit der Gaskammern. Damit leugnet er gemäß dem Urteil des Bundesgerichts i.S. M. P. (BGE 121 IV 85) zwangsläufig den Holocaust. Selbstverständlich
wurde weder der renommierte Verleger dieser sehr bekannten Tageszeitung noch
der Autor dieses Beitrages angeklagt, obwohl Baynac ganz offensichtlich gegen
die „Absurd“-Doktrin des Bundesgerichts „Einen einzigen Beweis zu verlangen ist
geradezu absurd“ verstieß. Der durch sein Buch The Destruction of the European Jews (1961) berühmt gewordene jüdische
Holocaustforscher Raul Hilberg schreibt in der Neuauflage von 1985, die
Vernichtung der Juden habe sich „spontan, ohne Befehl, ohne Plan, ohne Organisation, ohne Anweisung, ohne Budget“
entwickelt (aus dem Englischen übersetzt). Die „Planmäßigkeit“ wird (auch) vom jüdischen Publizisten Walter
Laqueur verneint. Gemäß einem Beitrag Laqueurs in der Neuen Zürcher Zeitung, dem zufolge der „Revisionismus der Linken“
in deutschen Universitäten die Tatsache des Holocaust keineswegs bestreitet,
jedoch seine Beweggründe gänzlich anders deutet: „Zum Morden kam es mehr oder weniger zufällig“ (NZZ 3./4. Mai 1997,
S. 17).
Beilage 6 Das
ist die funktionalistische bzw. intentionalistische Betrachtungsweise. Was
zufällig geschieht, kann nicht planmäßig sein. Art. 261bis StGB ist diesbezüglich völlig
unbestimmt. Durch die aufgezeigten Widersprüche wird offenkundig, daß der Art.
261bis StGB zu unbestimmt formuliert
ist und damit den durch die Konvention anerkannten Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ und damit
das Recht der „Freiheit der Meinungsäußerung“
verletzt.
d)
Da, wie
bewiesen ist, von anderer Seite über die Frage „planmäßig oder zufällig“
öffentlich berichtet wird und ebenso öffentlich „das Fehlen von Beweisen für
die Gaskammern“ behauptet wird, steht auch dem Beschwerdeführer das Recht der
Meinungsfreiheit zu, eine Formulierung zu verwenden, welche der Frage nach der
„Planmäßigkeit“ Spielraum läßt. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer durch
falsche Rechtsanwendung das durch die Konvention und internationale
Abkommen garantierte Recht der Freiheit
der Meinungsäußerung verweigert.
e)
Das
Bundesgericht hat mit dem nicht dazu geeigneten Wort „behaupten“ eine nicht zum
Ausdruck gebrachte „Leugnung“ und „gröbliches Verharmlosen“ des Völkermordes
konstruiert, mit der Absicht, den Beschwerdeführer nicht von aller Schuld freisprechen und für die schwerwiegenden
Folgen für sein psychisches Wohlbefinden und für die wirtschaftliche
Beeinträchtigung durch Vorverurteilungen in den Medien nicht entschädigen zu müssen. Die falsche Auslegung des
Gesetzes verletzt die dem Beschwerdeführer durch die Konvention zustehenden
Garantien des Rechts
auf ein faires Verfahren, der Vorschrift keine Strafe ohne
Gesetz. und des Rechts der Freiheit
der Meinungsäußerung.
f)
Jedoch hat,
entgegen den haltlosen Behauptungen des Bundesgerichts, der Beschwerdeführer
nichts zu den Beweisen oder zur Beweisbarkeit oder zur Planmäßigkeit gesagt,
sondern höchstens Formulierungen gebraucht, die man bei böswilliger
Auslegung als Zweifel deuten könnte. Ebenso hat er auch keine Schlußfolgerungen
im Sinne der Revisionisten gezogen. Das Gegenteil zu unterstellen ist wiederum
eine Verletzung der Vorschrift keine
Strafe ohne Gesetz durch eine grob falsche Auslegung des Art. 261bis StGB wodurch auf kraß
unfaire Weise das Recht auf freie
Meinungsäußerung verletzt wird.
g)
Insgesamt
verletzt das Urteil das Prinzip „Keine
Strafe ohne Gesetz“ (nullum crimen sine lege, nulla poena sine lege), das
vom Gesetzgeber als fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsatz an den Anfang
des Strafgesetzbuches gestellt wurde. Es gehört zu den Rechten, welches unter
keinen Umständen außer Kraft gesetzt werden dürfen (Art. 15 Abs. 2 und Art. 7 EMRK) Diese Rechte wurden durch die vollkommene Unbestimmtheit der
Rechtsbegriffe (Abs. 15.5), durch eine grob
falsche Auslegung der deutschen Sprache (Abs. 15.6) und durch eine kraß falsche Anwendung der Strafnorm
insgesamt (Abs. 15.7) verletzt. Die Anwendung des Gesetzes verstößt darüber
hinaus gegen das Verbot der Benachteiligung,
das Gesetz ist daher nicht rechtsbeständig (Abs. 15.8).
h)
Mit der dem
Satz vorausgehenden Umschreibung „der behauptete ‘industrielle’, planmäßige“
Massenmord sollte nur der Meinung Ausdruck gegeben werden, daß das Wissen um
einen Massenmord für die Schweiz unwürdig ist (unter der Voraussetzung, daß man
einen solchen stillschweigend zur Kenntnis nimmt), das Wissen um einen ‘industriellen’, planmäßigen Massenmord aber
noch viel unwürdiger. Dies geht unschwer aus dem Kontext des Beitrages
hervor, besonders wenn man auch die am Anfang des Textes zitierte Präambel der
Bundesverfassung nicht unberücksichtigt läßt, sofern man den Beitrag
vorurteilsfrei im Interesse einer souveränen und stolzen Schweiz liest, die
sich keine Kriegsverbrechen zu schulden kommen ließ. Es darf an dieser
Stelle darauf hingewiesen werden, daß der seit mehr als 4 Jahrzehnte der
Schweiz zur Last gelegte J-Stempel zur Kennzeichnung jüdischer Reisepässe nicht
auf schweizerische Veranlassung entstanden ist. Diese massiven Vorwürfe hatten
ihren Ursprung in einem Beitrag des Schweizerischen
Beobachters in der Ausgabe vom 31. März 1954. Sein damaliger Verfasser
räumte im Sommer 1998 ein, er müsse diese Panne eingestehen: „Die Rollen des
deutschen Gesandten Kocher und Rothmunds* sind fatalerweise vertauscht worden.“
Der Beobachter hatte in der Ausgabe
vom September 1998 den damaligen Fehler offiziell korrigiert. (Quelle: Max
Keller, Das Ende der J-Stempel-Saga,
1998, Pro Libertade.)
*
Dr.
Heinrich Rothmund, Chef der Polizeiabteilung im EJPD
i)
Der
Beschwerdeführer hat in seiner eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
Beilage 2, S. 5 sowie in der staatsrechtlichen
Beschwerde Beilage 3, S. 10 an das Bundesgericht darauf
hingewiesen, daß vom EuGH für Menschenrechte die Meinungsäußerungsfreiheit sehr
weitgehend interpretiert wird: Der EuGH „hat
in seinem Handyside-Entscheid [EuGRZ
1977, S. 45] nicht nur Informationen oder Gedanken die günstig aufgenommen oder
als unschädlich oder unwichtig angesehen werden, sondern auch solche, welche
den Staat oder irgendeinen Bevölkerungsteil verletzen, schockieren oder
beunruhigen als rechtmäßige Meinungsäußerung angesehen.“ Da der
Beschwerdeführer niemandem die Menschenwürde abgesprochen hat, darf das
Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit hier nicht eingeschränkt werden. Das
Bundesgericht hat durch sein Urteil sämtliche angerufenen Konventionsrechte
verletzt, nämlich die Vorschrift keine Strafe ohne Gesetz (et nullum crimen
sine lege), das Recht auf eine faires Verfahren und das
Recht auf Freiheit der
Meinungsäusserung.
15.3.4
Der Beschwerdeführer hat somit
durch die zitierte Äußerung den Völkermord an den Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 4, 2. Halbsatz geleugnet.
Daß weitere Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung nicht erfüllt seien, wird in
der Nichtigkeitsbeschwerde nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch
nicht ersichtlich [S. 24 Abs. dd].
a) Diese
Schlußfolgerung des Bundesgerichts ist willkürlich
und offensichtlich aktenwidrig.
Beides verletzt die Konvention durch Verweigerung
des rechtlichen Gehörs (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Richtig ist, daß der
Beschwerdeführer in seiner eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (ENB) Beilage 2,
S. 6 geltend gemacht hat:
Das Vergehen der
Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) setzt ein Verhalten voraus,
das Personen oder Personengruppen in einer die Menschenwürde verletzender Weise
angreift oder ihnen die Menschenrechte oder die Menschenwürde abspricht oder
in Frage stellt. Dies geht unmißverständlich aus der Botschaft des Bundesrates
über den Beitritt zum „Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung“ hervor, wo das strafbare Verhalten wie folgt beschrieben
wird: „Rassistisches Verhalten ist dadurch gekennzeichnet, daß es die
menschliche Würde der Betroffenen … in Frage stellt.“ (Botschaft Nr.
92.029 vom 2. März 1992, S. 4 Beilage 7). „Verpönt sind nur solche Diskriminierungen,
die einzig und allein auf der Unterschiedlichkeit der rassischen oder
ethnischen Herkunft beruhen und sich auf keine sachlichen Gründe stützen“
(ebenda, S. 5).
b) Sodann hat der Beschwerdeführer
in seiner staatsrechtlichen Beschwerde (SRB) Beilage 3, S. 6, Abs. 5.4 an das Bundesgericht geltend
gemacht:
Art. 261bis StGB hält ausdrücklich fest, daß
nur solche Meinungsäußerungen strafbar sind, die wegen ihrer Rasse, wegen
ihrer Ethnie oder wegen ihrer Religion geäußert werden. Wo in Recht+Freiheit
Personen genannt werden, geschieht dies immer aus sachlichen Gründen und nicht
wegen den in Art. 261bis
StGB aufgezählten Zurordnungskriterien.
