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COUR EUROPÉENNE DES DROITS DE L’HOMME

EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

Conseil de l'Europe – Council of Europe – Europarat

Strasbourg, France – Frankreich

REQUÊTE

APPLICATION

BESCHWERDE

présentée en application de l'article 34 de la Convention européenne des Droits de l'Homme,

ainsi que des articles 45 et 47 du Réglement de Ia Cour

under Article 34 of the European Convention on Human Rights

and Rules 45 and 47 of the Rules of Court

Gemäß Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention

und Artikel 45 und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

La présente requête est un document juridique et peut affecter vos droits et obligations.

This application is a formal legal document and may affect your rights and obligations.

Dieses Formular ist eine Urkunde und kann für Ihre Rechte und Pflichten von Bedeutung sein.


I –          DIE PARTEIEN

A.           DER BESCHWERDEFÜHRER

1.       Familienname:  Indlekofer  Ernst

[…]

B.            DIE HOHE VERTRAGSCHLIESSENDE PARTEI

13 .      Schweizerische Eidgenossenschaft

 


II –        DARLEGUNG DES SACHVERHALTES

14.1   Fristwahrung

Die sechsmonatige Frist zur Einreichung einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist mit dieser Eingabe gewahrt. Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes, als oberste schweizerische Instanz, gegen das sich die vorliegende Beschwerde richtet, wurde am 3. März 2000 Beilage 1 erlassen und am 24. März 2000 an den Beschwerdeführer versandt.

14.2   Materielles

Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 18. September 1997 in erster Instanz zu drei Monaten Gefängnis bedingt wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) zufolge von Zeitschriftenbeiträgen in der Zeitschrift des Presseclub Schweiz Recht+Freiheit. Das Urteil wurde angefochten. Noch bevor die Einsprachebegründung an die Hand genommen wurde, legte sein damaliger Pflichtverteidiger lic. jur. Felix Moppert zur Unzeit und aus Gründen, die der Beschwerdeführer nicht zu vertreten hatte, das Mandat nieder, was das Appellationsgericht Basel-Stadt (Obergericht, nachfolgend ApG genannt) ohne Einspruch gegen die Mandatsniederlegung zu erheben, geschehen ließ. Als Folge dieser Mandatsniederlegung entspann sich eine Auseinandersetzung mit dem ApG um Beiordnung eines neuen amtlichen Verteidigers, weil der Beschwerdeführer selbst keinen neuen Verteidiger finden konnte. Alle Advokaten lehnten es ab, in Anbetracht des vergifteten politischen Klimas, ein Mandat in dieser Sache anzunehmen. Das ApG entschied am 20. November 1998 definitiv, daß ihm kein amtlicher Verteidiger zugeordnet werde. Gegen diesen Entscheid hatte er staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Das Schweizerische Bundesgericht stützte die Entscheidung des ApG in seinem Urteil vom 8. Januar 1999.

Am 29. Juni 1999 hatte der Beschwerdeführer beim EuGH gegen dieses Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts Beschwerde eingereicht, auf die hiermit verwiesen sei (Beschwerde Nr. 49446/99).

Am 24. März 1999 fand vor dem ApG in zweiter Instanz die Appellationsverhandlung statt. Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Verhandlung auszusetzen, weil er ohne Verteidiger war, wurde nicht stattgegeben, obwohl er in seinem Plädoyer deutlich machte, daß er gemäß EMRK Anspruch auf einen Verteidiger habe und eine Gerichtsverhandlung ohne Rechtsbeistand gegen fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien verstößt.

In der Sache selbst wurde die Hälfte der in erster Instanz vorgebrachten Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer, als gegen die neue Strafnorm 261bis StGB nicht verstoßend, fallengelassen. Das Strafmaß der ersten Instanz wurde im Urteil dennoch in vollem Umfange bestätigt.

Das schriftliche Urteil des ApG vom 24. März 1999 enthält grobe Unterstellungen und sogar frei erfundene Tatsachenbehauptungen.* Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 8. Juli 1999 beim ApG eine begründete eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde Beilage 2 eingereicht. Ebenso hat er am 18. Juli 1999 gegen dieses Urteil eine staatsrechtliche Beschwerde Beilage 3 beim Schweizerischen Bundesgericht eingereicht. Der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts hat in seiner Sitzung vom 3. März 2000 die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gutgeheißen und das Urteil des ApG vom 24. März 1999 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
*
Vgl. SRB S. 3 Abs. 2.1 und 2.2 sowie ENB S. 3, besonders Alinea 3 und 4

Auf die im Bundesgerichtsurteil entschiedenen Anklagepunkte ging das ApG in seiner zweiten Appellationsgerichts-Verhandlung vom 9. Juni 2000 nicht neu ein, da ja das übergeordnete Bundesgericht in der Sache schon abschließend entschieden hatte. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach gegen das höchste zuständige Gericht im Sinne von Ziffer 5 im Merkblatt des EuGH, gegen das keine weiteren nationalen Rechtsmittel mehr bestehen.


III –       ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNGEN DER KONVENTION UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE

15.1   Allgemein

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die ungenügend bestimmte Strafnorm des Art. 261bis StGB bzw. gegen die Verletzung des Grundsatzes „Keine Strafe ohne Gesetz“ gemäß Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (nachfolgend „Konvention“ genannt), sowie gegen die Verweigerung des Rechts auf „Freiheit der Meinungsäußerung“ gemäß Artikel 10 der Konvention. Darüber hinaus richtet sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der Vorschrift „Recht auf ein faires Verfahren“ gemäß Artikel 6 der Konvention, insbesondere das Recht zur Vorbereitung der Verteidigung sowie das Recht, dem Beschwerdeführer einen amtlichen Verteidiger zu ernennen, gemäß Absatz 3 b. und c. des vorstehenden Artikels.

Der Beschwerdeführer behält sich das Recht vor, diese Beschwerde zu ergänzen bzw. zu verbessern.

15.2   Geltend gemachte Verletzungen der Konvention

Aufgrund der dem Beschwerdeführer durch die Konvention zustehenden Rechte werden folgende Rügen erhoben: 1. Verletzung des Grundsatzes „keine Strafe ohne Gesetz“; 2. Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung; 3. Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (fair trial) durch Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und Verweigerung des rechtlichen Gehörs; 4. Verletzung des Anspruchs zur gehörigen Vorbereitung der Verteidigung durch Verweigerung eines amtlichen Verteidigers; 5. Verletzung des Anspruchs um Rechtsbeistand durch Verweigerung eines amtlichen Verteidigers. 6. Verletzung des Verbots der Benachteiligung.

Der Beschwerdeführer stützt sich auch auf die übrigen Rechte und Grundsätze eines menschenrechtskonformen Verfahrens, die sich aus der Konvention ergeben. Außerdem verweist er auf die staatsrechtliche Beschwerde Beilage 3 an das Schweizerische Bundesgericht, wo er die entsprechenden Rechte und Grundsätze angerufen hat.

15.3   Begründung der Rechtsverletzungen

Das Bundesgericht hat das dem Beschwerdeführer zustehende Recht der freien Meinungsäußerung verletzt, weil es ihn gestützt auf Art. 261bis StGB bestraft hat, indem es

·       den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ mißachtet hat, und

·       den Strafartikel 261bis StGB wegen seiner fehlenden und ungenügenden Bestimmtheit grob falsch zu seinen Ungunsten ausgelegt hat, und weil

·       der Strafartikel 261bis StGB nicht rechtsbeständig ist vor der Meinungsäußerungsfreiheit, sowie

·       dadurch, daß das Bundesgericht sämtliche Vereinbarungen der Konvention auf das Recht der freien Meinungsäußerung mißachtet hat:

a)   Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleistet die freie Meinungsäußerung („Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung“). Die Meinungsäußerungsfreiheit gehört zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Verbot der Folter hierarchisch an die Spitze des Grundrechtssystems. Ohne die Freiheit der Meinungsäußerung ist die Demokratie nicht denkbar und können andere Grundrechte nicht verteidigt werden. (Mark E. Villiger, im Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Schulthess Polygraphischer Verlag AG, Zürich 1993).

b)   Art. 19 IPBPR (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte) bestimmt: Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfaßt die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen verständlichen Mitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. (Die Schweiz hat durch den Beitritt von 1992 zum IPBPR vom 16.12.66, dem die allg. Menschenrechte zugrunde liegen, diese Erklärung ratifiziert.)

Das Bundesgericht verletzt die dem Beschwerdeführer durch die Konvention zustehenden und durch internationale Abkommen geschützten Rechte, indem es bei der Beurteilung der inkriminierten Äußerung grob falsche Behauptungen aufstellt, die Bestandteil der vorliegenden Beschwerde bilden. Die Zitate aus dem Urteil des Bundesgerichts sind nachfolgend mit Ordnungsnummern versehen und in Fettdruck bzw. kursiv hervorgehoben.

Bei den der Beschwerde zugrundeliegenden inkriminierten Sätzen handelt es sich um die mit Urteil des Bundesgerichts (S. 23, Abs. d) aa) und S 28, Abs. f)) dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Äußerungen:

·       Die allgemein behauptete ‘industrielle’, planmäßige Massenvernichtung der Juden.“;

·       Elie Wiesel, „der im angeblich ausschließlich zur Vernichtung der Juden dienenden KL Auschwitz überlebte (!), bis es von den Russen befreit wurde“ … und seither allenortsmarkerschütternde Holocaust-Geschichten“ „erzählt“.

Das Bundesgericht stellt darüber die nachfolgend aus dem Urteil zitierten Behauptungen auf:

15.3.1     [der  obige Satz ist] in dem Sinne zu verstehen, daß die Massenvernichtung nicht bewiesen sei. „Behaupten“ bedeutet, bezogen auf eine Äußerung, „überzeugt, nachdrücklich aussprechen, sehr bestimmt vertreten, für wahr erklären, versichern, ohne es beweisen zu können“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch). […] Die Redeweise des Beschwerdeführers von der (allgemein) „behaupteten“ Massenvernichtung, bedeutet, wie etwa die Redeweise von der „angeblichen“ Massenvernichtung, nach dem Eindruck des Lesers, daß der Holocaust (noch) nicht bewiesen sei. Die Äußerung, daß die („industrielle“, planmäßige) Massenvernichtung der Juden unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes (noch) nicht bewiesen sei, ist heute und war auch 1995, als der fragliche Artikel erschien, derart absurd, daß sie auf ein Leugnen des Holocausts hinausläuft [S. 23 Abs. d) aa].

a)   Hier stellt das Bundesgericht die Behauptung auf, der Beschwerdeführer hätte mit dem Verb behaupten behauptet, „daß die Massenvernichtung nicht bewiesen sei“, und diese Behauptung sei derart absurd, daß er damit den Holocaust leugnet. Auf dem Weg der Analogiebildung behauptet das Bundesgericht „einen Beweis verlangen“ ist gleichbedeutend mit dem „Leugnen des Holocaust“. Doch einen Beweis verlangen heißt vorerst nur, etwas wertneutral nachprüfen zu wollen, falls ein Beweis verlangt worden wäre, was aber nicht zutrifft. Das Zitieren aus dem „Wahrig Wörterbuch“ soll, wie weiter unten (s. Abs. 15.5) nachgewiesen wird, die angewandte Willkür verschleiern. Vor dem Begriff „Massenvernichtung“ gibt es mehrere Attribute. Für einen unbefangenen Dritten bezieht sich „behauptet“ offensichtlich auf das Attribut „industriell“, da es als einziges mit Anführungszeichen hervorgehoben wurde. Alles andere sind grob falsche und durch nichts bewiesene Behauptungen des Bundesgerichts. Mit dem Begriff „industriell“ ist kein strafbares Leugnen verbunden. Art. 261bis stellt nur das Leugnen von Völkermord unter Strafe, die Modalitäten sind nirgends vorgeschrieben.

b)   Das Wort „Holocaust“ kommt in Art. 261bis StGB nicht vor, eine verläßliche Definition fehlt. Das Gesetz spricht nur von Völkermord. Der Ausdruck „allgemein behauptet“ ist nicht tatbestandsmäßig im Sinne von Art. 261bis StGB. Ein Leugnen setzt zwingend ein Negieren wider besseres Wissen voraus. Das „bessere Wissen“ kann sich nur auf ganz konkrete Aussagen des Geschehens beziehen, weshalb die Gerichte letztlich um eine Beweismitteldebatte nicht herumkommen werden. Dies war aber vorliegend nicht beabsichtigt und es wurden keine revisionistischen Aussagen gemacht. Der Strafartikel enthält auch keine Affirmationspflicht (das verlangt aber implizit das Bundesgericht durch seine ausufernde Auslegung). Daraus folgt, daß kein positives Glaubensbekenntnis abgelegt werden muß. Folglich darf jedermann erkennen lassen, wenn er mit der allgemeinen Auffassung nicht übereinstimmt. Unter dem Titel „Verbot des Leugnens eines Völkermordes“ kann auch nicht die Aussage, der „Holocaust sei noch nicht bewiesen“, fallen, falls diese Aussage gemacht worden wäre, was ebenfalls nicht zutrifft.

c)   Wenn das Bundesgericht etwas absurd findet, so ist das seine Sache. Es bleibt jedenfalls die Begründung hier schuldig, weshalb eine angeblich absurde Äußerung strafbar sein soll. Das Vergehen nach Art. 261bis StGB setzt zusätzlich die Verletzung oder Aberkennung der Menschenwürde voraus. Die Opfer müssen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion angegriffen werden. Eine Herabsetzung in der Menschenwürde ist durch den Ausdruck nicht gegeben und es werden keine Opfer angegriffen. Alle fünf Tatbestandsvarianten der Rassendiskriminierung beruhen auf einer menschenrechtsverletzenden Unterscheidung von Menschen. Eine solche Unterscheidung ist vorliegend nicht gegeben.

