Der Fall Vogt

Arthur Vogt

 

Der am 31. Mai 1997 gegen mich in Meilen geführte Prozess war der erste gegen einen Revisionisten in der Schweiz. Das Urteil – eine Busse von 20'000 Franken aufgrund „rassendiskriminierender Propaganda und mehrfacher Rassendiskriminierung“[1] – wurde am 3. Juni gefällt, mir jedoch erst im November zugestellt.

Vorgeworfen wurden mir:

  1. Der Versand des von J. Graf verfassten Buchs Todesursache Zeitgeschichtsforschung an sieben (!) Bekannte in der BRD. Die sieben Bücher waren vom BRD-Zoll abgefangen worden. Abgesehen davon, dass der vom ARG verlangte Tatbestand der Öffentlichkeit hier schwerlich erfüllt sein dürfte, handelt es sich um ein Buch, das weder in der BRD noch in der Schweiz verboten und im Handel frei erhältlich ist. Obgleich das Werk bereits im November 1995 auf den Markt kam, war zum Zeitpunkt des Verfahrens gegen mich, also anderthalb Jahre später, gegen Autor und Verleger kein Prozess geführt oder auch nur anberaumt worden. Auch heute – 28. März 1998 – ist noch kein Prozesstermin gegen die beiden festgelegt. Ich durfte also in guten Treuen davon ausgehen, dass einem Versand des Buchs an Bekannte keine rechtlichen Bedenken im Wege standen. Unter diesen Umständen liegt der Verdacht nahe, dass die Richterin Zürcher unter BRD-Druck gehandelt und sich somit zur Vollstreckerin fremden Rechts gemacht hat. Dafür spricht auch, dass die in der Urteilsbegründung stehenden hohlen Phrasen (jede abweichende Meinung zur Zeitgeschichte wird als „pseudowissenschaftlich“ diffamiert) genau dieselben sind, die von der Justiz bei ähnlichen Prozessen in der BRD gedroschen werden. Die geistige Gleichschaltung schreitet offenbar munter voran.

  2. Einige Aufsätze in der Nr. 9/10 der von mir herausgegebenen Zeitschrift Aurora (Postfach 386, 8105 Regensdorf), die ich allesamt schon früher verfasst hatte und in denen es um die Doppelmoral in der Politik und die Unterordnung des Rechts unter die Macht ging. Beanstandet wurden folgende Aussagen:

Die Geschichtsschreibung steht im Dienste der Ideologie; sie hat das von den Politikern gewünschte Weltbild zu fabrizieren. Wer die Geschichte schreibt, formt die Gegenwart; wer die Gegenwart beherrscht, gestaltet die Zukunft! Zerstörung der Deutschen Nation in zwei Etappen: Das Friedensdiktat von Versailles beendet den 1. Weltkrieg. Der 2. Weltkrieg endet ohne Friedensvertrag mit dem Schuldspruch von Nürnberg. Die Deutschen anerkennen, 6 Millionen Juden ermordet zu haben. Die Gaskammern von Auschwitz wurden zur nationalen Pilgerstätte (S. 8).

Die sublimste und zugleich wirksamste Form der Umerziehung ist erreicht, wenn der Besiegte seine Niederlage als Wohltat empfindet und seinen Widerstand als moralische Schuld („Sünde“) betrachtet. So wird der Unterdrücker zum Befreier! Im Namen der Menschenrechte und der Demokratie haben die Alliierten Deutschland 1918 vom Kaiser (und den Kolonien!) befreit und 1945 von Adolf Hitler (und dem von Polen annektierten Ostdeutschland).

Vor 2000 Jahren hat Paulus die Heiden zum Christentum bekehrt. Mit der Übernahme des Alten Testaments haben die Christen die Auserwähltheit Israels als „Volk Gottes“ anerkannt. Heute haben sich die Juden mit der neuen Weltreligion des Holocaust den ganzen Erdball unterworfen (S. 11).

Seit 1945 stehen wir unter dem Leitstern des Antifaschismus, der – zum Dogma geworden – mit religiösem Eifer verkündet wird. Das Symbol des verruchten Hitlerismus sind die „Gaskammern“. An ihrer Existenz zu zweifeln ist eine Todsünde! Ketzer werden weltweit gejagt; sie werden wie gemeine Verbrecher verfolgt und enden [in übertragenem Sinn] auf dem Scheiterhaufen der Inquisition. „Historiker“ amten als Hohepriester des Gaskammerrituals; Scheuklappen, Augenbinden und Maulkörbe gehören zum Arsenal ihrer Ausrüstung. Sie weigern sich, Expertenberichte zur Zeitgeschichte zur Kenntnis zu nehmen, wenn diese der offiziellen Lehrmeinung widersprechen (S. 14).

Der Historiker darf die Existenz von Gaskammern behaupten, denn er kann sich berufen:

(Nachdem der „Holocaust“ die Hauptstütze zum Beweis für die „Ruchlosigkeit“ der Nazi ist, darf man – umgekehrt – nicht die „Ruchlosigkeit“ als „Beweis“ für den „Holocaust“ verwenden; das wäre ein Verstoss gegen das Kausalitätsprinzip!)