Mit
den vorstehend unter a) und b) aufgeführten erheblichen rechtlichen Argumenten
hat sich das Bundesgericht im vorliegenden Fall, wo es um den zweiten Gliedsatz
von Art. 261bis Abs. 4 ging, überhaupt nicht
befaßt (vgl. unten Abs. 15.7). Darin liegt eine Verletzung des Anspruches auf
rechtliches Gehör und somit ein Verstoß gegen das „Recht auf ein faires Verfahren“.
c) Sollte entgegen dem Dafürhalten
des Beschwerdeführers tatsächlich ein Mangel beim Geltendmachen von fehlenden
Tatbestandsmerkmalen vorliegen, so ist dies darauf zurückzuführen, daß dem
Beschwerdeführer kategorisch die Zurordnung eines Verteidigers verweigert
wurde und der Vorwurf wäre unerheblich.
Als Laie ist er mit formaljuristischen Spitzfindigkeiten ganz klar
überfordert. Hätte er aber die in der staatsrechtlichen Beschwerde tatsächlich
geltend gemachten Tatbestandsmerkmale in der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde vorbringen müssen (bzw. vice versa), hätte dasselbe zu
gelten. In Anbetracht, daß vom Beschwerdeführer je eine separate
Beschwerdeschrift verlangt wird (SRB und ENB), die das Bundesgericht später in
einer und derselben Urteilsschrift beantwortet hat, müßte ein Vorwurf an
die Adresse des Beschwerdeführers, er habe die Beschwerde in der falschen
Schrift anhängig gemacht, als reine Schikane gegen ihn verstanden werden. Ein
solches Verhalten würde gegen das Recht
auf ein faires Verfahren verstoßen, durch Gehörsverweigerung.
— o —
Bei
dem zweiten der Beschwerde zugrundeliegenden inkriminierten Satz handelt es
sich um die im Urteil des Bundesgerichts (BG-Urteil S 28, Abs. f) dem
Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Äußerung betreffend
Elie Wiesel, „der im angeblich
ausschließlich zur Vernichtung der Juden dienenden KL Auschwitz überlebte (!),
bis es von den Russen befreit wurde“ … und seither allenorts „markerschütternde
Holocaust-Geschichten“ „erzählt“.
Das Bundesgericht stellt darüber die nachfolgend aus dem
Urteil zitierten Behauptungen auf:
15.4
[Diese Äußerungen sind …] als gröbliche Verharmlosung des
Holocaust im Sinne von Art. 261bis StGB Abs. 4 2. Gliedsatz zu qualifizieren. Durch
diese Äußerungen wird in höhnischem Ton zum Ausdruck gebracht, daß Auschwitz,
in dem Elie Wiesel überlebt habe, in Wahrheit nicht so schlimm gewesen sein
könne, wie es allgemein dargestellt werde, und daß die markerschütternden
Holocaust-Geschichten, die Elie Wiesel allenorts erzähle, maßlos übertrieben
seien. Zwar ist die Massenvernichtung von Juden nicht das Hauptthema des
Artikels, doch ist die zitierte Passage, in welcher der Autor gleichsam im
Sinne eines Seitenhiebs dazu höhnische Bemerkungen macht, für den unbefangenen
Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit als eine Verharmlosung der
Massenvernichtung erkennbar [S. 28 Abs. f].
15.4.1
Hier verfälscht das
Bundesgericht mit einer sophistischen Kritik den Kerngehalt des Textes auf
eklatante Weise. Daran ändert sich auch nichts, wenn eingeräumt wird, daß die
Massenvernichtung nicht das Hauptthema des Artikels sei. Das Hauptthema ist
tatsächlich ein ganz anderes, wie schon ein Vergleich mit dem etwas weiter
gefaßten Zitat zeigt (vgl. BG-Urteil, S. 27 d), das so lange seziert wurde, bis
die obigen Rumpfteile übrig blieben. Tatsächlich geht es dem Autor um die
schweren Vorwürfe aus Amerika und Israel gegen die Schweiz, wegen zur Zeit des
Zweiten Weltkrieges an der Grenze abgewiesenen Flüchtlingen. Diesem
Sachverhalt wird ein Zitat Wiesels gegenübergestellt (aus einem Vorwort zum
Buch The Abandonment of the Jews von David S. Wymann), in dem er
schrieb: „Nicht einmal auf ihre Brüder, die in Amerika in Freiheit lebten,
[konnten sich die Juden verlassen]. Mit dem Satz über Auschwitz wird überhaupt
nichts über Völkermord gesagt, wie das Bundesgericht willkürlich unterstellt.
Auschwitz war ein riesiger Industriekomplex, bestehend aus dem
Kohleveredelungswerk BUNA der IG-Farbenindustrie AG, und fünf Lagern, die für
die Rüstungsindustrie arbeiteten. Es wird heute nicht mehr bestritten, daß das
Lager von Zivilarbeitern deutscher, polnischer und anderer Nationalitäten
wimmelte. Doch dieser Teil von Auschwitz ist in der öffentlichen Meinung fast
unbekannt, gehört aber auch dazu. Das Nebenthema ist, daß sich Wiesel bei der
Evakuierung des Lagers den von dannen ziehenden Nazi-Henkern anschloß, statt
den Russen, die als Befreier des Lagers kamen. Wenn sich Wiesel in seinem Buch
beklagt „… die Juden wurden ganz und
gar im Stich gelassen.“ „Den Henkern ausgeliefert, konnten sie sich auf
niemanden verlassen“,
muß es doch erlaubt sein, rhetorisch die Frage zu stellen, warum er sich
dennoch den Nazi-Henkern angeschlossen hatte? Jedenfalls hat das Bundesgericht
keine plausible Begründung, warum etwas „höhnisch“ sein soll. Die
Vorhaltungen des Bundesgerichts gehen diesbezüglich an der Sache vorbei. Der
Bezug auf einen Massenmord entspringt allenfalls übersteigerten emotionalen
Empfindungen („Gedankenassoziationen“) wie das Bundesgericht in seinem Urteil
betreffend ähnlichen Meinungsäußerungen der Vorinstanzen ganz richtig
festgestellt hat (s. unten Abs. 15.4.3). Die Aussage, daß Wiesel
„markerschütternde Holocaust-Geschichten“ erzählt [und pro Vortrag 25'000
Dollar dafür kassiert] (vgl. Abs. 15.8.2) kann nicht strafbar sein. Da er
tatsächlich solche Geschichten erzählt (man lese seine Romane, z.B. Die Nacht zu begraben, Elischa, Ullstein, 1990), wird er durch
eine solche Äußerung auch nicht in menschenverachtender Weise bloßgestellt oder
erniedrigt. Ein Vergehen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 261bis Abs. 4, 1. Gliedsatz, liegt daher nicht vor (vgl. BG-Urteil
S. 33ff Abs. a) und b). Und genau da liegt der Hund begraben.
Das Bundesgericht hat das andere Schwert gezogen: „gröbliches Verharmlosen des
Völkermords“ nach Art. 261bis Abs. 4, 2. Gliedsatz, um
den Beschwerdeführer nicht freisprechen zu müssen. Doch dieses Schwert ist
stumpf.
15.4.2
Das Gesetz spricht nur von
„gröblich Verharmlosen von Völkermord. „Massenvernichtung“ kommt in Art. 261bis StGB nicht vor. Die Textpassagen
sind daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne von Art. 261bis StGB. Auch wird nicht begründet
inwiefern die Verharmlosung eine „gröbliche“ sein soll, denn nur eine solche
ist nach dem Gesetz strafbar. Mit „Verharmlosen“ kann jede Äußerung erfaßt
werden, die nach Auffassung des Gerichtes zu wenig Respekt zum Ausdruck
bringt. Damit ist einer unbegrenzten Auslegung Tür und Tor geöffnet. Mit
Verharmlosen von Völkermord hat die Bezeichnung „markerschütternde Geschichten“
nichts zu tun. Es wird nicht gesagt, was diese Geschichten beinhalten. Wiesel
selbst ist im übrigen wenig konkret. Verharmlosend können nur explizite
Tatsachenbehauptungen sein, die auf Völkermord bzw. Massenvernichtung
bezug nehmen, nicht in bloßen Meinungsäußerungen oder im Beschreiben eines
Sachverhaltes. Es kann auch nicht angehen, das eine Mal eine „übliche
Anwendung“ der Sprache zu fordern (wie in Abs. 15.3.3 wegen der angeblich
„ungewöhnlich“ erscheinenden Aneinanderreihung von Adjektiven), beim nächsten
Mal aber darauf zu verzichten, je nachdem, wie es gerade hilfreich erscheint.
Das ist eine falsche Auslegung der
Sprache womit die Freiheit der
Meinungsäußerung verletzt wird. Das Bundesgericht hat, wie in Abs. 15.6
gezeigt wird, seine Inkompetenz für den Gebrauch der deutschen Sprache mehrfach
bewiesen.
15.4.3
Das Bundesgericht hat wegen den
unhaltbaren Urteilsbegründungen (durch unfaire Unterstellungen und frei
erfundenen Tatsachenbehauptungen*) dem Strafgericht und dem ApG Basel-Stadt
vorgeworfen: „Die diesbezüglichen Erwägungen der kantonalen Instanzen sind
nicht mehr Interpretationen der im fraglichen Artikel enthaltenen Äußerungen,
sondern Gedankenassoziationen, die
bei der Lektüre des Artikels allenfalls angestellt werden können.“ (BG-Urteil,
S. 27, zweiter Absatz). Dasselbe kann man dem Bundesgericht vorwerfen.
*
Vgl. SRB S. 3 Abs. 2.1 und 2.2 sowie ENB S. 3, besonders
Alinea 3 und 4
15.5
Die Unbestimmtheit der
Rechtsbegriffe
15.5.1
Das
Bundesgericht anerkennt, daß bei der Auslegung von Art. 261bis StGB in Anbetracht der darin
enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem Richter ein relativ weiter
Beurteilungsspielraum zusteht (BG-Urteil S. 16, Abs. cc). Dessen ungeachtet
wird die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des
Bestimmtheitsgebots von Art. 1 StGB als unbegründet ohne nähere Begründung
in Abrede gestellt und auf die richterliche Rechtsfindung verwiesen (BG-Urteil
S. 36, Abs. 14). Bezüglich Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe war diese SRB
nicht unbegründet (vgl. SRB Abs. 5.1). Mit den Worten „wie etwa“ wird dort zum
Ausdruck gebracht, daß die Aufzählung der unbestimmten Rechtsbegriffe in der SRB nicht abschließend ist. Der Beschwerdeführer hat auch geltend gemacht, das
Verb bestreiten würde vom Gericht
unterschiedlich ausgelegt. Einmal im Sinn von lügen, das andere Mal im Sinn von in Zweifel ziehen. Das Gesetz verbiete aber nicht das Bezweifeln
des Holocaust (vgl. ENB S. 5 Abs. 1). Sodann erklärte der Beschwerdeführer:
„Generell ist eine grobe Verletzung des Bestimmtheitsgebotes von Art. 1 StGB
festzustellen. Nur diese Taten sind strafbar, die das Gesetz ausdrücklich mit
Strafe bedroht. Durch die falsche Anwendung von Art. 261bis StGB wird die Verfassung verletzt“ (vgl. ENB ab S. 6, letzte Zeile).