15.3.2     Allerdings ist die fragliche Äußerung in einen längeren Artikel eingebettet, dessen Thema nicht der Holocaust ist, sondern das diesbezügliche Wissen bzw. Nicht-Wissen des zur Zeit des Zweiten Weltkrieges amtierenden Bundesrats und die sich daraus ergebenden Konsequenzen. Dies ist jedoch unerheblich. Der unbefangene Leser des Artikels nimmt auch in diesem Zusammenhang die Redeweise von der „allgemein behaupteten ‘industriellen’, planmäßigen Massenvernichtung der Juden“ als eine Leugnung des Holocaust wahr, nicht zuletzt deshalb, weil die Einschiebung „allgemein behauptet“ als völlig überflüssig auffällt, wenn der Holocaust als historische Tatsache anerkannt wird [S. 24 Abs. bb].

a)   Daß die Redeweise „allgemein behauptet“ schon Leugnen beinhalten soll, ist eine kraß unfaire Auslegung. Der angeblich leugnende Charakter des Textes ist überhaupt nicht bewiesen. Dem Beschwerdeführer ging es um das Wissen bzw. Nichtwissen des damaligen Bundesrates. Das Bundesgericht anerkennt, daß der Holocaust nicht das Thema des Artikels ist, um dann über den Schwenker „dies ist jedoch unerheblich“, weiter auf das anvisierte Ziel der Verurteilung zuzusteuern und dem Beschwerdeführer ein „Leugnen des Holocaust“ zu unterstellen.

b)   Die Art und Weise, in der das Bundesgericht nach dem sprichwörtlichen Haar in der Suppe gesucht hat, zeigt sich auch im BG-Urteil auf Seite 22 Abs. c) wo bezüglich des inkriminierten Artikels eine den Völkermord leugnende oder ihn verharmlosende Aussage durchaus verneint wird: So hält das Bundesgericht wörtlich fest:

Im Artikel wird nicht in Bezug auf die Massenvernichtung von Juden das Fehlen von Beweisen behauptet und ein Beweis gefordert, sondern in Bezug auf das diesbezügliche Wissen des damaligen Bundesrates. Mit der Behauptung aber, daß der damalige Bundesrat nichts gewußt habe und für die gegenteilige Annahme kein Beweis vorliege, wird weder ausdrücklich noch sinngemäß behauptet, daß die Massenvernichtung von Juden als solche tatsächlich nicht bzw. in einem erheblich geringeren Umfang stattgefunden habe bzw. nicht bewiesen sei (BG-Urteil S. 22 c).

c)   Das Bundesgericht bleibt auch die Begründung für seine Behauptung schuldig: „der unbefangene Leser des Artikels nimmt […] die Redeweise […] als eine Leugnung des Holocaust wahr.“ Sodann ist es kraß unfair, die Einschiebung „allgemein behauptet“ als überflüssig zu erklären, in der Absicht, über den Umkehrschluß eine Negation konstruieren zu können. Es geht nicht an, den Text derart umzubiegen und wild eine nicht vorhandene Absicht hinein zu interpretieren. Er steht so da, wie ihn der Autor geschrieben hat.

d)   Ein geradezu arglistiger Trick des Bundesgerichts besteht in der Weglassung der im Satz angegebenen Zeitdauer „seit fünfzig Jahren“. Der vollständige Satz lautet nämlich: «Selbstverständlich verstehen wir unter „Vernichtung“, die seit 50 Jahren allgemein behauptete „industrielle“, planmäßige Massenvernichtung der Juden und nicht etwa Erschießungen, wie sie im 2. Weltkrieg und seither in anderen Kriegen immer wieder an Zivilpersonen und Kriegsgefangenen vorkamen.» (zitiert im Urteil S. 22, Abs. c). Erst mit dieser Auslassung gelingt die willkürliche Behauptung: „weil die Einschiebung ‘allgemein behauptet’ als völlig überflüssig auffällt…“, wie das Bundesgericht schrieb. Man beachte:

·       „Die ‘industrielle’ planmäßige Massenvernichtung der Juden“; oder

·       „Die seit fünfzig Jahren ‘industrielle’ planmäßige Massenvernichtung der Juden“.

Im zweiten Satz fehlt jetzt wegen dem Weglassen von „allgemein behauptet“ ganz offensichtlich ein Prädikat. Die seit fünfzig Jahren behauptete, andauernde, beendete Massenvernichtung, oder was sonst? Die Beweisführung des Bundesgerichts ist offensichtlich falsch und verletzt daher das Prinzip „keine Strafe ohne Gesetz“.

15.3.3     Sollte die Einschiebung „allgemein behauptet“ im konkreten Satz nicht auf das Substantiv „Massenvernichtung“, sondern auf die Adjektive „planmäßig“ und/oder „’industriell’“ bezogen verstanden werden, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch allerdings ungewöhnlich wäre, so läge in der Äußerung jedenfalls eine gröbliche Verharmlosung des Holocaust (s. dazu auch erstinstanzliches Urteil S. 29 E. 3.4.1: […] Wird „behauptet“ auf die Planmäßigkeit bezogen, so liegt darin eine grobe Verharmlosung, war es doch gerade das Wesen der Massenvernichtung, daß sie planmäßig vollzogen wurde.) [S. 24 Abs. cc].

a)   Um eine Verurteilung herbeiführen zu können, fährt das Bundesgericht auf zwei Gleisen: Ist die Straftat nicht Leugnen, dann ist sie Verharmlosen. Warum aber die Verharmlosung zusätzlich auch noch eine „gröbliche“ sei, wird im Urteil nicht begründet. Die Anwendung eines Gesetzes, das Mangels einer Tatumschreibung derart unbestimmt ist, verstößt gegen den Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“. Für die Verharmlosungs-Version fehlt denn auch jede Begründung. Verharmlosen besteht in aktiven Tatsachenbehauptungen oder in der Verwendung qualifizierender Attribute. Zur näheren Umschreibung der Merkmale sei auf das Stichwort harmlos im „Wahrig Wörterbuch“ verwiesen (s. Abs. 15.6.4). Bezeichnenderweise unterläßt es das Bundesgericht, für diese Behauptung das „Wahrig Wörterbuch“ zu zitieren. Damit wird die kraß unfaire Anklage durch das Bundesgerichts vollends bloßgestellt. Der Beschwerdeführer hat überhaupt keine Aussagen gemacht, die als Verharmlosen gedeutet werden könnten.

b)   Ein weiterer arglistiger Trick des Bundesgerichts besteht darin, die Reihenfolge von „industriell“ und „planmäßig“ umzudrehen und alsdann in der Argumentation das erst an zweiter Stelle im Artikel verwendete Adjektiv „planmäßig“ zur Diskussion heranzuziehen. Damit wird das Verb „behaupten“ willkürlich auf das Adjektiv „planmäßig“ bezogen, obwohl es zum Adjektiv „industriell“ gehört. Abgesehen davon ist auch mit dem Begriff „planmäßig“ kein strafbares Leugnen verbunden. Art. 261bis stellt nur das Leugnen von Völkermord unter Strafe.

c)   Daß der „Holocaust“ planmäßig durchgeführt worden sei, wird im Gesetz nirgends stipuliert und kann nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Die Planmäßigkeit ist fraglich, wenn man die Diskussion der Intentionalisten und Funktionalisten betrachtet. Die Rede von der „Planmäßigkeit“ wird allgemein mit der sogenannten „Wannsee-Konferenz“ von 1942 begründet, anläßlich welcher die „Endlösung“ geplant worden sein soll. Der Holocaust-Wissenschaftler Professor Yehuda Bauer von der Hebräischen Universität in Jerusalem, hat jedoch längst widerlegt, daß 1942 anläßlich der Konferenz am Großen Wannsee bei Berlin Pläne zur „Endlösung“ geschmiedet worden sind.Beilage 7 Nach dem Diktum des Bundesgerichts leugnet Yehuda Bauer damit automatisch den Holocaust, zumal er die Antwort schuldig bleibt, wo der Entschluß und Plan zur Durchführung der „Endlösung“ denn sonst gefaßt wurde. Die industrielle Vernichtung der Juden in Gaskammern gilt als ein weiteres Merkmal für die „Planmäßigkeit“. Über die Gaskammern erschien am 3. September 1996 im Le Nouveau Quotidien (Lausanne) ein ganzseitiger Bericht des französischen Historikers Jacques Baynac mit der Überschrift: „Le débat sur les chambres à gaz: Faute de documents probants sur les chambres à gaz, les historiens esquivent le débat“ („Die Diskussion über die Gaskammern: Mangels beweistauglicher Dokumente für die Gaskammern verweigern die Historiker die Debatte“).Beilage 5 Baynac bestreitet in seinem Beitrag die Beweisbarkeit der Gaskammern. Damit leugnet er gemäß dem Urteil des Bundesgerichts i.S. M. P. (BGE 121 IV 85) zwangsläufig den Holocaust. Selbstverständlich wurde weder der renommierte Verleger dieser sehr bekannten Tageszeitung noch der Autor dieses Beitrages angeklagt, obwohl Baynac ganz offensichtlich gegen die „Absurd“-Doktrin des Bundesgerichts „Einen einzigen Beweis zu verlangen ist geradezu absurd“ verstieß. Der durch sein Buch The Destruction of the European Jews (1961) berühmt gewordene jüdische Holocaustforscher Raul Hilberg schreibt in der Neuauflage von 1985, die Vernichtung der Juden habe sich „spontan, ohne Befehl, ohne Plan, ohne Organisation, ohne Anweisung, ohne Budget“ entwickelt (aus dem Englischen übersetzt). Die „Planmäßigkeit“ wird (auch) vom jüdischen Publizisten Walter Laqueur verneint. Gemäß einem Beitrag Laqueurs in der Neuen Zürcher Zeitung, dem zufolge der „Revisionismus der Linken“ in deutschen Universitäten die Tatsache des Holocaust keineswegs bestreitet, jedoch seine Beweggründe gänzlich anders deutet: „Zum Morden kam es mehr oder weniger zufällig“ (NZZ 3./4. Mai 1997, S. 17). Beilage 6 Das ist die funktionalistische bzw. intentionalistische Betrachtungsweise. Was zufällig geschieht, kann nicht planmäßig sein. Art. 261bis StGB ist diesbezüglich völlig unbestimmt. Durch die aufgezeigten Widersprüche wird offenkundig, daß der Art. 261bis StGB zu unbestimmt formuliert ist und damit den durch die Konvention anerkannten Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ und damit das Recht der „Freiheit der Meinungsäußerung“ verletzt.

d)   Da, wie bewiesen ist, von anderer Seite über die Frage „planmäßig oder zufällig“ öffentlich berichtet wird und ebenso öffentlich „das Fehlen von Beweisen für die Gaskammern“ behauptet wird, steht auch dem Beschwerdeführer das Recht der Meinungsfreiheit zu, eine Formulierung zu verwenden, welche der Frage nach der „Planmäßigkeit“ Spielraum läßt. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer durch falsche Rechtsanwendung das durch die Konvention und internationale Abkommen garantierte Recht der Freiheit der Meinungsäußerung verweigert.

