Bemerkungen zur Bundesfeier
Von Prof. Dr. jur. Hans Ulrich Walder*
Walter: Ei, Vater, sieh das Zelt dort auf dem Platze.
Tell: Was kümmert uns das Zelt? Komm, lass uns gehen.
Friedrich Schiller, Wilhelm Tell (Version 2006)
Erstes Zitat
Im Innern der Kontrollstelle: Zwei Gitterschleusen enden in Militärzelten. Dort wird mit Gesichts- und Gepäckkontrollen nach Rechtsextremen gefahndet. Wer diese «hohle Gasse» nicht passiert, kommt nicht aufs Rütli (Zitat aus Blick, 31. Juli 2006).
«Wir sind vorbereitet. Ich kann Rechten und Linken nur raten, nicht nach Brunnen zu kommen», sagt FDP-Regierungsratspräsident Alois Christen bestimmt (Zitat aus Blick, 31. Juli 2006).
Art. 8 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (Rechtsgleichheit) lauten:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich
Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Art, 16 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 lautet:
Meinungs- und Informationsfreiheit
Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Niemand in Art. 8 Abs. 2 BV heisst, dass auch keine Linke und keine Rechte diskriminiert werden dürfen. Ja, man darf sogar extreme politische Ansichten haben; ein bezüglicher Vorbehalt ist weder in Art. 8 noch in Art. 16 BV vermerkt und wäre auch nicht EMRK-konform (s. Art. 10 Abs. 1 und 14 daselbst). Extreme Ansichten haben etwa jene Mitglieder der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats, welche die Mitglieder des Bundesrates für alle Zeiten und unabhängig vom Thema verpflichten wollen, vor Volksabstimmungen die Haltung der Behörden zu vertreten, selbst wenn sie persönlich eine andere Meinung haben (so Bundesrätin Micheline Calmy-Rey bezüglich der neuen Asylgesetzgebung).
Warum darf man dann extremer oder auch nur linker oder rechter Ansichten wegen nicht an einer Bundesfeier auf dem Rütli teilnehmen? Antwort: Bundesfeiern sind für Angehörige der Koalition der Vernunft reserviert, bei der es keine Rechte und keine Linken mehr zu geben hat. Wer aber hat solches angeordnet und in welcher Form und von wann an wird es nicht allein auf dem Rütli, sondern in der ganzen Schweiz für Bundesfeiern praktiziert?
Nach «Rechtsextremen», die nicht näher definiert sind, wird gefahndet, wie wenn es von vorneherein Kriminelle wären. Das ist Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV. Wie verhält es sich übrigens mit dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und mit dem Rechtsmittelweg?
Zweites Zitat
Und falls doch, sollten sie sich nicht zu Gruppen zusammenrotten (Zitat aus Blick vom 31. Juli 2006).
Art. 22 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 lautet:
Versammlungsfreiheit
Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
Dazu gehört auch das Recht, sich vorgängig des Besuchs einer grösseren Veranstaltung zu versammeln. Vgl. dazu BGE 132 I 56 f. E. 5.3. Die Verwendung des Begriffs zusammenrotten ist zudem diskriminierend im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV (s. oben).
Drittes Zitat
«Wir haben sonst für sie eine böse Überraschung in der Hinterhand», droht Christen (Zitat aus Blick, 31. Juli 2006).
Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 lautet:
Nötigung
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen, oder zu dulden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Hier wird [durch Christen] die Unterlassung gemeinsamen Begehens eines Ortes zwecks nachheriger Teilnahme an einer Bundesfeier verlangt und ein ernstlicher Nachteil (böse Überraschung) für den Widerhandlungsfall angedroht.
Art. 32 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 lautet:
Gesetz, Amts- oder Berufspflicht
Die Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet, oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, ist kein Verbrechen oder Vergehen.
Es ist nicht ersichtlich, was für ein Gesetz im Zusammenhang mit einer Bundesfeier Nötigung gegenüber einer bestimmten Gruppe von Mitbürgerinnen und Mitbürgern zulasse; entsprechend besteht auch keine Amts- oder Berufspflicht, eine solche auszusprechen.
Nachbemerkung
Gemäss Tages-Anzeiger vom 3. August 2006 wurden zu den oben analysierten Vorgängen einige Funktionäre und einige Vertreter politischer Parteien befragt. Keinem von ihnen kam es in den Sinn, die verfassungsrechtliche Problematik auch nur anzusprechen, offenbar selbst den Fragestellern nicht. Von uns Gewöhnlichen wurde natürlich niemand befragt; wir sind eben nur Staffage, die kontrolliert wird, so wie man Ware kontrolliert, und das auf dem Weg zu einer Bundesfeier.
Sempach, 3. August 2006
Fussnote
* Abdruck mit freundlicher Genehmigung von Prof. Dr. jur. Hans Ulrich Walder, Institut Felsenegg, Präsident der Bewegung für Unabhängigkeit.