Damit ist auch die Konvention verletzt.
Noch im selben Absatz anerkennt das Bundesgericht: „zwar bieten die Auslegung
und Anwendung von Art. 261bis StGB u.a. wegen der darin
enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe einige Schwierigkeiten“. Das ist
eine Beschönigung gravierender Mängel. In Anbetracht der tatsächlichen Schwierigkeiten der Auslegung zieht es das
Bundesgericht in der Urteilsbegründung vor, der näheren Umschreibung der
Tatbestandsmerkmale gleich noch einmal auszuweichen und verliert sich in
Mutmaßungen und haltlosen Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer. Dies ist
ein Leugnen und Verharmlosen der Tatsache, daß dieser Artikel vor dem Bestimmtheitsgebot
von Art. 1 StGB nicht standhält. (vgl. Abs. 15.7 „Die kraß unfaire Anwendung
der Strafnorm“ und Abs. 15.3.3 a) und c). Die
Konvention verlangt eine genügende Bestimmtheit der Strafnormen (Art. 8–11
EMRK), die grob verletzt wurde.
15.5.2
Die
großen Abweichungen von Instanz zu Instanz bis zum Bundesgericht, welche Äußerungen
tatbestandsmäßig sind und welche nicht, zeigen eine große Unsicherheit. Das Ergebnis
der Auslegung des Gesetzes war nicht voraussehbar, wenn man berücksichtigt, daß
von Instanz zu Instanz Vorwürfe wegen strafbaren Äußerungen fallen gelassen wurden.
Im erstinstanzlichen Urteil wurden 10 Äußerungen als tatbestandsmäßig bewertet,
im zweitinstanzlichen Urteil 5 und vom Bundesgericht noch 2. Dadurch tritt die
mangelnde Bestimmtheit des Gesetzes offenkundig zu Tage. Die Diskrepanz
zwischen Gesetz und Anwendung zeigt sich auch daran, daß im Urteil der ersten
Instanz, rund 30 Mal das Wort „Holocaust“ bzw. „Leugnen des Holocaust“
vorkommt, obwohl dieser Begriff weder im Gesetz noch sonstwo verbindlich
definiert ist. Es ist auch nirgends festgeschrieben, wodurch der Tatbestand
„Leugnen des Holocaust“ erfüllt wird. Insbesondere steht im Gesetz nicht, daß
die Massenvernichtung „industriell“ bzw. „planmäßig“ zu sein hat. Im Gesetz ist
ausschließlich von „Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit die
Rede, die nicht geleugnet, gröblich verharmlost oder gerechtfertigt werden
dürfen“. Weiter muß dies „aus einem dieser Gründe“ erfolgen, um
tatbestandsmäßig zu sein. Des weiteren legt das Bundesgericht nicht dar,
weshalb das „Verlangen nach Beweisen“ irgendwelcher Art strafbar sein soll. Das
Gesetz verbietet nicht, daß neue Erkenntnisse einzelner Vorkommnisse bestritten werden, wenn beweiskräftige
Gründe dafür existieren, wie z.B., daß es in Dachau keine Vergasungen gab. Beilage 8 Das schließt nicht aus, daß im
KL. Dachau trotzdem 31'251 Menschen umkamen. Beilage 9 Die Berner Tagwacht
schrieb am 24. August 1945 noch, es seien 26 Millionen Menschen ermordet
worden, „die meisten davon wurden in Dachau getötet“. Beilage 10 Wie schon das erstinstanzliche
Urteil festhielt, ist nur das ganz in Abrede stellen von Völkermord
[oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit] als Leugnung nach Art. 261bis StGB strafbar (vgl. Urteil vom
18. September 1997, S. 30, Abs. 3.4.3). Es ist unzumutbar, daß hier auf dem Buckel des
Beschuldigten, der zudem in der Öffentlichkeit bereits wiederholt
vorverurteilt wurde, fragwürdige rechtliche Experimente betrieben werden, hat
er doch jedesmal Mühe und Kosten zu tragen.
15.5.3
Wegen
der fehlenden Bestimmtheit des Gesetzes haben 53 Schweizer Nationalräte aus
fünf verschiedenen Parteien im Juni 1997 eine Motion eingereicht, mit dem
Begehren „die Bereiche mit unklaren oder mißverständlichen Formulierungen
einzuengen und den Gesetzestext im ganzen ‘volksnaher’ zu gestalten“. „Aus
Angst, etwas Falsches zu sagen, sagen die Leute lieber gar nichts mehr.“ „Man
muß der Bevölkerung klar sagen, was rassistisch ist.“ Das Gesetz verhindere
die politische Diskussion und beschneide das Recht auf freie
Meinungsäusserung.
Beilagen 11 u. 12
Die Motion wurde vom Bundesrat abschlägig beantwortet: das Mißtrauen in die
Gerichtsbehörden sei unbegründet und eine Änderung des Gesetzes völlig
überflüssig.
15.6
Die
grob falsche Auslegung der deutschen Sprache durch das Bundesgericht
Die
irreführenden Erklärungen auf der Grundlage des „Wahrig Wörterbuchs“ durch das
Bundesgericht sind ein grober Mißbrauch des Richteramtes. Für die
Falschbehauptungen im Urteil vom 3. März 2000 werden nachfolgend die Beweise
erbracht. Für die Erklärungen sei auf den „Wahrig, Deutsches Wörterbuch“,
Ausgabe 1986 verwiesen.
15.6.1
Die Bedeutung des Verbs behaupten
Die
oben in Abs. 15.3.1 des Urteilstext abgegebene Erklärung zum Stichwort behaupten scheint auf den ersten Blick
betrachtet richtig. Das Bundesgericht zitiert allerdings nur bis zum ersten
Semikolon. Im „Wahrig Wörterbuch“ wird die Erklärung danach aber wie folgt
fortgesetzt: „erfolgreich verteidigen,
behalten, aufrechterhalten;“ usw. Bei diesem zweiten Teil der Erklärung entfällt
der Zusatz „ohne es beweisen zu
können“. Das verwendete Verb wird demnach etymologisch nicht ausschließlich
unter dem Blickwinkel „ohne es beweisen
zu können“ verwendet, sondern auch, wenn etwas beharrlich mit Überzeugung
ausgesprochen wird. Das Bundesgericht hat folglich kraß unfair zwischen zwei möglichen Erklärungen die ihm passende
ausgesucht, um eine Verurteilung des Beschwerdeführers herbeizuführen.
Damit wird der Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ verletzt und verstößt gegen
das Recht auf eine faires Verfahren.
15.6.2
Die Bedeutung des Verbs leugnen
Durch
die Tatsache, daß das Bundesgericht das „Wahrig Wörterbuch“ als Grundlage für
seine Beweisführung des Verbs behaupten
verwendet, muß, um der vorliegenden Sache gerecht zu werden, zwangsläufig auch
das im Artikel 261bis StGB verwendete Verb leugnen auf Basis desselben Wörterbuchs
erklärt werden. Beim Stichwort leugnen
fällt die etymologische Angabe [< ahd. loug(a)nen,
zu lügen] auf. Auf Seite 11 des Wörterbuchs (Hinweise zur Benutzung) lesen wir:
„Im allgemeinen wird zu der in den etymologischen Angaben aufgeführten
ursprünglichen Form des Stichworts (= Etymon) [im vorliegenden Beispiel =
lügen] die Bedeutung in Anführungszeichen angegeben. Fehlt diese Angabe [hier
zutreffend], so bedeutet es, daß das Etymon dieselbe Bedeutung hat wie das
fettgedruckte Stichwort…“. Bei lügen lesen wir: „lügen das Gegenteil der Wahrheit sagen, absichtlich
Unwahres sagen, um andere zu täuschen. … [<ahd. liogan, …; verwand mit leugnen
…]“. Zwischen leugnen und lügen besteht also enge Verwandtschaft:
Beiden ist die absichtliche Täuschung gemeinsam. Der prinzipielle Unterschied
zwischen lügen (i) und leugnen (t) besteht in der Form des
Verbs. Das eine ist intransitiv (i), das andere transitiv (t) zu gebrauchen:
„Er lügt“ ist ein fertiger Satz. „Er leugnet“ ist kein fertiger Satz, weil
ihm das Akkusativobjekt fehlt. Man findet es auf die Frage „wen oder was?“.
Daher: Er leugnet den Völkermord. Wer
ohne böse Absicht etwas verneint, bestreitet
es. Damit ist auf der Grundlage des vom Bundesgericht verwendeten „Wahrig
Wörterbuchs“ der Beweis erbracht, daß sich im Sinne von Art. 261bis StGB nur derjenige strafbar
macht, der „Völkermord“ absichtlich, d.h. wider besseres Wissen leugnet. Der Gesetzgeber wird sich
nicht damit herausreden können, er hätte die Verben verwechselt (vgl. Abs.
15.7.3).
Es
bleibt daher festzustellen, daß das Bundesgericht für seine Behauptung, der Beschwerdeführer
hätte einen „Völkermord“ geleugnet oder verharmlost, jeden Beweis dafür
schuldig geblieben ist, daß er dies wider besseres Wissen getan hätte.
Das ist eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und verstößt damit gegen das Recht auf ein faires Verfahren, womit
die Konvention verletzt wird.
15.6.3.