e)   Das Bundesgericht hat mit dem nicht dazu geeigneten Wort „behaupten“ eine nicht zum Ausdruck gebrachte „Leugnung“ und „gröbliches Verharmlosen“ des Völkermordes konstruiert, mit der Absicht, den Beschwerdeführer nicht von aller Schuld freisprechen und für die schwerwiegenden Folgen für sein psychisches Wohlbefinden und für die wirtschaftliche Beeinträchtigung durch Vorverurteilungen in den Medien nicht entschädigen zu müssen. Die falsche Auslegung des Gesetzes verletzt die dem Beschwerdeführer durch die Konvention zustehenden Garantien des Rechts auf ein faires Verfahren, der Vorschrift keine Strafe ohne Gesetz. und des Rechts der Freiheit der Meinungsäußerung.

f)     Jedoch hat, entgegen den haltlosen Behauptungen des Bundesgerichts, der Beschwerdeführer nichts zu den Beweisen oder zur Beweisbarkeit oder zur Planmäßigkeit gesagt, sondern höchstens Formulierungen gebraucht, die man bei böswilliger Auslegung als Zweifel deuten könnte. Ebenso hat er auch keine Schlußfolgerungen im Sinne der Revisionisten gezogen. Das Gegenteil zu unterstellen ist wiederum eine Verletzung der Vorschrift keine Strafe ohne Gesetz durch eine grob falsche Auslegung des Art. 261bis StGB wodurch auf kraß unfaire Weise das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt wird.

g)   Insgesamt verletzt das Urteil das Prinzip „Keine Strafe ohne Gesetz“ (nullum crimen sine lege, nulla poena sine lege), das vom Gesetzgeber als fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsatz an den Anfang des Strafgesetzbuches gestellt wurde. Es gehört zu den Rechten, welches unter keinen Umständen außer Kraft gesetzt werden dürfen (Art. 15 Abs. 2 und Art. 7 EMRK) Diese Rechte wurden durch die vollkommene Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe (Abs. 15.5), durch eine grob falsche Auslegung der deutschen Sprache (Abs. 15.6) und durch eine kraß falsche Anwendung der Strafnorm insgesamt (Abs. 15.7) verletzt. Die Anwendung des Gesetzes verstößt darüber hinaus gegen das Verbot der Benachteiligung, das Gesetz ist daher nicht rechtsbeständig (Abs. 15.8).

h)   Mit der dem Satz vorausgehenden Umschreibung „der behauptete ‘industrielle’, planmäßige“ Massenmord sollte nur der Meinung Ausdruck gegeben werden, daß das Wissen um einen Massenmord für die Schweiz unwürdig ist (unter der Voraussetzung, daß man einen solchen stillschweigend zur Kenntnis nimmt), das Wissen um einen ‘industriellen’, planmäßigen Massenmord aber noch viel unwürdiger. Dies geht unschwer aus dem Kontext des Beitrages hervor, besonders wenn man auch die am Anfang des Textes zitierte Präambel der Bundesverfassung nicht unberücksichtigt läßt, sofern man den Beitrag vorurteilsfrei im Interesse einer souveränen und stolzen Schweiz liest, die sich keine Kriegsverbrechen zu schulden kommen ließ. Es darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, daß der seit mehr als 4 Jahrzehnte der Schweiz zur Last gelegte J-Stempel zur Kennzeichnung jüdischer Reisepässe nicht auf schweizerische Veranlassung entstanden ist. Diese massiven Vorwürfe hatten ihren Ursprung in einem Beitrag des Schweizerischen Beobachters in der Ausgabe vom 31. März 1954. Sein damaliger Verfasser räumte im Sommer 1998 ein, er müsse diese Panne eingestehen: „Die Rollen des deutschen Gesandten Kocher und Rothmunds* sind fatalerweise vertauscht worden.“ Der Beobachter hatte in der Ausgabe vom September 1998 den damaligen Fehler offiziell korrigiert. (Quelle: Max Keller, Das Ende der J-Stempel-Saga, 1998, Pro Libertade.)
*
Dr. Heinrich Rothmund, Chef der Polizeiabteilung im EJPD

i)      Der Beschwerdeführer hat in seiner eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde Beilage 2, S. 5 sowie in der staatsrechtlichen Beschwerde Beilage 3, S. 10  an das Bundesgericht darauf hingewiesen, daß vom EuGH für Menschenrechte die Meinungsäußerungsfreiheit sehr weitgehend interpretiert wird: Der EuGH „hat in seinem Handyside-Entscheid [EuGRZ 1977, S. 45] nicht nur Informationen oder Gedanken die günstig aufgenommen oder als unschädlich oder unwichtig angesehen werden, sondern auch solche, welche den Staat oder irgendeinen Bevölkerungsteil verletzen, schockieren oder beunruhigen als rechtmäßige Meinungsäußerung angesehen.“ Da der Beschwerdeführer niemandem die Menschenwürde abgesprochen hat, darf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit hier nicht eingeschränkt werden. Das Bundesgericht hat durch sein Urteil sämtliche angerufenen Konventionsrechte verletzt, nämlich die Vorschrift keine Strafe ohne Gesetz (et nullum crimen sine lege), das Recht auf eine faires Verfahren und das Recht auf Freiheit der Meinungsäusserung.

15.3.4     Der Beschwerdeführer hat somit durch die zitierte Äußerung den Völkermord an den Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 4, 2. Halbsatz geleugnet. Daß weitere Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung nicht erfüllt seien, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich [S. 24 Abs. dd].

a)   Diese Schlußfolgerung des Bundesgerichts ist willkürlich und offensichtlich aktenwidrig. Beides verletzt die Konvention durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Richtig ist, daß der Beschwerdeführer in seiner eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (ENB) Beilage 2, S. 6 geltend gemacht hat:

Das Vergehen der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) setzt ein Verhalten voraus, das Personen oder Personengruppen in einer die Menschenwürde verletzender Weise angreift oder ihnen die Menschenrechte oder die Menschenwürde abspricht oder in Frage stellt. Dies geht unmißverständlich aus der Botschaft des Bundesrates über den Beitritt zum „Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung“ hervor, wo das strafbare Verhalten wie folgt beschrieben wird: „Rassistisches Verhalten ist dadurch gekennzeichnet, daß es die menschliche Würde der Betroffenen … in Frage stellt.“ (Botschaft Nr. 92.029 vom 2. März 1992, S. 4 Beilage 7). „Verpönt sind nur solche Diskriminierungen, die einzig und allein auf der Unterschiedlichkeit der rassischen oder ethnischen Herkunft beruhen und sich auf keine sachlichen Gründe stützen“ (ebenda, S. 5).

b)   Sodann hat der Beschwerdeführer in seiner staatsrechtlichen Beschwerde (SRB) Beilage 3, S. 6, Abs. 5.4 an das Bundesgericht geltend gemacht:

Art. 261bis StGB hält ausdrücklich fest, daß nur solche Meinungsäußerungen strafbar sind, die wegen ihrer Rasse, wegen ihrer Ethnie oder wegen ihrer Religion geäußert werden. Wo in Recht+Freiheit Personen genannt werden, geschieht dies immer aus sachlichen Gründen und nicht wegen den in Art. 261bis StGB aufgezählten Zurordnungskriterien.

Mit den vorstehend unter a) und b) aufgeführten erheblichen rechtlichen Argumenten hat sich das Bundesgericht im vorliegenden Fall, wo es um den zweiten Gliedsatz von Art. 261bis Abs. 4 ging, überhaupt nicht befaßt (vgl. unten Abs. 15.7). Darin liegt eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und somit ein Verstoß gegen das „Recht auf ein faires Verfahren“.

c)   Sollte entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers tatsächlich ein Mangel beim Geltendmachen von fehlenden Tatbestandsmerkmalen vorliegen, so ist dies darauf zurückzuführen, daß dem Beschwerdeführer kategorisch die Zurordnung eines Verteidigers verweigert wurde und der Vorwurf wäre unerheblich. Als Laie ist er mit formaljuristischen Spitzfindigkeiten ganz klar überfordert. Hätte er aber die in der staatsrechtlichen Beschwerde tatsächlich geltend gemachten Tatbestandsmerkmale in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorbringen müssen (bzw. vice versa), hätte dasselbe zu gelten. In Anbetracht, daß vom Beschwerdeführer je eine separate Beschwerdeschrift verlangt wird (SRB und ENB), die das Bundesgericht später in einer und derselben Urteilsschrift beantwortet hat, müßte ein Vorwurf an die Adresse des Beschwerdeführers, er habe die Beschwerde in der falschen Schrift anhängig gemacht, als reine Schikane gegen ihn verstanden werden. Ein solches Verhalten würde gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen, durch Gehörsverweigerung.

— o —

Bei dem zweiten der Beschwerde zugrundeliegenden inkriminierten Satz handelt es sich um die im Urteil des Bundesgerichts (BG-Urteil S 28, Abs. f) dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Äußerung betreffend

Elie Wiesel, „der im angeblich ausschließlich zur Vernichtung der Juden dienenden KL Auschwitz überlebte (!), bis es von den Russen befreit wurde“ … und seither allenortsmarkerschütternde Holocaust-Geschichten“ „erzählt“.

Das Bundesgericht stellt darüber die nachfolgend aus dem Urteil zitierten Behauptungen auf:

15.4     [Diese Äußerungen sind …] als gröbliche Verharmlosung des Holocaust im Sinne von Art. 261bis StGB Abs. 4 2. Gliedsatz zu qualifizieren. Durch diese Äußerungen wird in höhnischem Ton zum Ausdruck gebracht, daß Auschwitz, in dem Elie Wiesel überlebt habe, in Wahrheit nicht so schlimm gewesen sein könne, wie es allgemein dargestellt werde, und daß die markerschütternden Holocaust-Geschichten, die Elie Wiesel allenorts erzähle, maßlos übertrieben seien. Zwar ist die Massenvernichtung von Juden nicht das Hauptthema des Artikels, doch ist die zitierte Passage, in welcher der Autor gleichsam im Sinne eines Seitenhiebs dazu höhnische Bemerkungen macht, für den unbefangenen Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit als eine Verharmlosung der Massenvernichtung erkennbar [S. 28 Abs. f].

15.4.1     Hier verfälscht das Bundesgericht mit einer sophistischen Kritik den Kerngehalt des Textes auf eklatante Weise. Daran ändert sich auch nichts, wenn eingeräumt wird, daß die Massenvernichtung nicht das Hauptthema des Artikels sei. Das Hauptthema ist tatsächlich ein ganz anderes, wie schon ein Vergleich mit dem etwas weiter gefaßten Zitat zeigt (vgl. BG-Urteil, S. 27 d), das so lange seziert wurde, bis die obigen Rumpfteile übrig blieben. Tatsächlich geht es dem Autor um die schweren Vorwürfe aus Amerika und Israel gegen die Schweiz, wegen zur Zeit des Zweiten Weltkrieges an der Grenze abgewiesenen Flüchtlingen. Diesem Sachverhalt wird ein Zitat Wiesels gegenübergestellt (aus einem Vorwort zum Buch The Abandonment of the Jews von David S. Wymann), in dem er schrieb: „Nicht einmal auf ihre Brüder, die in Amerika in Freiheit lebten, [konnten sich die Juden verlassen]. Mit dem Satz über Auschwitz wird überhaupt nichts über Völkermord gesagt, wie das Bundesgericht willkürlich unterstellt. Auschwitz war ein riesiger Industriekomplex, bestehend aus dem Kohleveredelungswerk BUNA der IG-Farbenindustrie AG, und fünf Lagern, die für die Rüstungsindustrie arbeiteten. Es wird heute nicht mehr bestritten, daß das Lager von Zivilarbeitern deutscher, polnischer und anderer Nationalitäten wimmelte. Doch dieser Teil von Auschwitz ist in der öffentlichen Meinung fast unbekannt, gehört aber auch dazu. Das Nebenthema ist, daß sich Wiesel bei der Evakuierung des Lagers den von dannen ziehenden Nazi-Henkern anschloß, statt den Russen, die als Befreier des Lagers kamen. Wenn sich Wiesel in seinem Buch beklagt „… die Juden wurden ganz und gar im Stich gelassen.“ „Den Henkern ausgeliefert, konnten sie sich auf niemanden verlassen“, muß es doch erlaubt sein, rhetorisch die Frage zu stellen, warum er sich dennoch den Nazi-Henkern angeschlossen hatte? Jedenfalls hat das Bundesgericht keine plausible Begründung, warum etwas „höhnisch“ sein soll. Die Vorhaltungen des Bundesgerichts gehen diesbezüglich an der Sache vorbei. Der Bezug auf einen Massenmord entspringt allenfalls übersteigerten emotionalen Empfindungen („Gedankenassoziationen“) wie das Bundesgericht in seinem Urteil betreffend ähnlichen Meinungsäußerungen der Vorinstanzen ganz richtig festgestellt hat (s. unten Abs. 15.4.3). Die Aussage, daß Wiesel „markerschütternde Holocaust-Geschichten“ erzählt [und pro Vortrag 25'000 Dollar dafür kassiert] (vgl. Abs. 15.8.2) kann nicht strafbar sein. Da er tatsächlich solche Geschichten erzählt (man lese seine Romane, z.B. Die Nacht zu begraben, Elischa, Ullstein, 1990), wird er durch eine solche Äußerung auch nicht in menschenverachtender Weise bloßgestellt oder erniedrigt. Ein Vergehen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 261bis Abs. 4, 1. Gliedsatz, liegt daher nicht vor (vgl. BG-Urteil S. 33ff Abs. a) und b). Und genau da liegt der Hund begraben. Das Bundesgericht hat das andere Schwert gezogen: „gröbliches Verharmlosen des Völkermords“ nach Art. 261bis Abs. 4, 2. Gliedsatz, um den Beschwerdeführer nicht freisprechen zu müssen. Doch dieses Schwert ist stumpf.

