Der Strafprozess wegen angeblicher Rassendiskriminierung ist eine öffentliche Vergewaltigung unter dem Schleier der Legalität
Am 14. März haben wir per Rundschreiben viele Mitglieder des Presseclubs Schweiz und Abonnenten von Recht+Freiheit über die mutwillig vom Zaun gebrochene Gerichtsverhandlung gegen den verantwortlichen Redaktor Ernst Indlekofer wegen angeblicher Rassendiskriminierung orientiert. Desgleichen haben wir per Rundschreiben vom 12. April das Urteil des Gerichts «Einstellung des Verfahrens» bekanntgemacht. All jene, welche die Bekanntmachungen nicht erhalten haben, orientieren wir hiermit über das in der ersten Runde geplatzte Strafverfahren:
Am Morgen des ersten Verhandlungstages las die Vorsitzende lic. jur. Felicitas Lenzinger aus den Strafakten des ersten Verfahrens wegen Rassendiskriminierung vor, wofür Indlekofer am 9. Juni 2000 zu drei Monaten bedingt verurteilt wurde. Anschliessend ging sie auf seine Verhaftung und Untersuchungshaft im August 1998 ein (rund zwei Jahre vor dem Urteil im ersten Verfahren!). Nach ihr las Staatsanwältin lic. jur. Eva Eichenberger aus der Anklageschrift, wobei sie Indlekofer wiederholt «Leugnung oder gröbliche Verharmlosung des Holocaust» und «Aufruf zu Hass gegen die Juden» vorhielt, was von seinem Verteidiger, einem Berner Fürsprecher, der am Nachmittag plädierte, samt und sonders bestritten wurde. Ausserdem berief dieser sich bei einem Teil der Anklage auf Verjährung und auf die Verschleppung des Strafprozesses. Dies weise auf ein «Desinteresse am Fall Indlekofer selbst und auf Geringschätzung der Strafwürdigkeit» hin, erklärte er. Der Verteidiger betonte wiederholt das Prinzip des Bestimmtheitsgebots und rügte die fehlende und unpräzise Fassung des ARG (Strafartikel 261bis). Dabei konnte er sich auf die Strafrechtsjuristen Daniel Kauf, Prof. Stefan Trechsel, Prof. Günter Stratenwerth, Prof. K.-L. Kunz, alles prominente Kritiker des ARG berufen. Die gesetzgeberisch mangelhafte Präzisierung des Strafartikels dürfe sich im Ergebnis nicht zu Lasten eines Angeschuldigten auswirken. Unpräzisen sowie unbestimmten Strafnormen sei im Einzelfall sogar die Rechtsanwendung gänzlich zu versagen. Nach der Verteidigungsrede hielten die Staatsanwältin und nach ihr wiederum der Verteidiger ihre Duplik. Anschliessend wurde Indlekofer das Schlusswort erteilt, wobei er zur Eile gedrängt wurde und wegen vorgerückter Stunde am folgenden Morgen damit fortfahren musste. Am dritten Tag, nachmittags um vier Uhr, verlas die Vorsitzende Lenzinger den Urteilsspruch, der Indlekofer schriftlich ausgehändigt wurde. Dieser lautet:
Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung (Recht+Freiheit vor dem 24. Sept. 1998) und Verletzung des Beschleunigungsgebots (spätere Ausgaben). Nichtvollzug der «Vorstrafe» (drei Monate bedingt). Trotzdem Kosten zu seinen Lasten: Fr. 4’669.90 und Urteilsgebühr Fr. 3’200.- (im Falle der Appellation Fr. 6’400.-).
Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil appelliert. Indlekofer hat ebenfalls appelliert, nur schon wegen der Kostenfolge, welche bei diesem Ausgang des Verfahrens unerhört ist. Das Verfahren geht somit in die zweite Runde. Wir werden berichten.