Die
Möglichkeiten einer Verneinung
Auf
den Seiten 27ff des „Wahrig
Wörterbuchs“ ist ein „Lexikon der deutschen Sprache“ vorangestellt. Dort finden
wir ab Seite 87 die Regeln der Negation/Verneinung erklärt. Dieser Teil enthält
auf 53 Druckzeilen, in 14 Kategorien aufgeteilt, eine gründliche Aufzählung
aller Verneinungsmöglichkeiten der deutschen Sprache. Diese Aufzählung gilt als
abschließend, d.h. hier nicht aufgeführte Verneinungsformen existieren nicht.
Die vom Bundesgericht herbeiphantasierte Negation bezüglich dem Verb behaupten kann den Erklärungen nicht
einmal annäherungsweise entnommen werden. Für die vom Bundesgericht
konstruierte „Leugnung des Holocaust“ fehlt daher jegliche Grundlage und die
Unterstellung des Leugnen ist krasse Willkür, d.h. in grotesker, stoßender
Weise unfair. Das Bundesgericht
macht sich damit gleich selber der Leugnung wider besseres Wissen schuldig.
15.6.4
Die Möglichkeiten einer
Verharmlosung
Das
„Wahrig Wörterbuch“ gibt zu „Verharmlosung“ keine weitere Erklärung. Aufschluß
gibt das Stichwort harmlos. Dazu
sind folgende Mustersätze aufgeführt: „Sie ist nicht so h., wie sie aussieht;
er ist ein h. Mensch (der niemandem etwas zuleide tut); es war nur ein h.
Scherz; dieses Schlafmittel ist h.; dieses Tier ist (nicht) h.; er versuchte,
die Sache als h. darzustellen.“ Anstelle von harmlos können die im „Wahrig Wörterbuch“ aufgelisteten Adjektive
(oder andere) eingesetzt werden: „arglos,
unschuldig, naiv, friedlich, nichts Böses sinnend (Mensch); unschädlich, ungefährlich (Krankheit)“.
Eine Verharmlosung im Sinne von Art. 261bis
StGB wäre demnach: Auschwitz war nicht so
schlimm, wie behauptet wird. Ebenso sind auch gegensätzliche Konnotationen
denkbar, wie z.B. Es ist alles
übertrieben, was behauptet wird (sinngemäß: es war nicht so schlimm). Das Verharmlosen besteht folglich in
qualifizierten Tatsachenbehauptungen und nicht in bloßen Meinungsäußerungen
oder im Beschreiben eines Sachverhaltes.
15.6.5
Die Verwendung der Adjektive
Die
vom Bundesgericht gemachte Behauptung, der Satzaufbau sei „nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch allerdings ungewöhnlich“
ist hanebüchen (vgl. oben 15.3.3). Hier stellt sich zuerst einmal die Frage,
warum ein „ungewöhnlicher“ Satzaufbau strafbar sein soll. Doch auch hier
behauptet das Bundesgericht etwas, ohne den Schimmer eines Beweises zu liefern.
Dem „Wahrig Wörterbuch“ entnehmen wir dazu auf den Seiten 28ff (Adjektiv … charakterisierendes
Beiwort) unter Ziff. 5: Die Leistung des A.s als eines charakterisierenden
Beiworts lassen sich gliedern, je nachdem was es charakterisiert: 1. […]; 2.
[…]; 3. ein Geschehen oder eine Tätigkeit [z.B. Mord]; in beiden Fällen steht
es neben einem Verb [z.B. behaupten, verüben; sie verüben planmäßigen Mord]. Ziff. 2.4: Folgen mehrere A.e
aufeinander, so haben sie die gleiche Endung: nach gutem, altem, deutschem Brauch; [analog dazu: der (behauptete) „industrielle“, planmäßige Massenmord].
Damit ist bewiesen, daß die Behauptung des Bundesgerichts, die verwendete
Satzstellung sei ungewöhnlich, falsch ist. Das Bundesgericht verfällt mit
seiner Behauptung in skandalöse Willkür,
und verletzt das Gebot der Fairness,
womit die Konvention verletzt wird.
15.7
Die kraß unfaire Anwendung der
Strafnorm durch das Bundesgericht
Gemäß
dem vorliegend zur Anwendung gekommenen Art. 261bis StGB („Antirassismusgesetz“)
wird mit Gefängnis oder mit Buße bestraft (Auszug des relevanten Abs. 4),
…wer öffentlich durch Wort,
Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder
eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen
die Menschenwürde verstoßenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus
einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit
leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht… (BG-Urteil S. 19f Beilage 1).
15.7.1
Der Strafartikel besteht aus zwei
Gliedsätzen* mit den Objekten Person
(bzw. Gruppe von Personen) und dem
Objekt Völkermord (bzw. andere Verbrechen…). Während der erste
Gliedsatz durch sein Diskriminierungsverbot die „Angriffe auf die
Menschenwürde“ erfaßt (BG-Urteil S. 34), erfaßt der zweite durch das Verbot
„der Leugnung, des gröblichen Verharmlosen oder des Rechtfertigen“ den
Völkermord… (BG-Urteil S. 28 Abs. f). Der erste Gliedsatz ist an die Bedingung
gebunden, daß das Vergehen „wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion“
erfolgt, der zweite Gliedsatz an dieselbe Bedingung, hier „aus einem dieser
Gründe“ genannt. Andere Gründe sind nicht ersichtlich. Zur besseren
Veranschaulichung nachfolgend Abs. 4 in strukturierter Form:
*
Richtig müßte es heißen: Hauptsatz und zwei Gliedsätzen (mit
der Konjunktion oder verbunden). Sie
haben das gemeinsame Subjekt „wer“.
„…wer
…eine Person oder eine Gruppe von Personen
wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion
in
einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise herabsetzt oder diskriminiert
oder aus einem dieser Gründe
Völkermord
… leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, …
wird … bestraft.“
Die
den Gliedsätzen vorangestellte Bedingung „wegen“ (Wahrig Wörterbuch: auf Grund von) ist eine zwingende
Voraussetzung, damit die im Gesetz nachfolgend erklärte Straftat erfüllt sein
kann. Das Bundesgericht nimmt, soweit sie die dem Beschwerdeführer zur Last
gelegten Textpassagen betreffen, die tatbestandsmäßigen Konditionen entweder
nicht zur Kenntnis oder behauptet aktenwidrig,
der Beschwerdeführer hätte sie nicht geltend gemacht (vgl. Abs. 15.3.4). Das
ist eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs und verletzt Art. 6 Abs. 1 EMRK. Zur Entfaltung der Rechtskraft muß
der Beschwerdeführer diese gar nicht geltend
machen, sondern die Gerichte haben sie von Amtes wegen zu prüfen (Rechtsstaatsprinzip).
Es genügt, wenn der Beschwerdeführer die Tatbestandselemente dem Grundsatz nach
rügt. Mit den Bedingungen für den 1. Gliedsatz hat sich das Bundesgericht auf
mehr als drei Seiten ausführlich befaßt (s. BG-Urteil S. 33–36). Die Prüfung
der rechtlichen Bedingungen als Voraussetzung für die als strafbar bewerteten
Äußerungen nach dem 2. Gliedsatz hat es jedoch willkürlich in unfairer Weise unterlassen durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
Diese Unterlassung verletzt das Recht
auf ein faires Verfahren. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der
Anwendungsbereich der Strafbestimmung aber auch für den 2. Gliedsatz aufgrund derselben
Tatbestandsmerkmale („wegen“) eingeschränkt werden. Das Gesetz läßt
hinsichtlich dieser Forderung den Gerichten gar keine andere Wahl. Betreffend
die Art und Weise in der diese Bedingung zustande kommt, besteht eine
offensichtliche Lücke im Gesetz, die ausgefüllt werden muß. Bei einer
gesetzeskonformen Auslegung und Anwendung von Abs. 4 (2. Gliedsatz) kann sich
nur strafbar machen, wer dem Opfer die Verbreitung einer falschen oder gröblich
übertriebenen Nachricht unterstellt, in der Absicht das Opfer aufgrund seiner
Gruppenzugehörigkeit einer Lüge wider besseren Wissens zu bezichtigen.
15.7.2
Das Gesetz verbietet das
Leugnen oder das gröbliche Verharmlosen von Völkermord. Leugnen von Völkermord und (gröblich) verharmlosen von Völkermord sind im
Gesetz nicht definiert und daher völlig unbestimmt und offen, so daß willkürlich
irgend etwas subsumiert werden kann, wie es im vorliegenden Fall gemacht
wurde. Desgleichen geht aus dem Gesetz nicht hervor durch was sich das
„gröbliche“ Verharmlosen vom „ordinären“ Verharmlosen unterscheidet, welches
dem Gesetz nach straffrei bleiben müßte. Auch diese Strafbestimmung ist aus
demselben Grund völlig unbestimmt.
15.7.3
Das im Gesetz verwendete Verb leugnen wird in seiner Bedeutung durch falsche Rechtsanwendung so angewendet,
als sei von bestreiten die Rede.
Damit weicht das Bundesgericht dem zwingend erforderlichen Nachweis, der
Angeschuldigte würde absichtlich Unwahres sagen, um andere zu täuschen
(s. Abs. 15.6.2), auf kraß unfaire Art
aus. Dies wird auch durch das erstinstanzliche Urteil vom 18. September 1997
ersichtlich, heißt es doch dort auf Seite 15: «…rassenverachtende Äusserungen [werden] grundsätzlich und nach
gesetzlicher Vermutung immer „wider besseres Wissen“ gemacht». Durch
die falsche Rechtsanwendung wird
das Recht auf freie Meinungsäußerung
verletzt.
15.7.4
Die vom Bundesgericht auf dem Weg
der Analogie gefällte Verurteilung („allgemein behauptete ‘industrielle’
planmäßige Massenmord“ entspricht „leugnen oder gröblich verharmlosen
von Völkermord“) verstößt gegen den Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz, aus dem einfachen Grund, weil die dem
Beschwerdeführer zur Last gelegte Äußerung im Gesetz überhaupt nicht als
strafbar bezeichnet ist, zumal die Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) für
die Strafbarkeit ganz offensichtlich fehlen.