15.4.2     Das Gesetz spricht nur von „gröblich Verharmlosen von Völkermord. „Massenvernichtung“ kommt in Art. 261bis StGB nicht vor. Die Textpassagen sind daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne von Art. 261bis StGB. Auch wird nicht begründet inwiefern die Verharmlosung eine „gröbliche“ sein soll, denn nur eine solche ist nach dem Gesetz strafbar. Mit „Verharmlosen“ kann jede Äußerung erfaßt werden, die nach Auffassung des Gerichtes zu wenig Respekt zum Ausdruck bringt. Damit ist einer unbegrenzten Auslegung Tür und Tor geöffnet. Mit Verharmlosen von Völkermord hat die Bezeichnung „markerschütternde Geschichten“ nichts zu tun. Es wird nicht gesagt, was diese Geschichten beinhalten. Wiesel selbst ist im übrigen wenig konkret. Verharmlosend können nur explizite Tatsachenbehauptungen sein, die auf Völkermord bzw. Massenvernichtung bezug nehmen, nicht in bloßen Meinungsäußerungen oder im Beschreiben eines Sachverhaltes. Es kann auch nicht angehen, das eine Mal eine „übliche Anwendung“ der Sprache zu fordern (wie in Abs. 15.3.3 wegen der angeblich „ungewöhnlich“ erscheinenden Aneinanderreihung von Adjektiven), beim nächsten Mal aber darauf zu verzichten, je nachdem, wie es gerade hilfreich erscheint. Das ist eine falsche Auslegung der Sprache womit die Freiheit der Meinungsäußerung verletzt wird. Das Bundesgericht hat, wie in Abs. 15.6 gezeigt wird, seine Inkompetenz für den Gebrauch der deutschen Sprache mehrfach bewiesen.

15.4.3     Das Bundesgericht hat wegen den unhaltbaren Urteilsbegründungen (durch unfaire Unterstellungen und frei erfundenen Tatsachenbehauptungen*) dem Strafgericht und dem ApG Basel-Stadt vorgeworfen: „Die diesbezüglichen Erwägungen der kantonalen Instanzen sind nicht mehr Interpretationen der im fraglichen Artikel enthaltenen Äußerungen, sondern Gedankenassoziationen, die bei der Lektüre des Artikels allenfalls angestellt werden können.“ (BG-Urteil, S. 27, zweiter Absatz). Dasselbe kann man dem Bundesgericht vorwerfen.
*
Vgl. SRB S. 3 Abs. 2.1 und 2.2 sowie ENB S. 3, besonders Alinea 3 und 4

15.5     Die Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe

15.5.1     Das Bundesgericht anerkennt, daß bei der Auslegung von Art. 261bis StGB in Anbetracht der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem Richter ein relativ weiter Beurteilungsspielraum zusteht (BG-Urteil S. 16, Abs. cc). Dessen ungeachtet wird die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Bestimmtheitsgebots von Art. 1 StGB als unbegründet ohne nähere Begründung in Abrede gestellt und auf die richterliche Rechtsfindung verwiesen (BG-Urteil S. 36, Abs. 14). Bezüglich Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe war diese SRB nicht unbegründet (vgl. SRB Abs. 5.1). Mit den Worten „wie etwa“ wird dort zum Ausdruck gebracht, daß die Aufzählung der unbestimmten Rechtsbegriffe in der SRB nicht abschließend ist. Der Beschwerdeführer hat auch geltend gemacht, das Verb bestreiten würde vom Gericht unterschiedlich ausgelegt. Einmal im Sinn von lügen, das andere Mal im Sinn von in Zweifel ziehen. Das Gesetz verbiete aber nicht das Bezweifeln des Holocaust (vgl. ENB S. 5 Abs. 1). Sodann erklärte der Beschwerdeführer: „Generell ist eine grobe Verletzung des Bestimmtheitsgebotes von Art. 1 StGB festzustellen. Nur diese Taten sind strafbar, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht. Durch die falsche Anwendung von Art. 261bis StGB wird die Verfassung  verletzt“ (vgl. ENB ab S. 6, letzte Zeile). Damit ist auch die Konvention verletzt. Noch im selben Absatz anerkennt das Bundesgericht: „zwar bieten die Auslegung und Anwendung von Art. 261bis StGB u.a. wegen der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe einige Schwierigkeiten“. Das ist eine Beschönigung gravierender Mängel. In Anbetracht der tatsächlichen Schwierigkeiten der Auslegung zieht es das Bundesgericht in der Urteilsbegründung vor, der näheren Umschreibung der Tatbestandsmerkmale gleich noch einmal auszuweichen und verliert sich in Mutmaßungen und haltlosen Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer. Dies ist ein Leugnen und Verharmlosen der Tatsache, daß dieser Artikel vor dem Bestimmtheitsgebot von Art. 1 StGB nicht standhält. (vgl. Abs. 15.7 „Die kraß unfaire Anwendung der Strafnorm“ und Abs. 15.3.3 a) und c). Die Konvention verlangt eine genügende Bestimmtheit der Strafnormen (Art. 8–11 EMRK), die grob verletzt wurde.

15.5.2     Die großen Abweichungen von Instanz zu Instanz bis zum Bundesgericht, welche Äußerungen tatbestandsmäßig sind und welche nicht, zeigen eine große Unsicherheit. Das Ergebnis der Auslegung des Gesetzes war nicht voraussehbar, wenn man berücksichtigt, daß von Instanz zu Instanz Vorwürfe wegen strafbaren Äußerungen fallen gelassen wurden. Im erstinstanzlichen Urteil wurden 10 Äußerungen als tatbestandsmäßig bewertet, im zweitinstanzlichen Urteil 5 und vom Bundesgericht noch 2. Dadurch tritt die mangelnde Bestimmtheit des Gesetzes offenkundig zu Tage. Die Diskrepanz zwischen Gesetz und Anwendung zeigt sich auch daran, daß im Urteil der ersten Instanz, rund 30 Mal das Wort „Holocaust“ bzw. „Leugnen des Holocaust“ vorkommt, obwohl dieser Begriff weder im Gesetz noch sonstwo verbindlich definiert ist. Es ist auch nirgends festgeschrieben, wodurch der Tatbestand „Leugnen des Holocaust“ erfüllt wird. Insbesondere steht im Gesetz nicht, daß die Massenvernichtung „industriell“ bzw. „planmäßig“ zu sein hat. Im Gesetz ist ausschließlich von „Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit die Rede, die nicht geleugnet, gröblich verharmlost oder gerechtfertigt werden dürfen“. Weiter muß dies „aus einem dieser Gründe“ erfolgen, um tatbestandsmäßig zu sein. Des weiteren legt das Bundesgericht nicht dar, weshalb das „Verlangen nach Beweisen“ irgendwelcher Art strafbar sein soll. Das Gesetz verbietet nicht, daß neue Erkenntnisse einzelner Vorkommnisse bestritten werden, wenn beweiskräftige Gründe dafür existieren, wie z.B., daß es in Dachau keine Vergasungen gab. Beilage 8 Das schließt nicht aus, daß im KL. Dachau trotzdem 31'251 Menschen umkamen. Beilage 9 Die Berner Tagwacht schrieb am 24. August 1945 noch, es seien 26 Millionen Menschen ermordet worden, „die meisten davon wurden in Dachau getötet“. Beilage 10 Wie schon das erstinstanzliche Urteil festhielt, ist nur das ganz in Abrede stellen von Völkermord [oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit] als Leugnung nach Art. 261bis StGB strafbar (vgl. Urteil vom 18. September 1997, S. 30, Abs. 3.4.3). Es ist unzumutbar, daß hier auf dem Buckel des Beschuldigten, der zudem in der Öffentlichkeit bereits wiederholt vorverurteilt wurde, fragwürdige rechtliche Experimente betrieben werden, hat er doch jedesmal Mühe und Kosten zu tragen.

15.5.3     Wegen der fehlenden Bestimmtheit des Gesetzes haben 53 Schweizer Nationalräte aus fünf verschiedenen Parteien im Juni 1997 eine Motion eingereicht, mit dem Begehren „die Bereiche mit unklaren oder mißverständlichen Formulierungen einzuengen und den Gesetzestext im ganzen ‘volksnaher’ zu gestalten“. „Aus Angst, etwas Falsches zu sagen, sagen die Leute lieber gar nichts mehr.“ „Man muß der Bevölkerung klar sagen, was rassistisch ist.“ Das Gesetz verhindere die politische Diskussion und beschneide das Recht auf freie Meinungsäusserung. Beilagen 11 u. 12 Die Motion wurde vom Bundesrat abschlägig beantwortet: das Mißtrauen in die Gerichtsbehörden sei unbegründet und eine Änderung des Gesetzes völlig überflüssig.

15.6     Die grob falsche Auslegung der deutschen Sprache durch das Bundesgericht

Die irreführenden Erklärungen auf der Grundlage des „Wahrig Wörterbuchs“ durch das Bundesgericht sind ein grober Mißbrauch des Richteramtes. Für die Falschbehauptungen im Urteil vom 3. März 2000 werden nachfolgend die Beweise erbracht. Für die Erklärungen sei auf den „Wahrig, Deutsches Wörterbuch“, Ausgabe 1986 verwiesen.

15.6.1     Die Bedeutung des Verbs behaupten

Die oben in Abs. 15.3.1 des Urteilstext abgegebene Erklärung zum Stichwort behaupten scheint auf den ersten Blick betrachtet richtig. Das Bundesgericht zitiert allerdings nur bis zum ersten Semikolon. Im „Wahrig Wörterbuch“ wird die Erklärung danach aber wie folgt fortgesetzt: „erfolgreich verteidigen, behalten, aufrechterhalten;“ usw. Bei diesem zweiten Teil der Erklärung entfällt der Zusatz „ohne es beweisen zu können“. Das verwendete Verb wird demnach etymologisch nicht ausschließlich unter dem Blickwinkel „ohne es beweisen zu können“ verwendet, sondern auch, wenn etwas beharrlich mit Überzeugung ausgesprochen wird. Das Bundesgericht hat folglich kraß unfair zwischen zwei möglichen Erklärungen die ihm passende ausgesucht, um eine Verurteilung des Beschwerdeführers herbeizuführen. Damit wird der Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ verletzt und verstößt gegen das Recht auf eine faires Verfahren.

15.6.2     Die Bedeutung des Verbs leugnen

Durch die Tatsache, daß das Bundesgericht das „Wahrig Wörterbuch“ als Grundlage für seine Beweisführung des Verbs behaupten verwendet, muß, um der vorliegenden Sache gerecht zu werden, zwangsläufig auch das im Artikel 261bis StGB verwendete Verb leugnen auf Basis desselben Wörterbuchs erklärt werden. Beim Stichwort leugnen fällt die etymologische Angabe [< ahd. loug(a)nen, zu lügen] auf. Auf Seite 11 des Wörterbuchs (Hinweise zur Benutzung) lesen wir: „Im allgemeinen wird zu der in den etymologischen Angaben aufgeführten ursprünglichen Form des Stichworts (= Etymon) [im vorliegenden Beispiel = lügen] die Bedeutung in Anführungszeichen angegeben. Fehlt diese Angabe [hier zutreffend], so bedeutet es, daß das Etymon dieselbe Bedeutung hat wie das fettgedruckte Stichwort…“.  Bei lügen lesen wir:lügen das Gegenteil der Wahrheit sagen, absichtlich Unwahres sagen, um andere zu täuschen. … [<ahd. liogan, …; verwand mit leugnen …]“. Zwischen leugnen und lügen besteht also enge Verwandtschaft: Beiden ist die absichtliche Täuschung gemeinsam. Der prinzipielle Unterschied zwischen lügen (i) und leugnen (t) besteht in der Form des Verbs. Das eine ist intransitiv (i), das andere transitiv (t) zu gebrauchen: „Er lügt“ ist ein fertiger Satz. „Er leugnet“ ist kein fertiger Satz, weil ihm das Akkusativobjekt fehlt. Man findet es auf die Frage „wen oder was?“. Daher: Er leugnet den Völkermord. Wer ohne böse Absicht etwas verneint, bestreitet es. Damit ist auf der Grundlage des vom Bundesgericht verwendeten „Wahrig Wörterbuchs“ der Beweis erbracht, daß sich im Sinne von Art. 261bis StGB nur derjenige strafbar macht, der „Völkermord“ absichtlich, d.h. wider besseres Wissen leugnet. Der Gesetzgeber wird sich nicht damit herausreden können, er hätte die Verben verwechselt (vgl. Abs. 15.7.3).

