Der Fall Indlekofer
Ernst Indlekofer
Am 18. September 1997 verurteilte mich das Strafgericht Basel-Stadt zu einer Strafe von drei Monaten Gefängnis bedingt sowie zur Zahlung einer Urteilsgebühr von 3000 Fr. (Natürlich habe ich unverzüglich Berufung eingelegt.) Verantwortlich für das Urteil zeichnete der sozialdemokratische Strafgerichtspräsident Prof. Peter Albrecht, der einen Monat zuvor, in der Basler Zeitung vom 22. August 1997, laut über Richter nachgedacht hatte, denen es vorschwebe, „mit ihrer richterlichen Tätigkeit an der politischen Gestaltung teilnehmen zu müssen und ihre persönliche Vorstellung über wünschbare gesellschaftliche Verhältnisse in die Urteile einbringen zu müssen“. Offenbar hatte Herr Albrecht da sich selbst vor Augen.
Der bis Ende 1997 amtierende Zivilgerichtspräsident Prof. Dr. Fritz Rapp wies ihn darauf in einem Leserbrief in der Basler Zeitung vom 3. September 1997 zurecht, in welchem er dem Herrn Albrecht in Erinnerung rief, dass „der Richter an die Gesetze gebunden ist“, und seinem Wunsch Ausdruck verlieh, bei den bevorstehenden Richterwahlen möchten doch Kandidaten gewählt bzw. wiedergewählt werden, „denen die pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens wichtiger ist als die Durchsetzung ihrer 'persönlichen Vorstellungen über wünschbare gesellschaftliche Verhältnisse“. Danke, Herr Rapp; mir persönlich haben Ihre deutlichen Worte freilich nichts genützt, denn wie bei sämtlichen ARG-Prozessen stand das Urteil gegen mich aus politischen Gründen von vorneherein fest.
Genau wie die anderen in dieser Schrift behandelten Prozesse diente das Verfahren gegen mich nämlich zunächst einmal dem Zweck, einen Präzedenzfall zu schaffen, auf den man sich künftig berufen kann, um missliebige Meinungen zu unterdrücken. Schon vor einiger Zeit hatte Sigi Feigels fleissigste Schreibkraft, Klara Obermüller, in der Weltwoche eine Reihe von „Musterprozessen“ herbeigesehnt, durch welche die praktische Auslegung des ARG präjudiziert werden solle. Ferner war meine Verurteilung zweifellos Ausdruck einer persönlichen Vendetta gegen mich, hatte ich mich als Co-Präsident des Referendumskomitees gegen das Maulkorbgesetz doch bei dessen Urhebern zutiefst verhasst gemacht. Schliesslich sollte mit meiner Person auch die Zeitschrift RECHT+FREIHEIT (herausgegeben von Presseclub Schweiz, Postfach, 4008 Basel) eliminiert werden, die den Machthabern ein Dorn im Auge ist.
Wie im Israelitischen Wochenblatt (Nr. 43/1997) zu lesen war, setzen Sigi Feigel und seine Meute die Untersuchungsbehörden immer wieder unter Druck, damit sie die Verfahren gegen selbständig denkende Menschen beschleunigen. Laut dem Bund vom 8. Juni 1996 sagte der Strafrechtsprofessor Marcel Niggli, bei Prozessen wegen angeblicher Verletzung des ARG sei „der Druck, dass der Richter eine Verurteilung ausspricht, viel grösser als bei anderen Delikten“. Niggli hat recht, er verschweigt aber, von wem der Druck kommt.
Dass es in der Schweiz um die Meinungsfreiheit heutzutage übel bestellt ist, merkte ich bereits 1993 während des Referendums gegen das Maulkorbgesetz. Als Vorstandsmitglied der SVP Basel-Stadt wurde ich durch Verweigerung einer Eintrittskarte von der gesamtschweizerischen SVP-Delegiertenversammlung ausgeschlossen, weil die Parteiführung wusste, dass ich mich bei dieser gegen das ARG aussprechen würde. Ich verfasste darauf ein Flugblatt, in dem ich die Frage aufwarf, ob sich die SVP eigentlich eine Schweiz mit politischen Prozessen und politischen Gefangenen wünsche. Dieses Flugblatt liess ich von Gleichgesinnten vor Beginn der Delegiertenversammlung verteilen, was die Parteioberen in helle Aufregung versetzte: Die SVP-Spitze war offensichtlich nicht bereit, ausdrücklich zu erklären, dass sie sich eine Schweiz ohne politische Prozesse und ohne politische Gefangene wünscht. Weshalb eigentlich nicht?
Nun ging die mediale Lynchjustiz los. In unzähligen Artikeln wurden mir „rassistische Aktivitäten“ oder „rassistische Äusserungen“ unterstellt, ohne dass je eine dieser „rassistischen Äusserungen“ zitiert worden wäre. Dies hatte einen triftigen Grund: Es gab von mir niemals rassistische Äusserungen und wird auch künftig keine solchen geben.