15.7.5
Auf dem Weg der Analogie führt
das Bundesgericht willkürlich und ohne verfassungsmäßigen Auftrag sozusagen
neue Straftatbestände ins Gesetz ein, wie z.B.:
·
das In-Zweifel-Ziehen des
Holocaust ist strafbar;
·
das Verlangen nach Beweisen (für)
ist strafbar;
·
das Behaupten, „zum Holocaust kam
es mehr oder weniger zufällig“, ist strafbar;
·
der Geschichtsrevisionismus, den
Zweiten Weltkrieg betreffend, ist strafbar;
·
jede
vom Dogma der „Political Correctness“ abweichende Meinung über den Holocaust
ist strafbar (als Verharmlosen).
Die
willkürliche Anwendung solcher nicht
existierender Straftatbestände ist konventionswidrig. Es ist durch die
Konvention verboten, auf dem Weg der Analogie (per analogiam) von einem
bestehenden Straftatbestand einen neuen ähnlichen zu schaffen. Der Beschwerdeführer
hat überhaupt keine Aussagen im Sinne der „neu eingeführten Straftatbestände“
gemacht. Der Grundsatz keine Strafe ohne
Gesetz wurde durch die mißbräuchliche und daher falsche Anwendung des Gesetzes vom Schweizerischen Bundesgericht
auf willkürliche, unfaire Art und
Weise offenkundig verletzt, mit schwerwiegenden Folgen für das psychische
Wohlbefinden und für das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers.
a) Schließlich kommt hinzu, daß das
Bundesgericht selbst den Grundsatz aufgestellt hat, daß es nicht die Aufgabe
der Justiz ist, über die historische Wahrheit zu befinden (Urteil
6S.386/1998 vom 4. November 1999, i.S. Walther Hofer, Historiker). Das Urteil
gegen den Beschwerdeführer steht in totalem Widerspruch zu diesem früheren
Urteil des Bundesgerichts, zumal der Beschwerdeführer zur historischen
Wahrheit keine Aussage gemacht hat.
b) Nach einer gefestigten
Rechtssprechung des Bundesgerichts läßt Art. 1 StGB “jede Auslegung zu, die dem wahren Sinn des Gesetzes entspricht, wie er
sich aus den dem Gesetz innewohnenden Wertungen und seinem Zweckgedanken
logisch ergibt“. Das ist eine schlimme Formulierung, durch welche das
Erfordernis „keine Strafe ohne ausdrückliches Gesetz“ eigentlich
ausgehöhlt wird. Bei politischen Delikten wie das ARG („Antirassismusgesetz“,
Art. 261bis StGB) zweifellos eines ist, wird
der Willkür Tür und Tor geöffnet. Im betreffenden BGE (116 IV 136) wurde die
Aneignung von irrtümlichen Überweisungen als Unterschlagung beurteilt. Eine
zurückhaltende Auslegung (als Unterschlagung) nach dem „Sinn und Zweck des
Gesetzes“ ist bei der Aneignung von unkörperlichem Buchgeld (irrtümliche
Zahlung auf ein Konto) sicher gerechtfertigt, obwohl Buchgeld keine Sache ist.
Die Sinn- und Zweck-Auslegung ist jedoch nicht zulässig, bei den verästelten
Gedankengängen nach Art. 261bis
StGB Abs. 4, 2. Gliedsatz StGB. Die Formulierung zeugt von einer totalen
Blindheit gegenüber totalitären Gefahren bei politischen Strafgesetzen. Das
ARG ist zweifellos eine weltanschaulich-politische Strafnorm, die viele unbestimmte
Rechtsbegriffe aufweist, wie das Bundesgericht einräumt. Hier besteht die Gefahr
der Rechtsbeugung. Dazu hat der
deutsche BGH ausgeführt: Bei der Fallgruppe «Überdehnung von
Straftatbeständen unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit ist
davon auszugehen, daß „offene“ Rechtsbegriffe es im Bereich des politischen
Strafrechts ermöglichen, Strafrecht als Mittel zur politischen Verfolgung
einzusetzen. Dieser Gefahr muß durch ein
Minimum an Restriktionsbemühungen bei der Auslegung dieser Rechtsbegriffe
begegnet werden. Nur dann bleibt die Rechtssprechung noch an Menschenrechten
orientiert. Liegt einer diesen Mindestanforderungen nicht genügenden
Auslegung auch noch eine Vorschrift des politischen Strafrechts zugrunde, die
extrem hohe Strafen vorsieht, werden Menschenrechte in schwerwiegender Weise
mißachtet.» Das ARG ist in hohem Masse unbestimmt und mißbrauchsanfällig und
daher nicht rechtsbeständig vor dem Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“.
15.8
Das Gesetz wird einseitig
angewendet und ist daher nicht rechtsbeständig
15.8.1
Die Anwendung des Gesetzes verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung durch
Unterscheidung von Rasse, Ethnie, Religion oder in den politischen oder
sonstigen Anschauungen indem es einseitig
zu Ungunsten oder zu Gunsten von bestimmten Personen oder Gruppen von Personen
angewendet wird und muß daher als nicht rechtsbeständig im Sinne von
Art. 14 EMRK angesehen werden und zwar aus folgenden Gründen:
a) Ziel und Zweck des Gesetzes war
in erster Linie der Holocaust-Revisionismus. Das wird im erstinstanzlichen Urteil offen zugegeben: „Die Leugnung des Holocaust war denn auch der eigentliche Anlass der
Normsetzung (Urteil vom 18. September 1997, S. 16, ad 4 Abs. 3 (Niggli, N 972;
Stratenwerth a.a.O., § 39 N 37))“. In diesem Fall hätte man aber das Gesetz offen und ehrlich
so abfassen müssen, daß jedem auf Anhieb klar ist, welche Äußerungen erlaubt
sind und welche nicht (s. das Gesetz „Gayssot/Fabius“ in Frankreich). Man hat es aber
aus politischen Gründen (Akzeptanz) vorgezogen, Art. 261bis Abs. 4, 2. Gliedsatz,
einzubetten und zu kamouflieren. Vor dem Erfordernis des Grundsatzes „keine Strafe ohne Gesetz“ geht es
nicht an, ein Gesetz mit derart vielen unbestimmten Rechtsbegriffen der
Auslegung durch den Richter zu überlassen. Ein politisches Gesinnungsgesetz
muß möglichst präzis und eng abgefaßt sein. Es geht nicht an, auf die
politischen Absichten zu verweisen.
b) das Gesetz wurde vom Souverän –
Schweizervolk und Kantonen – wegen der Vorspiegelung falscher Tatsachen
anläßlich einer vor einer Abstimmung (25. September 1994) noch nie dagewesenen
planmäßig und systematisch erzeugten Massenhysterie, unter anderem durch den
Einsatz von 1,6 Millionen Franken von politischen Sonderinteressengruppen und
indem die Gegner des Gesetzes mit den Mitteln der Massenmedien öffentlich aufs
übelste beschimpft und in geradezu menschenrechtswidriger Weise diffamiert und
diskriminiert wurden, knapp mit 54 Prozent angenommen.
c) das Gesetz verstößt gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und
damit gegen das Verbot der
Benachteiligung (Art. 14 EMRK). Nationalrat und Rechtsanwalt lic. jur. Paul
Rechsteiner, St. Gallen, Mitglied der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz
(SPS), gehörte 1992/93 der beratenden Kommission an, die bei der Ausarbeitung
des Art. 261bis StGB für den heute gültigen
Gesetzestext verantwortlich ist. Er erklärte (als Verteidiger eines jüdischen
Historikers vor Gericht, der wegen Rassismus gegen Schweizer angeklagt war), „der
Gesetzgeber habe nie daran gedacht, daß dereinst Vertreter einer Mehrheit
Minderheiten einklagen könnten. Die Anwendung des Rassismusgesetzes gegen seinen
Mandanten sei eine skandalöse Umdrehung der gesetzgeberischen Intention.“ (Tages-Anzeiger, Zürich, 5.4.2000 Beilage 13). Die Folgen des Gesetzes sind
für die Mehrheit der Bürger schwerwiegend. Wer eine von den herrschenden
Vorgaben abweichende Meinung äußert, wird schonungslos diffamiert und mit
Strafanzeigen überzogen, mit dem Ziel, mißliebige Personen zum Schweigen zu
bringen (vgl. oben Abs. 15.5.3). Das Gesetz wird ausschließlich gegen
autochthone Schweizer angewendet und verletzt dadurch das Verbot der Benachteiligung. In Fällen von Beleidigungen gegen das
Schweizervolk wird von den Gerichten verneint, daß Schweizer eine Ethnie seien,
bzw. erklärt, das Gesetz schütze nur Minderheiten (s. oben). Das ergibt sich
aber nicht aus dem Gesetz.
d)
Die
einseitige Anwendung des Gesetzes zeigt sich an folgenden zwei Beispielen, die
leider nicht die einzigen sind. Fall 1: In der zweiten Jahreshälfte 1996
reichten mehrere Schweizerbürger wegen einer das Schweizervolk äußerst
beleidigenden obszönen Zeichnung in der Zeitschrift Das Magazin (Beilage zum Tages-Anzeiger vom 27. Juli 1996), eine
begründete Strafanzeige ein. In der Einstellungsverfügung der
Bezirksanwaltschaft Zürich (Akten-Nr. D-11/1996/012687) fällt zunächst auf, daß
die Bezirksanwaltschaft bei der Anwendung des Art. 261bis StGB ausschließlich Abs. 1 und 2
in Erwägung zog und den Abs. 4, 1. Gliedsatz, welcher hier für die
bildliche Diskriminierung zur Anwendung hätte kommen müssen, willkürlich außer
Acht gelassen und mit keinem Wort erwähnt hatte, obwohl einer der
Anzeigeerstatter explizit die Verletzung des 4. Absatzes angerufen hatte. Er
lautet: „… wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person
oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden
Weise herabsetzt oder diskriminiert …“. Es ist auffällig mit
welcher Leichtfertigkeit die gezielte Diffamierung und Herabsetzung von
Schweizern durch die Bezirksanwaltschaft Zürich beschönigt wurden. Beilage 14 Bei der Einstellungsverfügung
eines diesbezüglichen Rekurses durch das Bezirksgericht Zürich (Prozess-Nr.