Es bleibt daher festzustellen, daß das Bundesgericht für seine Behauptung, der Beschwerdeführer hätte einen „Völkermord“ geleugnet oder verharmlost, jeden Beweis dafür schuldig geblieben ist, daß er dies wider besseres Wissen getan hätte. Das ist eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und verstößt damit gegen das Recht auf ein faires Verfahren, womit die Konvention verletzt wird.

15.6.3.   Die Möglichkeiten einer Verneinung

Auf den Seiten 27ff des „Wahrig Wörterbuchs“ ist ein „Lexikon der deutschen Sprache“ vorangestellt. Dort finden wir ab Seite 87 die Regeln der Negation/Verneinung erklärt. Dieser Teil enthält auf 53 Druckzeilen, in 14 Kategorien aufgeteilt, eine gründliche Aufzählung aller Verneinungsmöglichkeiten der deutschen Sprache. Diese Aufzählung gilt als abschließend, d.h. hier nicht aufgeführte Verneinungsformen existieren nicht. Die vom Bundesgericht herbeiphantasierte Negation bezüglich dem Verb behaupten kann den Erklärungen nicht einmal annäherungsweise entnommen werden. Für die vom Bundesgericht konstruierte „Leugnung des Holocaust“ fehlt daher jegliche Grundlage und die Unterstellung des Leugnen ist krasse Willkür, d.h. in grotesker, stoßender Weise unfair. Das Bundesgericht macht sich damit gleich selber der Leugnung wider besseres Wissen schuldig.

15.6.4     Die Möglichkeiten einer Verharmlosung

Das „Wahrig Wörterbuch“ gibt zu „Verharmlosung“ keine weitere Erklärung. Aufschluß gibt das Stichwort harmlos. Dazu sind folgende Mustersätze aufgeführt: „Sie ist nicht so h., wie sie aussieht; er ist ein h. Mensch (der niemandem etwas zuleide tut); es war nur ein h. Scherz; dieses Schlafmittel ist h.; dieses Tier ist (nicht) h.; er versuchte, die Sache als h. darzustellen.“ Anstelle von harmlos können die im „Wahrig Wörterbuch“ aufgelisteten Adjektive (oder andere) eingesetzt werden: „arglos, unschuldig, naiv, friedlich, nichts Böses sinnend (Mensch); unschädlich, ungefährlich (Krankheit)“. Eine Verharmlosung im Sinne von Art. 261bis StGB wäre demnach: Auschwitz war nicht so schlimm, wie behauptet wird. Ebenso sind auch gegensätzliche Konnotationen denkbar, wie z.B. Es ist alles übertrieben, was behauptet wird (sinngemäß: es war nicht so schlimm). Das Verharmlosen besteht folglich in qualifizierten Tatsachenbehauptungen und nicht in bloßen Meinungsäußerungen oder im Beschreiben eines Sachverhaltes.

15.6.5     Die Verwendung der Adjektive

Die vom Bundesgericht gemachte Behauptung, der Satzaufbau sei „nach dem allgemeinen Sprachgebrauch allerdings ungewöhnlich“ ist hanebüchen (vgl. oben 15.3.3). Hier stellt sich zuerst einmal die Frage, warum ein „ungewöhnlicher“ Satzaufbau strafbar sein soll. Doch auch hier behauptet das Bundesgericht etwas, ohne den Schimmer eines Beweises zu liefern. Dem „Wahrig Wörterbuch“ entnehmen wir dazu auf den Seiten 28ff (Adjektiv … charakterisierendes Beiwort) unter Ziff. 5: Die Leistung des A.s als eines charakterisierenden Beiworts lassen sich gliedern, je nachdem was es charakterisiert: 1. […]; 2. […]; 3. ein Geschehen oder eine Tätigkeit [z.B. Mord]; in beiden Fällen steht es neben einem Verb [z.B. behaupten, verüben; sie verüben planmäßigen Mord]. Ziff. 2.4: Folgen mehrere A.e aufeinander, so haben sie die gleiche Endung: nach gutem, altem, deutschem Brauch; [analog dazu: der (behauptete) „industrielle“, planmäßige Massenmord]. Damit ist bewiesen, daß die Behauptung des Bundesgerichts, die verwendete Satzstellung sei ungewöhnlich, falsch ist. Das Bundesgericht verfällt mit seiner Behauptung in skandalöse Willkür, und verletzt das Gebot der Fairness, womit die Konvention verletzt wird.

15.7     Die kraß unfaire Anwendung der Strafnorm durch das Bundesgericht

Gemäß dem vorliegend zur Anwendung gekommenen Art. 261bis StGB („Antirassismusgesetz“) wird mit Gefängnis oder mit Buße bestraft (Auszug des relevanten Abs. 4),

…wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht… (BG-Urteil S. 19f Beilage 1).

15.7.1     Der Strafartikel besteht aus zwei Gliedsätzen* mit den Objekten Person (bzw. Gruppe von Personen) und dem Objekt Völkermord (bzw. andere Verbrechen…). Während der erste Gliedsatz durch sein Diskriminierungsverbot die „Angriffe auf die Menschenwürde“ erfaßt (BG-Urteil S. 34), erfaßt der zweite durch das Verbot „der Leugnung, des gröblichen Verharmlosen oder des Rechtfertigen“ den Völkermord… (BG-Urteil S. 28 Abs. f). Der erste Gliedsatz ist an die Bedingung gebunden, daß das Vergehen „wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion“ erfolgt, der zweite Gliedsatz an dieselbe Bedingung, hier „aus einem dieser Gründe“ genannt. Andere Gründe sind nicht ersichtlich. Zur besseren Veranschaulichung nachfolgend Abs. 4 in strukturierter Form:
*
Richtig müßte es heißen: Hauptsatz und zwei Gliedsätzen (mit der Konjunktion oder verbunden). Sie haben das gemeinsame Subjekt „wer“.

„…wer …eine Person oder eine Gruppe von Personen

wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion

in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise herabsetzt oder diskriminiert

oder aus einem dieser Gründe

Völkermord … leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, …

wird … bestraft.“

Die den Gliedsätzen vorangestellte Bedingung „wegen“ (Wahrig Wörterbuch: auf Grund von) ist eine zwingende Voraussetzung, damit die im Gesetz nachfolgend erklärte Straftat erfüllt sein kann. Das Bundesgericht nimmt, soweit sie die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Textpassagen betreffen, die tatbestandsmäßigen Konditionen entweder nicht zur Kenntnis oder behauptet aktenwidrig, der Beschwerdeführer hätte sie nicht geltend gemacht (vgl. Abs. 15.3.4). Das ist eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und verletzt Art. 6 Abs. 1 EMRK. Zur Entfaltung der Rechtskraft muß der Beschwerdeführer diese gar nicht geltend machen, sondern die Gerichte haben sie von Amtes wegen zu prüfen (Rechtsstaatsprinzip). Es genügt, wenn der Beschwerdeführer die Tatbestandselemente dem Grundsatz nach rügt. Mit den Bedingungen für den 1. Gliedsatz hat sich das Bundesgericht auf mehr als drei Seiten ausführlich befaßt (s. BG-Urteil S. 33–36). Die Prüfung der rechtlichen Bedingungen als Voraussetzung für die als strafbar bewerteten Äußerungen nach dem 2. Gliedsatz hat es jedoch willkürlich in unfairer Weise unterlassen durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Diese Unterlassung verletzt das Recht auf ein faires Verfahren. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Anwendungsbereich der Strafbestimmung aber auch für den 2. Gliedsatz aufgrund derselben Tatbestandsmerkmale („wegen“) eingeschränkt werden. Das Gesetz läßt hinsichtlich dieser Forderung den Gerichten gar keine andere Wahl. Betreffend die Art und Weise in der diese Bedingung zustande kommt, besteht eine offensichtliche Lücke im Gesetz, die ausgefüllt werden muß. Bei einer gesetzeskonformen Auslegung und Anwendung von Abs. 4 (2. Gliedsatz) kann sich nur strafbar machen, wer dem Opfer die Verbreitung einer falschen oder gröblich übertriebenen Nachricht unterstellt, in der Absicht das Opfer aufgrund seiner Gruppenzugehörigkeit einer Lüge wider besseren Wissens zu bezichtigen.

15.7.2     Das Gesetz verbietet das Leugnen oder das gröbliche Verharmlosen von Völkermord. Leugnen von Völkermord und (gröblich) verharmlosen von Völkermord sind im Gesetz nicht definiert und daher völlig unbestimmt und offen, so daß willkürlich irgend etwas subsumiert werden kann, wie es im vorliegenden Fall gemacht wurde. Desgleichen geht aus dem Gesetz nicht hervor durch was sich das „gröbliche“ Verharmlosen vom „ordinären“ Verharmlosen unterscheidet, welches dem Gesetz nach straffrei bleiben müßte. Auch diese Strafbestimmung ist aus demselben Grund völlig unbestimmt.

15.7.3     Das im Gesetz verwendete Verb leugnen wird in seiner Bedeutung durch falsche Rechtsanwendung so angewendet, als sei von bestreiten die Rede. Damit weicht das Bundesgericht dem zwingend erforderlichen Nachweis, der Angeschuldigte würde absichtlich Unwahres sagen, um andere zu täuschen (s. Abs. 15.6.2), auf kraß unfaire Art aus. Dies wird auch durch das erstinstanzliche Urteil vom 18. September 1997 ersichtlich, heißt es doch dort auf Seite 15: «rassenverachtende Äusserungen [werden] grundsätzlich und nach gesetzlicher Vermutung immer „wider besseres Wissen“ gemacht». Durch die falsche Rechtsanwendung wird das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt.

15.7.4     Die vom Bundesgericht auf dem Weg der Analogie gefällte Verurteilung („allgemein behauptete ‘industrielle’ planmäßige Massenmord“ entspricht „leugnen oder gröblich verharmlosen von Völkermord“) verstößt gegen den Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz, aus dem einfachen Grund, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Äußerung im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, zumal die Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) für die Strafbarkeit ganz offensichtlich fehlen.

15.7.5     Auf dem Weg der Analogie führt das Bundesgericht willkürlich und ohne verfassungsmäßigen Auftrag sozusagen neue Straftatbestände ins Gesetz ein, wie z.B.:

·       das In-Zweifel-Ziehen des Holocaust ist strafbar;

·       das Verlangen nach Beweisen (für) ist strafbar;

·       das Behaupten, „zum Holocaust kam es mehr oder weniger zufällig“, ist strafbar;

·       der Geschichtsrevisionismus, den Zweiten Weltkrieg betreffend, ist strafbar;

·       jede vom Dogma der „Political Correctness“ abweichende Meinung über den Holocaust ist strafbar (als Verharmlosen).