Als Herausgeber von RECHT+FREIHEIT wusste ich natürlich, dass ich mich an die neue Strafnorm zu halten hatte. Ich vertraute naiv darauf, dass nur das strafbar ist, was das Gesetz verbietet. Diesen Grundsatz treten die Staatsanwälte und Richter bei politischen Prozessen allerdings mit Füssen.
Was wirft man mir nun eigentlich vor? Ich zitiere aus der Anklageschrift (das Urteil wurde mir erst sechs Monate nach dem Prozess, im März 1998 zugestellt).
Was Staatsanwalt lic. jur. K. Ritschard in der Anklageschrift anführt, ist äusserst dürftig. Die mir konkret vorgeworfenen Passagen haben auf einer halben Seite Platz; sie widerlegen die Behauptung, ich hätte mich strafbar gemacht, denn nichts davon wird von Art. 261bis StGB als strafbar erklärt. Ohne Begründung behauptet Ritschard, die Nummer 45/95 sei in ihrer Gesamtheit antisemitisch und erscheine rassistisch, weshalb diese Ausgabe gesamthaft angeklagt werde. Somit will Ritschard dem Gericht die Aufgabe aufbürden, selbst herauszufinden, was an dieser Nummer gegen das Gesetz verstösst! Bei der Hauptverhandlung brachte er dann weitere angeblich strafbare Äusserungen vor, was klar gegen die Verfahrensregeln verstösst; laut diesen müssen nämlich sämtliche strafbaren Handlungen in der Anklageschrift aufgelistet werden. Die rhetorische Kür Ritschards war somit nichts anderes als primitive Stimmungsmache gegen mich.
Liest man die inkriminierten Nummern, so entdeckt man, dass die Anklage auf schwachen Füssen steht. Auf den acht Seiten der Ausgabe 45/95 befasst sich beispielsweise lediglich ein (dreispaltiger) Artikel mit Israel und den Juden. Nebenbei ist es nicht verboten, über Israel und „die Juden“ zu schreiben. Auch kritische Äusserungen sind erlaubt, solange den Betreffenden die Menschenwürde nicht abgesprochen wird. Dass ich dies getan hätte, wirft mir nicht einmal die Anklageschrift vor.
Obwohl ich beim Prozess nur Fragen zu meiner Person beantwortete und ansonsten von meinem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch machte, sog sich der Staatsanwalt die Behauptung aus den Fingern, ich hätte eine „Beweismitteldiskussion“ anzuzetteln versucht. Ritschard hatte nicht mit meiner Aussageverweigerung gerechnet und von seinen vorbereiteten Verhandlungsnotizen abgelesen. Dies beweist, dass die ganze Farce Punkt für Punkt im voraus geplant war.
Wenn in RECHT+FREIHEIT steht, eine Photographie mit Leichen beweise weder den Zeitpunkt noch die Ursache des Todes und sage auch nichts über die Nationalität der Opfer aus, so ist das eine reine Banalität. Was daran „rassendiskriminierend“ sein soll, weiss der Teufel.
Dass Elie Wiesel das KL Auschwitz überlebt hat und nun die Welt bereist, um Holocaust-Geschichten zu erzählen, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Das Adjektiv „markerschütternd“ im Zusammenhang mit Holocaust-Geschichten kann man in guten Treuen als unangemessen empfinden; warum es rassendiskriminierend sein sollte, weiss wiederum nur der Teufel.
Wenn Ritschard die Wendung „behauptete planmässige Massenvernichtung der Juden“ als strafbar einstuft, zeigt dies nur, dass er von der Historikerdebatte über den Holocaust keine Ahnung hat. Auch jene Gelehrten, welche an die Massenvernichtung der Juden glauben, sind sich nämlich durchaus nicht einig, ob eine planmässige Ausrottung vorlag oder ob das Ganze eher zufällig in Gang kam. Die Anhänger der ersten These nennt man „Intentionalisten“, jene der zweiten „Funktionalisten“. Zu letzterer Schule gehört u.a. Jean-Claude Pressac, dem von den Medien weltweit nachgerühmt wurde, er habe in seinem Buch Die Krematorien von Auschwitz (Piper, München 1994) die Revisionisten widerlegt. Zum Streit unter den Holocaust-Scholastikern lese man auch den Beitrag des Juden Walter Laqueur in der NZZ vom 3./4. Mai 1997.
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Mit dem von Ritschard unter Punkt 6 monierten Satz wollte ich lediglich darauf hinweisen, dass in Nordamerika Meinungsfreiheit auch für dissidente Historiker gilt. Inwiefern diese Feststellung gegen das ARG verstossen soll, darüber schwieg sich Ritschard aus.