V/GR970027) wird im Gegensatz zu oben der 1. Gliedsatz von Abs. 4 zitiert, anschließend
aber mit erheblichem Aufwand und langatmigen juristischen Spitzfindigkeiten den
Schweizern ihr Status als Ethnie abgesprochen. Professor Wolfgang von Wartburg*
schrieb dazu am 13. August 1997 in einem Zeitungsartikel: «Es fragt sich, warum hier der schwammige und konturlose Begriff
„Ethnie“ eingeführt wird, der vom Gericht beliebig ausgelegt werden kann,
statt daß man in schlichtem Deutsch sagt „Volksgruppe“ oder „Nation“. Nach dem
Sinngehalt des Gesetzes und der Botschaft müßte auch der Schweizer als „Ethnie“
geschützt sein. Wenn man dem entgegenhält, daß nicht alle Schweizer sich einer
solchen Menschengruppe zugehörig fühlen, dann gilt dies beispielsweise ebenso
für die Juden. Nicht alle bejahen den Staat Israel, nicht alle fühlen sich
mitverantwortlich für die Machenschaften ihrer Weltorganisationen. […] Jede
Gemeinheit gegen die Schweiz darf straflos ausgesprochen werden.» Beilage 15 Fall 2: Am 23. Juli 1997 brachte
das Schweizer Fernsehen DRS den Film Nazigold
und Judengeld, der in der Öffentlichkeit einen Sturm der Entrüstung
auslöste. Sogar ein Mitglied des Bundesrates äußerte die Meinung, der Film
habe „dem Ansehen der Schweiz unendlich geschadet“. Die Aargauer Zeitung kommentierte eine Rechtfertigung des verantwortlichen
Regisseurs mit den Worten: „… visuelle Hetze wie zu den Zeiten von Reichspropagandaminister
Joseph Goebbels, nur technisch geschliffener als damals“. Die Unabhängige Beschewerdeinstanz UBI wies
eine Konzessionsbeschwerde ab. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der UBI. Mehrere profilierte Schweizerbürger haben darauf durch ein Anwaltsbüro
gegen die Verantwortlichen Strafanzeige erstattet. In der Klage hieß es: Der
Film betreibe die systematische Herabsetzung der Schweizer, die pauschal als
Sympathisanten Nazideutschlands und der Judenverfolgung verunglimpft würden.
Im englischen Originaltext werde konsequent die Bezeichnung „the Swiss“, also
allgemein „die Schweizer“ verwendet. Der Zweck des Films sei gewesen, Haß und
Diskriminierung auf das Schweizervolk zu lenken, usw.** Die strafrechtliche Untersuchung gegen die Verantwortlichen
wegen Verletzung des Rassismusartikels durch diesen Filmbericht wurde von der
Bezirksanwaltschaft Zürich eingestellt mit der Begründung, „das Schweizervolk“ sei „keine
schutzbedürftige Ethnie im Sinne des Strafgesetzbuches“. Beilage 16 Die unbekümmerte und
leichtfertige Einstellung auch dieses Verfahrens ist zweifellos eine Verletzung
des Verbots der Benachteiligung
(Art. 14 EMRK) durch falsche Anwendung des Gesetzes. (Der Beschwerdeführer
behält sich vor, weitere Beweise nachzureichen.)
*
Professor
Dr. Wolfgang von Wartburg (1914–1997) war Professor für Neuere Geschichte und
Schweizergeschichte an der Universität Basel.
**
Quelle: Luzi Stamm, Der
Kniefall der Schweiz, 1998, S. 122f
und Schweizerische Selbstbehauptung
während des Zweiten Weltkrieges, „Schweizerzeit“ Schriftreihe Nr. 29, 1998,
S. 179ff.
e) Das Schweizervolk gilt seit
Jahrhunderten als „geschlossene“ mehrsprachige Ethnie wie etwa Spanier
(Katalanen, Basken, Kastilianer, mit je einer eigenen Sprache). Schon im 16.
Jhd. sprach man in der Schweiz von der Vergangenheit „unseres Volkes“. Das Volk
gab sich zur Zeit der Verfassungskämpfe (1800–1803) auf den Vorschlag von Peter
Ochs eine Verfassung, welche die „Gleichheit aller Bürger“ garantierte.
Wer von „den Schweizern“ spricht, meint die in den Schweizer Landesgrenzen seit
Jahrhunderten einheimische Bevölkerung. Das Bestreiten einer schutzbedürftigen
Ethnie ist eine Leugnung der Tatsache, daß das Schweizervolk von anderen
Staatsangehörigen als Ethnie aufgefaßt wird (vgl. oben Abs. d „the Swiss“).
Maßgebend ist hier, wie der Begriff „Schweizer“ von der Allgemeinheit
verwendet und verstanden wird und nicht die ethnologische oder gar etymologische
Betrachtungsweise. Der Gesetzgeber wollte mit der seltsamen Definition
„Ethnie“, die nicht einmal im „Wahrig Wörterbuch“ aufgeführt ist, das Gesetz
verschleiern, um seine Annahme nicht zu gefährden. Das „Wahrig Wörterbuch“ gibt
zu „ethnisch“ folgende Erklärung: ethnisch
<Adj.> zur Ethnologie gehörig, auf
ihr beruhend, volkseigentümlich [zu grch. ethnos „Volk“]. Ethnologie
= Völkerkunde. Ethnie ist also
gleichbedeutend mit „Volk“. Geschütztes Rechtsgut des Art. 261bis StGB ist die Menschenwürde des
einzelnen in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Gruppe. Daher muß als
geschütztes Rechtsgut des Art. 261bis
StGB auch die Menschenwürde des einzelnen gelten (vgl. Jörg Rehberg, Strafrecht
IV, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 179f; Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, BT II, 4. Aufl., Bern 1995, § 39 N22). Im Sinne dieser zutreffenden
Ansichten muß demnach auch die konkrete, individuelle Person als Schweizer als
Rechtsgutträgerin verstanden werden. Das nicht beachten dieses Grundsatzes
verletzt das Verbot der Benachteiligung.
f)
Es sei die Bemerkung erlaubt, daß
auch die Juden keiner einheitlichen Ethnie oder Rasse angehören: Es gibt Juden sephardischer und chasarischer Abstammung; die einen aus dem Mittelmeerraum
(Hebräer), die anderen aus dem ehem. Khasarenreich (diese, die Chasaren,
Nachkommen der Hunnen, haben vor 1000 Jahren aus politischen Gründen zum
Judentum konvertiert). Auch gibt es weiße, schwarze (Felaschen) und gelbe
Juden. Die heutige willkürliche Benachteiligung einer Person oder einer Gruppe
von Personen „wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion“ verstößt eindeutig
gegen das Grundrecht der Rechtsgleichheit. Das ist eine Verletzung der von der
Konvention garantierten Vorschrift des Verbots
der Benachteiligung (Art. 14 EMRK).
g) Es ist darauf hinzuweisen, daß
der größte Mangel des Gesetzes die fehlende Möglichkeit in der Schweiz ist, es
auf seine Verfassungsmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies kann der
EuGH bei seiner Prüfung, ob das ARG mit der EMRK konform ist, nur unvollkommen
nachholen.
15.8.2
Das Gesetz beeinträchtigt aus
oben erwähnten Gründen auf schwerwiegende Art und Weise die Aufgaben der
Pressefreiheit, Nachrichten und Ideen über politische Fragen sowie über Fragen
der geschichtlichen Vergangenheit, die im öffentlichen Interesse sind, zu verbreiten
(gerade auch als legitimes Mittel zur Abwehr von Erpressungen in Milliardenhöhe,
durch einschlägig bekannte Kreise. Der jüdische Autor Norman
Finkelstein, Professor an der Columbia Universität New York, schreibt in
seinem Buch Die Holocaust Industrie
(aus dem Englischen übersetzt):
Das Andenken an die Opfer des
Holocaust sei von „amerikanisch-jüdischen Eliten“ in Besitz genommen worden,
die es für ihre eigenen egoistischen und korrupten Zwecke mißbrauchten. Mit
dem Holocaust als „Erpressungsmittel“ beziehen sie unerhörte und ganz
unproportionale Summen von Schweizer Banken und der deutschen Industrie im Namen
von hauptsächlich fiktiven Überlebenden, die es nur als aufgeblähte Zahlen und
nach Manipulation der historischen Fakten gebe. Das Geld, so Finkelstein, gehe
aber nicht an tatsächliche Überlebende, sondern werde für
„Holocaust-Erziehungsprojekte“ verwendet, die den „Mythos der Einmaligkeit des
Holocaust“ weiter zementieren sollen. [Zu solchen „Erziehungsprojekten“ muß auch das Schweizer
„Antirassismusgesetz“ gezählt werden.]
Der „Hohepriester“ des Holocaust, Elie Wiesel, verkünde „für eine Standardgebühr
von 25'000 Dollar plus Chauffeur und Wagen“ das „Evangelium des Schweigens.“
(Quelle: Neue Zürcher Zeitung,
3.8.2000, S. 55
Beilage 17).
Nach
den Maßstäben des Bundesgerichtes müßte Norman Finkelstein zumindest wegen
gröblichen Verharmlosens von Völkermord verurteilt werden.
15.8.3
„Der Pluralismus der
Informationen muß gewährleistet sein. Er ist die Grundsäule einer
demokratischen Gesellschaft, als für die Selbstverwirklichung des Einzelnen
wesentliche Bedingung“ (Urteil des EGMR in der Beschwerdesache Handyside). Die Meinungsäußerungs- und
Informationsfreiheit sind als Bestandteil der Pressefreiheit und durch die Konvention
geschützte Rechte (Art. 10 Abs. 1 EMRK). Unter Berufung auf das ARG (Art. 261bis StGB), als (angebliche)
verfassungsmäßige, gesetzliche Grundlage, wird jedoch vorweg die Verletzung
der Meinungsäußerungsfreiheit geleugnet, indem mißliebigen Äußerungen
vorweg ein Angriff auf die Menschenwürde unterstellt wird (darauf kann hier
nicht näher eingegangen werden).
15.9
Die Befangenheit der Richter
Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat
jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache „von einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht“ gehört und entschieden wird.
Dieses Recht wurde vorliegend dem Beschwerdeführer wiederholt und in mehrfacher
Weise verweigert.