Die willkürliche Anwendung solcher nicht existierender Straftatbestände ist konventionswidrig. Es ist durch die Konvention verboten, auf dem Weg der Analogie (per analogiam) von einem bestehenden Straftatbestand einen neuen ähnlichen zu schaffen. Der Beschwerdeführer hat überhaupt keine Aussagen im Sinne der „neu eingeführten Straftatbestände“ gemacht. Der Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz wurde durch die mißbräuchliche und daher falsche Anwendung des Gesetzes vom Schweizerischen Bundesgericht auf willkürliche, unfaire Art und Weise offenkundig verletzt, mit schwerwiegenden Folgen für das psychische Wohlbefinden und für das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers.

a)   Schließlich kommt hinzu, daß das Bundesgericht selbst den Grundsatz aufgestellt hat, daß es nicht die Aufgabe der Justiz ist, über die historische Wahrheit zu befinden (Urteil 6S.386/1998 vom 4. November 1999, i.S. Walther Hofer, Historiker). Das Urteil gegen den Beschwerdeführer steht in totalem Widerspruch zu diesem früheren Urteil des Bundesgerichts, zumal der Beschwerdeführer zur historischen Wahrheit keine Aussage gemacht hat.

b)   Nach einer gefestigten Rechtssprechung des Bundesgerichts läßt Art. 1 StGB “jede Auslegung zu, die dem wahren Sinn des Gesetzes entspricht, wie er sich aus den dem Gesetz innewohnenden Wertungen und seinem Zweckgedanken logisch ergibt“. Das ist eine schlimme Formulierung, durch welche das Erfordernis „keine Strafe ohne ausdrückliches Gesetz“ eigentlich ausgehöhlt wird. Bei politischen Delikten wie das ARG („Antirassismusgesetz“, Art. 261bis StGB) zweifellos eines ist, wird der Willkür Tür und Tor geöffnet. Im betreffenden BGE (116 IV 136) wurde die Aneignung von irrtümlichen Überweisungen als Unterschlagung beurteilt. Eine zurückhaltende Auslegung (als Unterschlagung) nach dem „Sinn und Zweck des Gesetzes“ ist bei der Aneignung von unkörperlichem Buchgeld (irrtümliche Zahlung auf ein Konto) sicher gerechtfertigt, obwohl Buchgeld keine Sache ist. Die Sinn- und Zweck-Auslegung ist jedoch nicht zulässig, bei den verästelten Gedankengängen nach Art. 261bis StGB Abs. 4, 2. Gliedsatz StGB. Die Formulierung zeugt von einer totalen Blindheit gegenüber totalitären Gefahren bei politischen Strafgesetzen. Das ARG ist zweifellos eine weltanschaulich-politische Strafnorm, die viele unbestimmte Rechtsbegriffe aufweist, wie das Bundesgericht einräumt. Hier besteht die Gefahr der Rechtsbeugung. Dazu hat der deutsche BGH ausgeführt: Bei der Fallgruppe «Überdehnung von Straftatbeständen unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit ist davon auszugehen, daß „offene“ Rechtsbegriffe es im Bereich des politischen Strafrechts ermöglichen, Strafrecht als Mittel zur politischen Verfolgung einzusetzen. Dieser Gefahr muß durch ein Minimum an Restriktionsbemühungen bei der Auslegung dieser Rechtsbegriffe begegnet werden. Nur dann bleibt die Rechtssprechung noch an Menschenrechten orientiert. Liegt einer diesen Mindestanforderungen nicht genügenden Auslegung auch noch eine Vorschrift des politischen Strafrechts zugrunde, die extrem hohe Strafen vorsieht, werden Menschenrechte in schwerwiegender Weise mißachtet.» Das ARG ist in hohem Masse unbestimmt und mißbrauchsanfällig und daher nicht rechtsbeständig vor dem Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“.

15.8     Das Gesetz wird einseitig angewendet und ist daher nicht rechtsbeständig

15.8.1      Die Anwendung des Gesetzes verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung durch Unterscheidung von Rasse, Ethnie, Religion oder in den politischen oder sonstigen Anschauungen indem es einseitig zu Ungunsten oder zu Gunsten von bestimmten Personen oder Gruppen von Personen angewendet wird und muß daher als nicht rechtsbeständig im Sinne von Art. 14 EMRK angesehen werden und zwar aus folgenden Gründen:

a)   Ziel und Zweck des Gesetzes war in erster Linie der Holocaust-Revisionismus. Das wird im erstinstanzlichen Urteil offen zugegeben:Die Leugnung des Holocaust war denn auch der eigentliche Anlass der Normsetzung (Urteil vom 18. September 1997, S. 16, ad 4 Abs. 3 (Niggli, N 972; Stratenwerth a.a.O., § 39 N 37))“. In diesem Fall hätte man aber das Gesetz offen und ehrlich so abfassen müssen, daß jedem auf Anhieb klar ist, welche Äußerungen erlaubt sind und welche nicht (s. das Gesetz „Gayssot/Fabius“ in Frankreich). Man hat es aber aus politischen Gründen (Akzeptanz) vorgezogen, Art. 261bis Abs. 4, 2. Gliedsatz, einzubetten und zu kamouflieren. Vor dem Erfordernis des Grundsatzes „keine Strafe ohne Gesetz“ geht es nicht an, ein Gesetz mit derart vielen unbestimmten Rechtsbegriffen der Auslegung durch den Richter zu überlassen. Ein politisches Gesinnungsgesetz muß möglichst präzis und eng abgefaßt sein. Es geht nicht an, auf die politischen Absichten zu verweisen.

b)   das Gesetz wurde vom Souverän – Schweizervolk und Kantonen – wegen der Vorspiegelung falscher Tatsachen anläßlich einer vor einer Abstimmung (25. September 1994) noch nie dagewesenen planmäßig und systematisch erzeugten Massenhysterie, unter anderem durch den Einsatz von 1,6 Millionen Franken von politischen Sonderinteressengruppen und indem die Gegner des Gesetzes mit den Mitteln der Massenmedien öffentlich aufs übelste beschimpft und in geradezu menschenrechtswidriger Weise diffamiert und diskriminiert wurden, knapp mit 54 Prozent angenommen.

c)   das Gesetz verstößt gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit gegen das Verbot der Benachteiligung (Art. 14 EMRK). Nationalrat und Rechtsanwalt lic. jur. Paul Rechsteiner, St. Gallen, Mitglied der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (SPS), gehörte 1992/93 der beratenden Kommission an, die bei der Ausarbeitung des Art. 261bis StGB für den heute gültigen Gesetzestext verantwortlich ist. Er erklärte (als Verteidiger eines jüdischen Historikers vor Gericht, der wegen Rassismus gegen Schweizer angeklagt war), „der Gesetzgeber habe nie daran gedacht, daß dereinst Vertreter einer Mehrheit Minderheiten einklagen könnten. Die Anwendung des Rassismusgesetzes gegen seinen Mandanten sei eine skandalöse Umdrehung der gesetzgeberischen Intention.(Tages-Anzeiger, Zürich, 5.4.2000 Beilage 13). Die Folgen des Gesetzes sind für die Mehrheit der Bürger schwerwiegend. Wer eine von den herrschenden Vorgaben abweichende Meinung äußert, wird schonungslos diffamiert und mit Strafanzeigen überzogen, mit dem Ziel, mißliebige Personen zum Schweigen zu bringen (vgl. oben Abs. 15.5.3). Das Gesetz wird ausschließlich gegen autochthone Schweizer angewendet und verletzt dadurch das Verbot der Benachteiligung. In Fällen von Beleidigungen gegen das Schweizervolk wird von den Gerichten verneint, daß Schweizer eine Ethnie seien, bzw. erklärt, das Gesetz schütze nur Minderheiten (s. oben). Das ergibt sich aber nicht aus dem Gesetz.

d)   Die einseitige Anwendung des Gesetzes zeigt sich an folgenden zwei Beispielen, die leider nicht die einzigen sind. Fall 1: In der zweiten Jahreshälfte 1996 reichten mehrere Schweizerbürger wegen einer das Schweizervolk äußerst beleidigenden obszönen Zeichnung in der Zeitschrift Das Magazin (Beilage zum Tages-Anzeiger vom 27. Juli 1996), eine begründete Strafanzeige ein. In der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich (Akten-Nr. D-11/1996/012687) fällt zunächst auf, daß die Bezirksanwaltschaft bei der Anwendung des Art. 261bis StGB ausschließlich Abs. 1 und 2 in Erwägung zog und den Abs. 4, 1. Gliedsatz, welcher hier für die bildliche Diskriminierung zur Anwendung hätte kommen müssen, willkürlich außer Acht gelassen und mit keinem Wort erwähnt hatte, obwohl einer der Anzeigeerstatter explizit die Verletzung des 4. Absatzes angerufen hatte. Er lautet: „… wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise herabsetzt oder diskriminiert …“. Es ist auffällig mit welcher Leichtfertigkeit die gezielte Diffamierung und Herabsetzung von Schweizern durch die Bezirksanwaltschaft Zürich beschönigt wurden. Beilage 14 Bei der Einstellungsverfügung eines diesbezüglichen Rekurses durch das Bezirksgericht Zürich (Prozess-Nr. V/GR970027) wird im Gegensatz zu oben der 1. Gliedsatz von Abs. 4 zitiert, anschließend aber mit erheblichem Aufwand und langatmigen juristischen Spitzfindigkeiten den Schweizern ihr Status als Ethnie abgesprochen. Professor Wolfgang von Wartburg* schrieb dazu am 13. August 1997 in einem Zeitungsartikel: «Es fragt sich, warum hier der schwammige und konturlose Begriff „Ethnie“ eingeführt wird, der vom Gericht beliebig ausgelegt werden kann, statt daß man in schlichtem Deutsch sagt „Volksgruppe“ oder „Nation“. Nach dem Sinngehalt des Gesetzes und der Botschaft müßte auch der Schweizer als „Ethnie“ geschützt sein. Wenn man dem entgegenhält, daß nicht alle Schweizer sich einer solchen Menschengruppe zugehörig fühlen, dann gilt dies beispielsweise ebenso für die Juden. Nicht alle bejahen den Staat Israel, nicht alle fühlen sich mitverantwortlich für die Machenschaften ihrer Weltorganisationen. […] Jede Gemeinheit gegen die Schweiz darf straflos ausgesprochen werden.» Beilage 15 Fall 2: Am 23. Juli 1997 brachte das Schweizer Fernsehen DRS den Film Nazigold und Judengeld, der in der Öffentlichkeit einen Sturm der Entrüstung auslöste. Sogar ein Mitglied des Bundesrates äußerte die Meinung, der Film habe „dem Ansehen der Schweiz unendlich geschadet“. Die Aargauer Zeitung kommentierte eine Rechtfertigung des verantwortlichen Regisseurs mit den Worten: „… visuelle Hetze wie zu den Zeiten von Reichspropagandaminister Joseph Goebbels, nur technisch geschliffener als damals“. Die Unabhängige Beschewerdeinstanz UBI wies eine Konzessionsbeschwerde ab. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der UBI. Mehrere profilierte Schweizerbürger haben darauf durch ein Anwaltsbüro gegen die Verantwortlichen Strafanzeige erstattet. In der Klage hieß es: Der Film betreibe die systematische Herabsetzung der Schweizer, die pauschal als Sympathisanten Nazideutschlands und der Judenverfolgung verunglimpft würden. Im englischen Originaltext werde konsequent die Bezeichnung „the Swiss“, also allgemein „die Schweizer“ verwendet. Der Zweck des Films sei gewesen, Haß und Diskriminierung auf das Schweizervolk zu lenken, usw.** Die strafrechtliche Untersuchung gegen die Verantwortlichen wegen Verletzung des Rassismusartikels durch diesen Filmbericht wurde von der Bezirksanwaltschaft Zürich eingestellt mit der Begründung, „das Schweizervolk“ sei „keine schutzbedürftige Ethnie im Sinne des Strafgesetzbuches“. Beilage 16 Die unbekümmerte und leichtfertige Einstellung auch dieses Verfahrens ist zweifellos eine Verletzung des Verbots der Benachteiligung (Art. 14 EMRK) durch falsche Anwendung des Gesetzes. (Der Beschwerdeführer behält sich vor, weitere Beweise nachzureichen.)

*   Professor Dr. Wolfgang von Wartburg (1914–1997) war Professor für Neuere Geschichte und Schweizergeschichte an der Universität Basel.