Kurzum: Die in Artikel 1 des Strafgesetzbuchs aufgestellte Bestimmung, dass sich nur strafbar macht, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht, wurde beim Verfahren gegen mich zum Gespött gemacht. „Man kann in das Strafrecht nicht wild irgend etwas hineininterpretieren“, sagte sogar Marcel Niggli, ein Feigel-Mann, im Bund vom 8. Juni 1996. Trotzdem wird es gemacht.
In Ermangelung irgendwelcher konkreten Straftatbestände versuchte Ritschard in seinem fulminant
vorgetragenen Plädoyer zu begründen, dass ich ein „Rassist“ und „Antisemit“ sei und überhaupt eine
„üble Gesinnung“ habe. Selbst wenn ich eine üble Gesinnung hätte, was ich energisch bestreite, wäre dies immer
noch kein Straftatbestand. Ritschard verstieg sich zu der haarsträubenden Behauptung, es komme nicht auf einzelne Aussagen
an, sondern auf Sinn und Geist der Zeitung, deren Herausgeber ich bin. Anders gesagt: Man brauchte mir gar keine
Rechtsverstösse nachzuweisen, um mich zu verurteilen; eine „üble“, d.h. den Mächtigen unwillkommene Gesinnung
genügt! Das ist Totalitarismus in Reinkultur; nur die verhältnismässig milden Urteile unterscheiden die Schweiz heute noch
von einer Diktatur klassischen Musters.
Beim Verfahren gegen mich zeigte die Gesinnungsjustiz ihre hässliche Fratze besonders ungeniert. Dass die Meinungsfreiheit ein sehr hoch einzuschätzendes Gut ist, hat der Europäische Gerichtshof im sog. „Handyside-Urteil“ vom 7. Dezember 1976 unmissverständlich festgehalten: „Das Recht der freien Meinungsäusserung [...] gilt nicht nur für die günstig aufgenommenen oder als unschädlich oder unwichtig angesehenen 'Informationen' oder Gedanken, sondern auch für jene, welche den Staat oder irgendeine Bevölkerungsgruppe verletzen, schockieren oder beunruhigen.“ Dieser wichtige Grundsatz wird einfach ignoriert. Wenn sich die Meinungsfreiheit nämlich in der Freiheit erschöpft, Meinungen zu vertreten, die den Herrschenden genehm sind, dann waren auch die UdSSR Stalins, das China Mao Tse Tungs oder das Albanien Enver Hodschas Hochburgen der Meinungsfreiheit, denn das Hohe Lied auf die Regierenden durfte man dort jederzeit ohne jede Gefährdung anstimmen.
Der Schweizerische Verband der Journalistinnen und Journalisten, Fribourg, stellt in seiner „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ in Absatz 1 folgenden Kodex auf: „Sie [die Medienschaffenden] halten sich an die Wahrheit ohne Rücksicht auf sich daraus ergebende Folgen und lassen sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten, die Wahrheit zu erfahren.“ Diesen Grundsatz habe ich, scheint es, ein wenig gar zu wörtlich genommen.
Nach sechs Monaten erhielt ich das schriftliche Urteil von 34 Seiten, ein jämmerliches Elaborat. Abgesehen von einem ideologischen Vorspann Nigglischer Willkür-Logik enthält es ein Sammelsurium haltloser, zuweilen sogar aktenwidriger Unterstellungen. Sogar Ironie, ein allseits gepflegtes Stilmittel, wird mir vorgeworfen. Weil ich mich nicht zu Aussagen provozieren liess, musste sich das Gericht vieles aus den Fingern saugen, was nicht in der Anklageschrift stand. Weiter hat es fleissig aus Wahrigs Wörterbuch die Bedeutung von Wörtern wie „Klimbim“ abgeschrieben. Mit seiner hochgestochen tönenden Seminararbeit in Semantik hat das Gericht einen Verstoss gegen die Menschenwürde herbeiphantasiert. Dabei schoss es weit über das Ziel hinaus, indem es sich auf die angebliche Scheinwissenschaftlichkeit der Revisionisten bezog. Ich habe nie den Anspruch der Wissenschaftlichkeit erhoben, noch irgend etwas geleugnet, was das Gesetz unter Strafe stellt.
Aufgrund der üblichen Stereotypen im Urteil muss davon ausgegangen werden, dass ein nationaler „Think Tank“ dem Gericht die nötige „Argumentationshilfe“ angedeihen lässt, um die Gleichschaltung der Justiz im Sinne der Initianten des ARG zu gewährleisten. Es kann festgestellt werden, dass ihre in der Ideologie des „Antirassismus“ bestens geschulten Juristen (allen voran Prof. Niggli mit seinem Kommentar) das Terrain vorerst komplett besetzt haben. Doch auch dies wird sich ändern.