15.9.1
Für seine Behauptung, „die
Äußerungen des Präsidenten der ersten Instanz im Beitrag in der Basler Zeitung vom 22. August 1997 Beilage 18 vermögen den Vorwurf der
Befangenheit nicht zu begründen“, läßt das Bundesgericht jede Begründung fehlen
(BG-Urteil S. 6 Abs. b und c). Die
Behauptung des Bundesgerichts sind zudem aktenwidrig.
Dem Beschwerdeführer dienen als Beweis für die Befangenheit der Richter zwei
Beiträge in der Basler Zeitung vom 1.
und 3. September 1997 Beilage
19 u. 20. In
diesen zwei Zeitungsbeiträgen haben 5 (fünf) Zivilgerichtspräsidenten die
Meinung ihrer Kollegen gerügt und ihren Ansichten massiv widersprochen. Einer
dieser Zivilgerichtspräsidenten war Prof. Dr. Fritz Rapp, der später Richter am
Strafgericht wurde und in der Sache des Beschwerdeführers Verfahrensleiter
war. In dem zu Kritik Anlaß gebenden Beitrag haben 3 Richter (Prof. Dr. Peter
Albrecht, Dr. Eugen Fischer und Frau Felicitas Lenzinger) der
Sozialdemokratischen Partei Basel-Stadt (SP) im Sinne einer Wahlpropaganda für
das Richteramt ihre Meinung kundgetan: Es sei „unweigerlich“, daß bei den
Gerichtsbewertungen „persönliche Vorstellungen über wünschbare
gesellschaftliche Verhältnisse in die Urteile“ einfließen, „je nach Herkunft,
Weltanschauung, Neigung und Temperament“ [der Richter!]. Ein so klares
Bekenntnis zur politischen und weltanschaulichen Justiz ist schockierend. Prof.
Dr. Albrecht und Dr. Fischer amteten später als Vorsitzende in der ersten und
zweiten Instanz in Sachen des Beschwerdeführers. Anläßlich der Verhandlung in
zweiter Instanz hat der Beschwerdeführer den beisitzenden Richter Prof. Dr.
Fritz Rapp an die Befangenheit seines Kollegen Prof. Albrecht und seine Kritik
erinnert, was ohne jede Wirkung blieb, obwohl auch der Vorsitzende Dr. Fischer
Mitverfasser am Zeitungsartikel war, was der Beschwerdeführer aber noch nicht
wissen konnte. Für weitere Details siehe unten Abs. 15.9.2 sowie die ausführlichen
Darlegungen in der staatsrechtlichen Beschwerde Beilage 3 (S. 6ff, Ziff. 6).
15.9.2
Der Vorwurf des Bundesgerichts,
einen Richter erst im Rechtsmittelverfahren abzulehnen, verstoße gegen Treu und
Glauben, geht an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer war nach dem
erstinstanzlichen Urteil ohne Verteidiger (s. Abs. 15.10 betr. der bereits
anhängigen Beschwerde) und wußte nicht, wie er sich anders hätte behelfen
sollen. Die Bemerkung „gerade mit Rücksicht auf die Person des
Beschwerdeführers und dessen Skepsis gegenüber Gerichten und Anwälten“ ist
ungehörig und persönlichkeitsverletzend. Es wird dem Beschwerdeführer ein
schwieriger Charakter und abnormales Mißtrauen unterstellt und dies gegen ihn
verwendet, indem willkürlich unterstellt wird, er hätte früher merken sollen,
daß befangene Richter mitwirken. Das ist gerade nicht der Fall. Es wird willkürlich
unterstellt, daß der Angeklagte die Befangenheit beim Sichten der Akten und
Zeitungsartikel früher hätte merken müssen. Die betreffenden Zeitungsartikel
hatten aber mit seinem Verfahren nichts zu tun, sondern betrafen Richterwahlen.
Daß der Beschwerdeführer erst das Urteil abgewartet habe ist absurd, war doch
eine Verurteilung zu erwarten. Es handelte sich um einen politischen Prozeß in
einem nach wie vor vergifteten politischen Klima, nachdem gegen den
Beschwerdeführer in den Medien gehetzt und eine faktische Vorverurteilung
vorgenommen wurde. Der Vorwurf gegen Treu und Glauben gehandelt zu haben,
trifft daher nicht zu.
15.9.3
Aus
dem zweiten Teil des folgenden Zitats aus dem BG-Urteil:
„Plausibler erscheint, daß der
Beschwerdeführer gerade auch schon im Hinblick auf die
Appellationsgerichtsverhandlung, an welcher er nicht durch einen Anwalt
vertreten war, die Akten und Zeitungsartikel sichtete, zumal er an der
Appellationsgerichtsverhandlung den Präsidenten des Strafgerichts, welches als
erste Instanz geurteilt hatte, gerade auch unter Hinweis auf dessen Äußerungen
im fraglichen Zeitungsartikel, der vom Vorsitzenden des Appellationsgerichts
mitverfaßt worden war, als befangen ablehnte (BG-Urteil S. 6 letzte Zeile),
geht
bei Kenntnis der Sachlage klar hervor, daß der Beschwerdeführer den
Vorsitzenden der Appellationsgerichtsverhandlung Dr. Fischer eben nicht als den
Mitverfasser des Zeitungsartikels erkannte, weil er ihn zuvor noch nie gesehen
hatte, wie schon in der SRB erwähnt wurde. Daran ändert auch nichts, daß Dr.
Fischer sich namentlich vorstellte. Das Sichten der Akten geschah ja nicht so,
daß der Beschwerdeführer sich die Zeitungsartikel mit den Fotos im Detail ansah
und las – und fremde Gesichter in Erinnerung behielt –, denn er wußte,
was er suchte, nämlich einen Zeitungsartikel mit drei Fotos (davon gab es nur
einen einzigen). Fünf Wochen nach der Gerichtsverhandlung, anläßlich dem Ordnen
von Gerichtsakten, legte der Beschwerdeführer alle Unterlagen, die er vor der
Gerichtsverhandlung durchsucht hatte, wieder in die Ablage zurück. Erst in
diesem Moment, als sein Blick zufällig auf das namentlich gekennzeichnete Foto
von Dr. Fischer fiel (die Aufnahme ist vermutlich einige Jahre alt), konnte
der Beschwerdeführer erkennen, daß sie den Vorsitzenden der Gerichtsverhandlung
zeigt. Zudem geht aus den Gerichtsvorladungen nie hervor, welche Richter die
mündliche Verhandlung leiten. Ein Angeklagter hat daher vor einer Verhandlung
gar keine Möglichkeit, eine allfällige Befangenheit der Richter wahrzunehmen;
er sieht sich in der Regel vollkommen fremden Personen gegenüber. Der
Beschwerdeführer hat zum frühesten Zeitpunkt, nachdem er von der Befangenheit
der Richter wußte, am 28. April 1999 (34 Tage nach der Gerichtsverhandlung),
beim Appellationsgericht Beschwerde eingereicht. Beilage 21 Der Beschwerde war als Beilage auch ein Auszug aus dem
Plädoyer des Beschwerdeführers angeheftet. ebenda, S. 4 Diese Umstände sprechen nicht für die Behauptung des
Bundesgerichts, der Beschwerdeführer würde immer zuerst das Urteil abwarten.
Wenn dem so wäre, hätte er nicht zuerst fünf Wochen abgewartet, um sich erst
dann zu beschweren. Der Sachverhalt ist in der staatsrechtlichen Beschwerde
sorgfältig beschrieben. Entweder war das Bundesgericht nicht daran interessiert,
oder wollte die Sache nicht zur Kenntnis nehmen.
a) Durch die erwähnten Bekenntnisse
von Prof. Dr. Albrecht und Dr. Fischer, zusammen mit Frau Lenzinger, haben
sich beide selbst disqualifiziert als Richter. Sie haben sich auf Grund der „unbestimmten Rechtsbegriffe“
(s. BG-Urteil S. 16, Abs. cc) ermuntert gefühlt, ihre persönlichen
Vorstellungen und Wertungen zur Genüge in die Urteile einfließen zu lassen.
Durch ihre Mitwirkung wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht
gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt und ihm dadurch das Recht auf ein faires Verfahren verweigert.
15.10
Verweigerung eines amtlichen
Verteidigers
Der
Beschwerdeführer verweist im Zusammenhang mit der Verweigerung eines amtlichen
Verteidigers auf seine am 29. Juni 1999 beim EuGH eingereichte Beschwerde mit
der Nr. 49446/99 wegen der Verweigerung eines amtlichen Verteidigers (vgl. oben Ziff. 14.2).
15.10.1 Das Bundesgericht behauptet in
der Urteilsbegründung vom 3. März 2000 auf die staatsrechtliche Beschwerde vom
8. Juli 2000, der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern das ApG durch das
Nichteintreten auf die Rüge betreffend die Verweigerung der Offizialverteidigung
Verfassungsrecht verletzt habe (BG-Urteil S. 4 c). Diese Ausführungen bedeuten
eine willkürliche Gehörsverweigerung und sind zudem aktenwidrig. Es sei auf die
staatsrechtliche Beschwerde (SRB) Beilage 3 verwiesen, in welcher der Beschwerdeführer dargelegt hat,
daß die Verweigerung eines Verteidigers die Bundesverfassung und Art. 6 EMRK
verletzt (SRB Abs. 4.1, S. 4 oben), aus dem einfachen Grund, weil die Verweigerung
nach Art. 6 Abs. c. EMRK konventionswidrig
ist. Ebenso hat er darauf hingewiesen, daß wegen des Bundesgerichtsentscheids
vom 8. Januar 1999 (Verweigerung eines amtlichen Verteidigers) beim EuGH eine
Beschwerde eingereicht wurde (SRB S. 2, Abs. A). Auch hat er geltend gemacht,
daß das ApG in seiner Verfügung einen unpassenden Bundesgerichtsentscheid
zitiert hat, der ein Zivilverfahren betrifft und für das vorliegende
Strafverfahren nicht zutreffend sei (SRB S. 4 Abs. 4.2, Zeile 1–4). Der Beschwerdeführer
wies auch darauf hin, daß er das ApG auf diesen seinen Irrtum hingewiesen hat
[mit gleichzeitig neuem Gesuch für einen amtlichen Verteidiger], das ApG
habe ihm aber das rechtliche Gehör verweigert (SRB ebenda, Zeile 4–5).