**  Quelle: Luzi Stamm, Der Kniefall der Schweiz, 1998, S. 122f und Schweizerische Selbstbehauptung während des Zweiten Weltkrieges, „Schweizerzeit“ Schriftreihe Nr. 29, 1998, S. 179ff.

e)   Das Schweizervolk gilt seit Jahrhunderten als „geschlossene“ mehrsprachige Ethnie wie etwa Spanier (Katalanen, Basken, Kastilianer, mit je einer eigenen Sprache). Schon im 16. Jhd. sprach man in der Schweiz von der Vergangenheit „unseres Volkes“. Das Volk gab sich zur Zeit der Verfassungskämpfe (1800–1803) auf den Vorschlag von Peter Ochs eine Verfassung, welche die „Gleichheit aller Bürger“ garantierte. Wer von „den Schweizern“ spricht, meint die in den Schweizer Landesgrenzen seit Jahrhunderten einheimische Bevölkerung. Das Bestreiten einer schutzbedürftigen Ethnie ist eine Leugnung der Tatsache, daß das Schweizervolk von anderen Staatsangehörigen als Ethnie aufgefaßt wird (vgl. oben Abs. d „the Swiss“). Maßgebend ist hier, wie der Begriff „Schweizer“ von der Allgemeinheit verwendet und verstanden wird und nicht die ethnologische oder gar etymologische Betrachtungsweise. Der Gesetzgeber wollte mit der seltsamen Definition „Ethnie“, die nicht einmal im „Wahrig Wörterbuch“ aufgeführt ist, das Gesetz verschleiern, um seine Annahme nicht zu gefährden. Das „Wahrig Wörterbuch“ gibt zu „ethnisch“ folgende Erklärung: ethnisch <Adj.> zur Ethnologie gehörig, auf ihr beruhend, volkseigentümlich [zu grch. ethnos „Volk“]. Ethnologie = Völkerkunde. Ethnie ist also gleichbedeutend mit „Volk“. Geschütztes Rechtsgut des Art. 261bis StGB ist die Menschenwürde des einzelnen in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Gruppe. Daher muß als geschütztes Rechtsgut des Art. 261bis StGB auch die Menschenwürde des einzelnen gelten (vgl. Jörg Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 179f; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 4. Aufl., Bern 1995, § 39 N22). Im Sinne dieser zutreffenden Ansichten muß demnach auch die konkrete, individuelle Person als Schweizer als Rechtsgutträgerin verstanden werden. Das nicht beachten dieses Grundsatzes verletzt das Verbot der Benachteiligung.

f)     Es sei die Bemerkung erlaubt, daß auch die Juden keiner einheitlichen Ethnie oder Rasse angehören: Es gibt Juden sephardischer und chasarischer Abstammung; die einen aus dem Mittelmeerraum (Hebräer), die anderen aus dem ehem. Khasarenreich (diese, die Chasaren, Nachkommen der Hunnen, haben vor 1000 Jahren aus politischen Gründen zum Judentum konvertiert). Auch gibt es weiße, schwarze (Felaschen) und gelbe Juden. Die heutige willkürliche Benachteiligung einer Person oder einer Gruppe von Personen „wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion“ verstößt eindeutig gegen das Grundrecht der Rechtsgleichheit. Das ist eine Verletzung der von der Konvention garantierten Vorschrift des Verbots der Benachteiligung (Art. 14 EMRK).

g)   Es ist darauf hinzuweisen, daß der größte Mangel des Gesetzes die fehlende Möglichkeit in der Schweiz ist, es auf seine Verfassungsmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies kann der EuGH bei seiner Prüfung, ob das ARG mit der EMRK konform ist, nur unvollkommen nachholen.

15.8.2     Das Gesetz beeinträchtigt aus oben erwähnten Gründen auf schwerwiegende Art und Weise die Aufgaben der Pressefreiheit, Nachrichten und Ideen über politische Fragen sowie über Fragen der geschichtlichen Vergangenheit, die im öffentlichen Interesse sind, zu verbreiten (gerade auch als legitimes Mittel zur Abwehr von Erpressungen in Milliardenhöhe, durch einschlägig bekannte Kreise. Der jüdische Autor Norman Finkelstein, Professor an der Columbia Universität New York, schreibt in seinem Buch Die Holocaust Industrie (aus dem Englischen übersetzt):

Das Andenken an die Opfer des Holocaust sei von „amerikanisch-jüdischen Eliten“ in Besitz genommen worden, die es für ihre eigenen egoistischen und korrupten Zwecke mißbrauchten. Mit dem Holocaust als „Erpressungsmittel“ beziehen sie unerhörte und ganz unproportionale Summen von Schweizer Banken und der deutschen Industrie im Namen von hauptsächlich fiktiven Überlebenden, die es nur als aufgeblähte Zahlen und nach Manipulation der historischen Fakten gebe. Das Geld, so Finkelstein, gehe aber nicht an tatsächliche Überlebende, sondern werde für „Holocaust-Erziehungsprojekte“ verwendet, die den „Mythos der Einmaligkeit des Holocaust“ weiter zementieren sollen. [Zu solchen „Erziehungsprojekten“ muß auch das Schweizer „Antirassismusgesetz“ gezählt werden.] Der „Hohepriester“ des Holocaust, Elie Wiesel, verkünde „für eine Standardgebühr von 25'000 Dollar plus Chauffeur und Wagen“ das „Evangelium des Schweigens.“ (Quelle: Neue Zürcher Zeitung, 3.8.2000, S. 55 Beilage 17).

Nach den Maßstäben des Bundesgerichtes müßte Norman Finkelstein zumindest wegen gröblichen Verharmlosens von Völkermord verurteilt werden.

15.8.3     „Der Pluralismus der Informationen muß gewährleistet sein. Er ist die Grundsäule einer demokratischen Gesellschaft, als für die Selbstverwirklichung des Einzelnen wesentliche Bedingung“ (Urteil des EGMR in der Beschwerdesache Handyside). Die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit sind als Bestandteil der Pressefreiheit und durch die Konvention geschützte Rechte (Art. 10 Abs. 1 EMRK). Unter Berufung auf das ARG (Art. 261bis StGB), als (angebliche) verfassungsmäßige, gesetzliche Grundlage, wird jedoch vorweg die Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit geleugnet, indem mißliebigen Äußerungen vorweg ein Angriff auf die Menschenwürde unterstellt wird (darauf kann hier nicht näher eingegangen werden).

15.9     Die Befangenheit der Richter

Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache „von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht“ gehört und entschieden wird. Dieses Recht wurde vorliegend dem Beschwerdeführer wiederholt und in mehrfacher Weise verweigert.

15.9.1     Für seine Behauptung, „die Äußerungen des Präsidenten der ersten Instanz im Beitrag in der Basler Zeitung vom 22. August 1997 Beilage 18 vermögen den Vorwurf der Befangenheit nicht zu begründen“, läßt das Bundesgericht jede Begründung fehlen  (BG-Urteil S. 6 Abs. b und c). Die Behauptung des Bundesgerichts sind zudem aktenwidrig. Dem Beschwerdeführer dienen als Beweis für die Befangenheit der Richter zwei Beiträge in der Basler Zeitung vom 1. und 3. September 1997 Beilage 19 u. 20. In diesen zwei Zeitungsbeiträgen haben 5 (fünf) Zivilgerichtspräsidenten die Meinung ihrer Kollegen gerügt und ihren Ansichten massiv widersprochen. Einer dieser Zivilgerichtspräsidenten war Prof. Dr. Fritz Rapp, der später Richter am Strafgericht wurde und in der Sache des Beschwerdeführers Verfahrensleiter war. In dem zu Kritik Anlaß gebenden Beitrag haben 3 Richter (Prof. Dr. Peter Albrecht, Dr. Eugen Fischer und Frau Felicitas Lenzinger) der Sozialdemokratischen Partei Basel-Stadt (SP) im Sinne einer Wahlpropaganda für das Richteramt ihre Meinung kundgetan: Es sei „unweigerlich“, daß bei den Gerichtsbewertungen „persönliche Vorstellungen über wünschbare gesellschaftliche Verhältnisse in die Urteile“ einfließen, „je nach Herkunft, Weltanschauung, Neigung und Temperament“ [der Richter!]. Ein so klares Bekenntnis zur politischen und weltanschaulichen Justiz ist schockierend. Prof. Dr. Albrecht und Dr. Fischer amteten später als Vorsitzende in der ersten und zweiten Instanz in Sachen des Beschwerdeführers. Anläßlich der Verhandlung in zweiter Instanz hat der Beschwerdeführer den beisitzenden Richter Prof. Dr. Fritz Rapp an die Befangenheit seines Kollegen Prof. Albrecht und seine Kritik erinnert, was ohne jede Wirkung blieb, obwohl auch der Vorsitzende Dr. Fischer Mitverfasser am Zeitungsartikel war, was der Beschwerdeführer aber noch nicht wissen konnte. Für weitere Details siehe unten Abs. 15.9.2 sowie die ausführlichen Darlegungen in der staatsrechtlichen Beschwerde Beilage 3 (S. 6ff, Ziff. 6).

15.9.2     Der Vorwurf des Bundesgerichts, einen Richter erst im Rechtsmittelverfahren abzulehnen, verstoße gegen Treu und Glauben, geht an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer war nach dem erstinstanzlichen Urteil ohne Verteidiger (s. Abs. 15.10 betr. der bereits anhängigen Beschwerde) und wußte nicht, wie er sich anders hätte behelfen sollen. Die Bemerkung „gerade mit Rücksicht auf die Person des Beschwerdeführers und dessen Skepsis gegenüber Gerichten und Anwälten“ ist ungehörig und persönlichkeitsverletzend. Es wird dem Beschwerdeführer ein schwieriger Charakter und abnormales Mißtrauen unterstellt und dies gegen ihn verwendet, indem willkürlich unterstellt wird, er hätte früher merken sollen, daß befangene Richter mitwirken. Das ist gerade nicht der Fall. Es wird willkürlich unterstellt, daß der Angeklagte die Befangenheit beim Sichten der Akten und Zeitungsartikel früher hätte merken müssen. Die betreffenden Zeitungsartikel hatten aber mit seinem Verfahren nichts zu tun, sondern betrafen Richterwahlen. Daß der Beschwerdeführer erst das Urteil abgewartet habe ist absurd, war doch eine Verurteilung zu erwarten. Es handelte sich um einen politischen Prozeß in einem nach wie vor vergifteten politischen Klima, nachdem gegen den Beschwerdeführer in den Medien gehetzt und eine faktische Vorverurteilung vorgenommen wurde. Der Vorwurf gegen Treu und Glauben gehandelt zu haben, trifft daher nicht zu.

15.9.3     Aus dem zweiten Teil des folgenden Zitats aus dem BG-Urteil:

„Plausibler erscheint, daß der Beschwerdeführer gerade auch schon im Hinblick auf die Appellationsgerichtsverhandlung, an welcher er nicht durch einen Anwalt vertreten war, die Akten und Zeitungsartikel sichtete, zumal er an der Appellationsgerichtsverhandlung den Präsidenten des Strafgerichts, welches als erste Instanz geurteilt hatte, gerade auch unter Hinweis auf dessen Äußerungen im fraglichen Zeitungsartikel, der vom Vorsitzenden des Appellationsgerichts mitverfaßt worden war, als befangen ablehnte (BG-Urteil S. 6 letzte Zeile),

geht bei Kenntnis der Sachlage klar hervor, daß der Beschwerdeführer den Vorsitzenden der Appellationsgerichtsverhandlung Dr. Fischer eben nicht als den Mitverfasser des Zeitungsartikels erkannte, weil er ihn zuvor noch nie gesehen hatte, wie schon in der SRB erwähnt wurde. Daran ändert auch nichts, daß Dr. Fischer sich namentlich vorstellte. Das Sichten der Akten geschah ja nicht so, daß der Beschwerdeführer sich die Zeitungsartikel mit den Fotos im Detail ansah und las – und fremde Gesichter in Erinnerung behielt –, denn er wußte, was er suchte, nämlich einen Zeitungsartikel mit drei Fotos (davon gab es nur einen einzigen). Fünf Wochen nach der Gerichtsverhandlung, anläßlich dem Ordnen von Gerichtsakten, legte der Beschwerdeführer alle Unterlagen, die er vor der Gerichtsverhandlung durchsucht hatte, wieder in die Ablage zurück. Erst in diesem Moment, als sein Blick zufällig auf das namentlich gekennzeichnete Foto von Dr. Fischer fiel (die Aufnahme ist vermutlich einige Jahre alt), konnte der Beschwerdeführer erkennen, daß sie den Vorsitzenden der Gerichtsverhandlung zeigt. Zudem geht aus den Gerichtsvorladungen nie hervor, welche Richter die mündliche Verhandlung leiten. Ein Angeklagter hat daher vor einer Verhandlung gar keine Möglichkeit, eine allfällige Befangenheit der Richter wahrzunehmen; er sieht sich in der Regel vollkommen fremden Personen gegenüber. Der Beschwerdeführer hat zum frühesten Zeitpunkt, nachdem er von der Befangenheit der Richter wußte, am 28. April 1999 (34 Tage nach der Gerichtsverhandlung), beim Appellationsgericht Beschwerde eingereicht. Beilage 21 Der Beschwerde war als Beilage auch ein Auszug aus dem Plädoyer des Beschwerdeführers angeheftet. ebenda, S. 4 Diese Umstände sprechen nicht für die Behauptung des Bundesgerichts, der Beschwerdeführer würde immer zuerst das Urteil abwarten. Wenn dem so wäre, hätte er nicht zuerst fünf Wochen abgewartet, um sich erst dann zu beschweren. Der Sachverhalt ist in der staatsrechtlichen Beschwerde sorgfältig beschrieben. Entweder war das Bundesgericht nicht daran interessiert, oder wollte die Sache nicht zur Kenntnis nehmen.

a)   Durch die erwähnten Bekenntnisse von Prof. Dr. Albrecht und Dr. Fischer, zusammen mit Frau Lenzinger, haben sich beide selbst disqualifiziert als Richter. Sie haben  sich auf Grund der „unbestimmten Rechtsbegriffe“ (s. BG-Urteil S. 16, Abs. cc) ermuntert gefühlt, ihre persönlichen Vorstellungen und Wertungen zur Genüge in die Urteile einfließen zu lassen. Durch ihre Mitwirkung wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt und ihm dadurch das Recht auf ein faires Verfahren verweigert.