Gretchenfrage:

Darf ein Historiker an der Existenz von „Gaskammern“ zweifeln? (S. 22).

Was all das mit „Rassendiskriminierung“ zu tun haben soll, kann kein geistig gesunder Mensch begreifen.

  1. Mein Vorwort zu einem in Nr. 11/12 der Aurora erschienenen Aufsatz von J. Graf, der den Titel Die Augenzeugenberichte über Menschenvergasungen in Auschwitz. Anatomie einer Lüge trug und eine Zusammenfassung seines 1994 erschienenen Buchs Auschwitz; Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust darstellte. (Auch dieses Buch ist frei verkäuflich und war bis heute nie Gegenstand eines Prozesses.) In diesem Vorwort hiess es:

Wie frei ist die Geschichtsforschung? – In der Wissenschaft darf alles hinterfragt werden; Zweifel geben der Forschung den Impuls. Dies gilt auch für die Geschichtswissenschaft, die besonders der Gefahr ausgesetzt ist, durch politische Interessen perspektivisch verzerrt zu werden. Wie der Zeitgeist das Geschichtsbild ändern kann, erleben wir heute bei der „Entmythologisierung“ der Schweizer Geschichte. Vertraute alte Bilder werden „revidiert“ – „Revisionismus“ gilt als eine Tugend!

Berner Tagwacht, 24.8.1945, 80 KB

Berner Tagwacht, 24. August 1945: London, 23. August. ag. (Reuter.) Wie der Pariser Korrespondent des „News Chronicle“ meldet, sind laut amtlichen Zahlen, auf die Untersuchungsbeamte der französischen Regierung gekommen sind, in allen deutschen Konzentrationslagern 26 Millionen Menschen ermordet worden. Die meisten davon wurden in Dachau getötet. Durchschnittlich wurden dort täglich 12'000 bis 15'000 Personen umgebracht. Wie der Korrespondent hinzufügt, hatten die Hinrichtungsmänner in Dachau am 10. Juli 1944 ein Trinkgelage, um ihren Rekordtag zu feiern, an dem 24'000 Männer, Frauen und Kinder ermordet wurden. [80 KB]

Warum soll für die Epoche des Dritten Reiches ein anderer Massstab gelten? Warum sollen kritische Fragen zum Holocaust verpönt sein? Warum soll der Holocaust der freien Forschung entzogen sein? – Der Schweizer Historiker Walther Hofer hat die Katze aus dem Sack gelassen, als er bemerkte: „Gegenüber dem Dritten Reich kann es keine Objektivität geben.“ Die Geschichte wird von den Siegern geschrieben [...].

Gestützt auf das Menschenrecht der „Freiheit der wissenschaftlichen Forschung“ hat sich die AEZ [Arbeitsgemeinschaft zur Erforschung der Zeitgeschichte] die Aufgabe gestellt, die Wahrheit zu suchen. Sie untersucht die Epoche des Dritten Reiches mit der gleichen kritischen Methode, wie sie bei anderen Epochen üblich ist: „Jeder seriöse Historiker muss Revisionist sein!“ In diesem Sinne dient der folgende Beitrag von Jürgen Graf der Wahrheitsfindung und Vergangenheitsbewältigung! (S. 15).

Auch diese nüchternen Feststellungen sind nach der seltsamen Logik der Richterin „Rassendiskriminierung“! Bei ihrer Urteilsbegründung berief sich diese u.a. auf ein hanebüchenes Bundesgerichtsurteil[2], bei dem es um einen von der Lausanner Historikerin Mariette Paschoud angestrengten Ehrverletzungsprozess ging und in dem es heisst, die Gaskammern hätten existiert, und nach Beweisen dafür zu fragen sei absurd. Man wüsste nur zu gerne, was solche Richter, die anmassend per Dekret verfügen wollen, was historische Wahrheit sei, eigentlich über den „Holocaust“ wissen. Würde man ihr Grundwissen zu diesem Thema prüfen, träte zweifellos Blamables zutage.

Zu guter Letzt möchte ich noch die Frage aufwerfen, ob Artikel 261bis demnächst auch auf die Literatur vergangener Zeiten angewendet wird. Die Werke Dostojewskis und Shakespeares, Pestalozzis und Luthers („Von den Juden und ihren Lügen“), Gotthelfs und Schopenhauers – um nur einige zu nennen – strotzen nämlich geradezu von „antisemitischen Entgleisungen“. Vermutlich stehen uns gezielte „Verbesserungen“ unserer Klassiker und massive Säuberungen unserer Bibliotheken bevor. Auch das wäre eine „Kulturrevolution“ nach marxistischem Muster. Das Abgleiten in die Nacht des Totalitarismus hat viele Gesichter.


Fussnoten

1 Aktenzeichen UO1/GG 0009/Ka-Mr/hs.

2 BGE 121 IV 85.


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