Dadurch hat das ApG dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör verweigert, wodurch der Anspruch auf das Recht eines fairen Verfahrens verletzt
wurde. Entgegen der Behauptung des Bundesgerichtes war das keine unzulässige appellatorische Kritik am Entscheid, sondern klar aufgezeigte
Verfassungsverletzungen, die zusammen mit dem Endentscheid (Urteil des ApG)
gerügt wurden. Die Rügen wurden ausführlich begründet. Die Kritik ist
offensichtlich substanziert. Die Abweisungsbegründung durch das Bundesgericht
offenbart einmal mehr, daß dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren verweigert wurde und zu hohe Ansprüche an
ihn gestellt wurden (vgl. BG-Urteil S. 4 Abs. c), denen er als Laie ohne
Verteidiger hilflos ausgesetzt war. Mit den kraß unfairen Anforderungen durch überspitzten Formalismus wurde
der verteidigerlose Zustand des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten
ausgenützt. Die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht ist aus
obigen Gründen eine klare Verletzung des Rechts
auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 Abs. 3 b. und c. EMRK und ist
daher konventionswidrig.
15.10.2 Der Beschwerdeführer hat in der
SRB darauf hingewiesen, daß er zufolge einer konventionswidrigen
Vorverurteilung von Presse, Television und Rundfunk, die ohne Eilfertigkeit
der Staatsanwaltschaft gegenüber den Medien nicht möglich gewesen wäre, selbst
keinen Verteidiger finden konnte, weil kein Advokat das Mandat annehmen
wollte. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht 13 schriftliche abschlägige
Bescheide von Advokaten eingereicht (vgl. SRB S. 3, Abs. 4.1). Der Anspruch
auf einen amtlichen Verteidiger ist wie der Anspruch auf rechtliches Gehör rein
formeller Natur und aufgrund der Strafdrohung von Art. 261bis StGB gegeben. Somit kann es
nicht darauf ankommen, ob ein amtlicher Verteidiger im Hinblick auf den
betreffenden Angeklagten notwendig ist. Es ist auch unerheblich, ob der
Betreffende selber Aktenkenntnis hat und sich scheinbar selber „verteidigen“
kann.
15.10.3 Es sei darauf hingewiesen, daß
dem Beschwerdeführer nicht nur die unentgeltliche Pflichtverteidigung, sondern
ein Pflichtverteidiger per se verweigert wurde. Da ihm
bereits für die erste Instanz ein unentgeltlicher Verteidiger bewilligt wurde,
hatte er auf einen solchen während des ganzen Verfahrens Anspruch (vgl.
Beschwerde Nr. 49446/99).
ANGABEN ZU ARTIKEL 35 ABS. 1 DER
KONVENTION
16.
Letzte innerstaatliche Entscheidung (Datum und Art der
Entscheidung, Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde)
03.03.2000 Urteil des Schweizerisches Bundesgericht:
-
Die
staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
werden, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheißen, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kanton Basel-Stadt vom 24. März 1999 wird aufgehoben
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen;
-
Es werden
keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen;
-
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgewiesen.
17.
Andere Entscheidungen (in zeitlicher Reihenfolge mit Angabe
des Datums und der Art der Entscheidung und der Bezeichnung des Gerichts oder
der Behörde)
24.03.1999 Urteil des Appellationsgerichts des
Kanton Basel-Stadt:
-
Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt
- Der Appellant trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von Fr. 2'000.–
07.04.2000 Vorladung zur
Gerichtsverhandlung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt auf Freitag, den
9. Juni 2000 [2. Appellationsgerichtsverhandlung].
(Das
Urteil wurde nach Maßgabe des Bundesgerichtes bestätigt. Die Strafe von drei
Monaten Gefängnis bedingt und die Gerichtskosten wurden auf die Hälfte
reduziert. Das schriftliche Urteil steht zur Zeit noch aus.)
24.05.2000 Verfügung des Appellationsgerichts des
Kanton Basel-Stadt:
-
Auf das Gesuch
um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers wird – unter Hinweis auf die
Verfügungen vom 24.9.1998, vom 19.11.1998 sowie auf die Bundesgerichtsurteile
vom 8.1.1999 und vom 3.3.2000 (S. 3–5) nicht eingetreten.
18.
Gab es oder gibt es ein Rechtsmittel, das der
Beschwerdeführer nicht eingelegt hat? Wenn ja, welches Rechtsmittel wurde nicht
eingelegt? Warum?
– Nein
V –
ANGABE DES
BESCHWERDEGEGENSTANDES UND DER VORLÄUFIGEN ANSPRÜCHE AUF ANGEMESSENE
ENTSCHÄDIGUNG
19.
Die
Schweiz sei zu verurteilen, die angerufenen Rechte und Grundsätze der
Konvention verletzt zu haben.
Das Schweizerische Bundesgericht und das Appellationsgericht
Basel-Stadt habe dem Beschwerdeführer die verfügten Kosten zu erlassen bzw.
zurückzuerstatten.
Entsprechend der Schwere der
Rechtsverletzungen und in Anbetracht der Nachteile in persönlicher Hinsicht
und der definitiven beruflichen Existenzvernichtung des
EDV-Dienstleistungsbetriebes des Beschwerdeführers durch eine sich über 4
Jahre hinziehende menschenrechtswidrige Hetze und Vorverurteilung in der
Presse, Television und Rundfunk, auch im Zusammenhang mit den willkürlichen
Gerichtsurteilen (und der am 19. August 1998 erfolgten Verhaftung und Beschlagnahmung
seiner Erwerbsmittel wegen angeblichen Vergehens gegen Art. 261bis StGB), verlangt der
Beschwerdeführer eine Entschädigung von
Fr. XXX'XXX.– für entgangenen Erwerbsausfall seines
EDV-Dienstleistungsbetriebes (auf der Basis von 50% des nachweislich erreichten
Jahresumsatzes (Zweijahresdurchschnitt) für eine Zeit von 1998–2004
(offizielles Pensionsalter) bzw. 100% für das Jahr 1999 (entgangener
Jahr-2000-Erwerbsumsatz) sowie eine Genugtuung von Fr. XXX'XXX.– (der
Beschwerdeführer behält sich vor, ihn diffamierende Zeitungsartikel und
sonstige Belege nachzureichen). Der Berechnung des Erwerbsausfalls liegt der
Umsatz zugrunde, denn von diesem wird der Geschäftsaufwand bezahlt (nicht
vom Gewinn). Der Geschäftsumsatz nach Abzug der Mehrwertsteuer betrug 1996
Fr. XXX'XXX.– und 1997 Fr. XXX'XXX.– Nach der Gerichtsverhandlung im
September 1997 und den Zeitungsberichten war der Umsatz des EDV-Betriebes ab
1998 auf Null zusammengebrochen, da der Kunde des Beschwerdeführers (für den er
seit zwei Jahren exklusiv tätig war), diesen aus den oben genannten Gründen nicht
mehr weiter beschäftigen wollte. Im Jahre 1998 wurde beim Beschwerdeführer
durch die Beschlagnahme von EDV-Geräten, Programmen- und Datenbänder der
Jahrtausendumsatz (die Branche sprach von Abermillionen von Franken)
verunmöglicht. Ein Neueinstieg in die bisherige Tätigkeit ist aus
naheliegenden Gründen nicht mehr möglich.
VI –
ANDERE
INTERNATIONALE INSTANZEN, DIE MIT DIESER ANGELEGENHEIT BEFASST SIND ODER WAREN
20.
Sind die vorliegenden Beschwerdepunkte bereits einem anderen
internationalen Untersuchungs- oder Schlichtungsorgan vorgelegt worden? Wenn
ja, sollten Sie ausführliche Angaben machen.
– Nein
VII –
BEIGEFÜGTE UNTERLAGEN
21.
Beilagenverzeichnis:
1. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3.
März 2000
2. Eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde vom 8. Juli 1999
3. Staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht vom 18. Juli 1999
4. Canadian Jewish News, 30. Januar 1992,
Beitrag betr. Prof. Yehuda Bauer
5. Le Nouveaux Quotidien vom 3. September
1996, Beitrag von Jacques Baynac
6. Neue Zürcher Zeitung, vom 3./4. Mai
1997, Beitrag von Walter Laqueur
7. Botschaft des
Schweizerischen Bundesrates Nr. 92.029 vom 2. März 1992, Seite 4–5
8. Brief der
Kreisstadt Dachau vom 5. November 1997
9. Brief der
KZ-Gedenkstätte Dachau vom 4. August 1997
10. Berner Tagwacht vom 24. August 1945
11. Bülacher Tagblatt vom 25. Juni 1997
12. Der Bund vom 2. Juli 1997
13. Tages-Anzeiger vom 5. April 2000, Beitrag
von Hugo Stamm betr. „Paul Rechsteiner“
14. Einstellungsverfügung
der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 3. Februar 1997
15. Wolfgang von
Wartburg, Bevormundung des Volkes,
13. August 1997
16. Prof. Martin H.
Burckhardt, alt Nationalrat, Anzeige in der Basler
Zeitung, 5. Dezember 1997
17. Neue Zürcher Zeitung vom 3. August 2000,
Beitrag betr. Prof. Norman Finkelstein
18. Basler Zeitung vom 22. August 1997,
Prof. Peter Albrecht
19. Basler Zeitung vom 1. September 1997,
diverse Zivilgerichts Präsidenten
20. Basler Zeitung vom 3. September 1997,
Prof. Dr. Fritz Rapp, Zivilgerichtspräsident
21. Beschwerde an das
Appellationsgericht Basel-Stadt vom 28. April 1999
VIII – ERKLÄRUNG UND UNTERSCHRIFT
22.
Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, daß die von mir
im vorliegenden Beschwerdeformular gemachten Angaben richtig sind.
Datum: 3. September 2000
sig. Ernst Indlekofer
...............................................................................
(Unterschrift des Beschwerdeführers)
. Fachliche Benotung dieser Beschwerde .
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), präsidiert vom Basler Dr. Luzius Wildhaber, hat es vorgezogen, mit fadenscheinigen Ausreden nicht auf die Beschwerde einzutreten (wir kommen darauf zurück). Der EGMR erwecket damit den Eindruck, seine Unparteilichkeit verloren zu haben.