15.10   Verweigerung eines amtlichen Verteidigers

Der Beschwerdeführer verweist im Zusammenhang mit der Verweigerung eines amtlichen Verteidigers auf seine am 29. Juni 1999 beim EuGH eingereichte Beschwerde mit der Nr. 49446/99 wegen der Verweigerung eines amtlichen Verteidigers (vgl. oben Ziff. 14.2).

15.10.1   Das Bundesgericht behauptet in der Urteilsbegründung vom 3. März 2000 auf die staatsrechtliche Beschwerde vom 8. Juli 2000, der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern das ApG durch das Nichteintreten auf die Rüge betreffend die Verweigerung der Offizialverteidigung Verfassungsrecht verletzt habe (BG-Urteil S. 4 c). Diese Ausführungen bedeuten eine willkürliche Gehörsverweigerung und sind zudem aktenwidrig. Es sei auf die staatsrechtliche Beschwerde (SRB) Beilage 3 verwiesen, in welcher der Beschwerdeführer dargelegt hat, daß die Verweigerung eines Verteidigers die Bundesverfassung und Art. 6 EMRK verletzt (SRB Abs. 4.1, S. 4 oben), aus dem einfachen Grund, weil die Verweigerung nach Art. 6 Abs. c. EMRK konventionswidrig ist. Ebenso hat er darauf hingewiesen, daß wegen des Bundesgerichtsentscheids vom 8. Januar 1999 (Verweigerung eines amtlichen Verteidigers) beim EuGH eine Beschwerde eingereicht wurde (SRB S. 2, Abs. A). Auch hat er geltend gemacht, daß das ApG in seiner Verfügung einen unpassenden Bundesgerichtsentscheid zitiert hat, der ein Zivilverfahren betrifft und für das vorliegende Strafverfahren nicht zutreffend sei (SRB S. 4 Abs. 4.2, Zeile 1–4). Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, daß er das ApG auf diesen seinen Irrtum hingewiesen hat [mit gleichzeitig neuem Gesuch für einen amtlichen Verteidiger], das ApG habe ihm aber das rechtliche Gehör verweigert (SRB ebenda, Zeile 4–5). Dadurch hat das ApG dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert, wodurch der Anspruch auf das Recht eines fairen Verfahrens verletzt wurde. Entgegen der Behauptung des Bundesgerichtes war das keine unzulässige appellatorische Kritik am Entscheid, sondern klar aufgezeigte Verfassungsverletzungen, die zusammen mit dem Endentscheid (Urteil des ApG) gerügt wurden. Die Rügen wurden ausführlich begründet. Die Kritik ist offensichtlich substanziert. Die Abweisungsbegründung durch das Bundesgericht offenbart einmal mehr, daß dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren verweigert wurde und zu hohe Ansprüche an ihn gestellt wurden (vgl. BG-Urteil S. 4 Abs. c), denen er als Laie ohne Verteidiger hilflos ausgesetzt war. Mit den kraß unfairen Anforderungen durch überspitzten Formalismus wurde der verteidigerlose Zustand des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten ausgenützt. Die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht ist aus obigen Gründen eine klare Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 Abs. 3 b. und c. EMRK und ist daher konventionswidrig.

15.10.2   Der Beschwerdeführer hat in der SRB darauf hingewiesen, daß er zufolge einer konventionswidrigen Vorverurteilung von Presse, Television und Rundfunk, die ohne Eilfertigkeit der Staatsanwaltschaft gegenüber den Medien nicht möglich gewesen wäre, selbst keinen Verteidiger finden konnte, weil kein Advokat das Mandat annehmen wollte. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht 13 schriftliche abschlägige Bescheide von Advokaten eingereicht (vgl. SRB S. 3, Abs. 4.1). Der Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger ist wie der Anspruch auf rechtliches Gehör rein formeller Natur und aufgrund der Strafdrohung von Art. 261bis StGB gegeben. Somit kann es nicht darauf ankommen, ob ein amtlicher Verteidiger im Hinblick auf den betreffenden Angeklagten notwendig ist. Es ist auch unerheblich, ob der Betreffende selber Aktenkenntnis hat und sich scheinbar selber „verteidigen“ kann.

15.10.3   Es sei darauf hingewiesen, daß dem Beschwerdeführer nicht nur die unentgeltliche Pflichtverteidigung, sondern ein Pflichtverteidiger per se verweigert wurde. Da ihm bereits für die erste Instanz ein unentgeltlicher Verteidiger bewilligt wurde, hatte er auf einen solchen während des ganzen Verfahrens Anspruch (vgl. Beschwerde Nr. 49446/99).

 


ANGABEN ZU ARTIKEL 35 ABS. 1 DER KONVENTION

16.         Letzte innerstaatliche Entscheidung (Datum und Art der Entscheidung, Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde)

 

03.03.2000      Urteil des Schweizerisches Bundesgericht:

-      Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheißen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kanton Basel-Stadt vom 24. März 1999 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen;

-      Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen;

-      Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgewiesen.

 

17.         Andere Entscheidungen (in zeitlicher Reihenfolge mit Angabe des Datums und der Art der Entscheidung und der Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde)

24.03.1999      Urteil des Appellationsgerichts des Kanton Basel-Stadt:

-      Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt

-      Der Appellant trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von Fr. 2'000.–

07.04.2000      Vorladung zur Gerichtsverhandlung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt auf Freitag, den 9. Juni 2000 [2. Appellationsgerichtsverhandlung].

                        (Das Urteil wurde nach Maßgabe des Bundesgerichtes bestätigt. Die Strafe von drei Monaten Gefängnis bedingt und die Gerichtskosten wurden auf die Hälfte reduziert. Das schriftliche Urteil steht zur Zeit noch aus.)

24.05.2000      Verfügung des Appellationsgerichts des Kanton Basel-Stadt:

-      Auf das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers wird – unter Hinweis auf die Verfügungen vom 24.9.1998, vom 19.11.1998 sowie auf die Bundesgerichtsurteile vom 8.1.1999 und vom 3.3.2000 (S. 3–5) nicht eingetreten.

 

18.         Gab es oder gibt es ein Rechtsmittel, das der Beschwerdeführer nicht eingelegt hat? Wenn ja, welches Rechtsmittel wurde nicht eingelegt? Warum?

 

– Nein


V –       ANGABE DES BESCHWERDEGEGENSTANDES UND DER VORLÄUFIGEN ANSPRÜCHE AUF ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG

19.         Die Schweiz sei zu verurteilen, die angerufenen Rechte und Grundsätze der Konvention verletzt zu haben.

 

Das Schweizerische Bundesgericht und das Appellationsgericht Basel-Stadt habe dem Beschwerdeführer die verfügten Kosten zu erlassen bzw. zurückzuerstatten.

 

Entsprechend der Schwere der Rechtsverletzungen und in Anbetracht der Nachteile in persönlicher Hinsicht und der definitiven beruflichen Existenzvernichtung des EDV-Dienstleistungsbetriebes des Beschwerdeführers durch eine sich über 4 Jahre hinziehende menschenrechtswidrige Hetze und Vorverurteilung in der Presse, Television und Rundfunk, auch im Zusammenhang mit den willkürlichen Gerichtsurteilen (und der am 19. August 1998 erfolgten Verhaftung und Beschlagnahmung seiner Erwerbsmittel wegen angeblichen Vergehens gegen Art. 261bis StGB), verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. XXX'XXX.– für entgangenen Erwerbsausfall seines EDV-Dienstleistungsbetriebes (auf der Basis von 50% des nachweislich erreichten Jahresumsatzes (Zweijahresdurchschnitt) für eine Zeit von 1998–2004 (offizielles Pensionsalter) bzw. 100% für das Jahr 1999 (entgangener Jahr-2000-Erwerbsumsatz) sowie eine Genugtuung von Fr. XXX'XXX.– (der Beschwerdeführer behält sich vor, ihn diffamierende Zeitungsartikel und sonstige Belege nachzureichen). Der Berechnung des Erwerbsausfalls liegt der Umsatz zugrunde, denn von diesem wird der Geschäftsaufwand bezahlt (nicht vom Gewinn). Der Geschäftsumsatz nach Abzug der Mehrwertsteuer betrug 1996 Fr. XXX'XXX.– und 1997 Fr. XXX'XXX.– Nach der Gerichtsverhandlung im September 1997 und den Zeitungsberichten war der Umsatz des EDV-Betriebes ab 1998 auf Null zusammengebrochen, da der Kunde des Beschwerdeführers (für den er seit zwei Jahren exklusiv tätig war), diesen aus den oben genannten Gründen nicht mehr weiter beschäftigen wollte. Im Jahre 1998 wurde beim Beschwerdeführer durch die Beschlagnahme von EDV-Geräten, Programmen- und Datenbänder der Jahrtausendumsatz (die Branche sprach von Abermillionen von Franken) verunmöglicht. Ein Neueinstieg in die bisherige Tätigkeit ist aus naheliegenden Gründen nicht mehr möglich.

 

 

 

VI –     ANDERE INTERNATIONALE INSTANZEN, DIE MIT DIESER ANGELEGENHEIT BEFASST SIND ODER WAREN

20.         Sind die vorliegenden Beschwerdepunkte bereits einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Schlichtungsorgan vorgelegt worden? Wenn ja, sollten Sie ausführliche Angaben machen.

 

– Nein

VII –   BEIGEFÜGTE UNTERLAGEN

21.         Beilagenverzeichnis:

1.    Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. März 2000

2.    Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde vom 8. Juli 1999

3.    Staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht vom 18. Juli 1999

4.    Canadian Jewish News, 30. Januar 1992, Beitrag betr. Prof. Yehuda Bauer

5.    Le Nouveaux Quotidien vom 3. September 1996, Beitrag von Jacques Baynac

6.    Neue Zürcher Zeitung, vom 3./4. Mai 1997, Beitrag von Walter Laqueur

7.    Botschaft des Schweizerischen Bundesrates Nr. 92.029 vom 2. März 1992, Seite 4–5

8.    Brief der Kreisstadt Dachau vom 5. November 1997

9.    Brief der KZ-Gedenkstätte Dachau vom 4. August 1997

10.  Berner Tagwacht vom 24. August 1945

11.  Bülacher Tagblatt vom 25. Juni 1997

12.  Der Bund vom 2. Juli 1997

13.  Tages-Anzeiger vom 5. April 2000, Beitrag von Hugo Stamm betr. „Paul Rechsteiner“

14.  Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 3. Februar 1997

15.  Wolfgang von Wartburg, Bevormundung des Volkes, 13. August 1997

16.  Prof. Martin H. Burckhardt, alt Nationalrat, Anzeige in der Basler Zeitung, 5. Dezember 1997

17.  Neue Zürcher Zeitung vom 3. August 2000, Beitrag betr. Prof. Norman Finkelstein

18.  Basler Zeitung vom 22. August 1997, Prof. Peter Albrecht

19.  Basler Zeitung vom 1. September 1997, diverse Zivilgerichts Präsidenten

20.  Basler Zeitung vom 3. September 1997, Prof. Dr. Fritz Rapp, Zivilgerichtspräsident

21.  Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt vom 28. April 1999


VIII – ERKLÄRUNG UND UNTERSCHRIFT

22.         Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, daß die von mir im vorliegenden    Beschwerdeformular gemachten Angaben richtig sind.

 

 

 

 

Datum:  3. September 2000

 

 

 

sig. Ernst Indlekofer

...............................................................................

(Unterschrift des Beschwerdeführers)

 


. Fachliche Benotung dieser Beschwerde .

Bernhard Gelzer, Dr. jur.

Kurt Brüderlin, Dr. phil. Dr. rer. pol.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), präsidiert vom Basler Dr. Luzius Wildhaber, hat es vorgezogen, mit fadenscheinigen Ausreden nicht auf die Beschwerde einzutreten (wir kommen darauf zurück). Der EGMR erwecket damit den Eindruck, seine Unparteilichkeit verloren zu haben.