Rückblende: Betrug mit der Bundesverfassung
Über das unredliche Vorgehen bei der Abstimmung über die neue Bundesverfassung (BV) wurde schon hier und dort geschrieben. Erstaunlicherweise ist indessen bis heute kaum bekannt geworden, mit welchem Gaunertrick der Souverän um seine verfassungsmässigen Rechte gebracht wurde.
Den Verlautbarungen zufolge ging es um eine Nachführung der BV, um diese in eine modernere Sprache und neue Ordnung zu bringen, Änderungen würden keine vorgenommen. Dennoch wurden in die neue BV umfangreiche Anpassungen und neue Elemente eingebracht, wie auch mehrere Bestimmungen gestrichen, ausser Kraft gesetzt. Es seien hier nur einige der ganz wichtigen Änderungen genannt:
| l | Streichung der Golddeckung: «ausgegebene Banknoten müssen durch Gold und kurzfristige Guthaben gedeckt sein»; |
| l | Oberster Souverän des Staates sind nicht mehr die «Eidgenossen»; |
| l | Streichung des Waffenrechts: «Die Waffe bleibt in den Händen des Wehrmannes»; |
| l | Unterstellung des Souveräns unter «internationales Völkerrecht»; |
| l | Streichung: «keine Auslieferung an einen anderen Kanton bei politischen oder Pressevergehen»; |
| l | Streichung: «niemand darf seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden» (d.h. keine Auslieferung von Eidgenossen ans Ausland). |
Diese gravierenden Änderungen, zusammen mit Dutzenden weiterer Anpassungen, lassen klar erkennen, dass es nicht um blosse Nachführungen, sondern um eine vollständige Änderung der BV (Totalrevision) ging. Die umfangreichen Bestimmungen zur Partialrevision (Teilrevision) in der alten BV belegen klar, dass es sich bei der «nachgeführten» BV um eine Totalrevision gehandelt hat. Die Partialrevision verlangte nämlich für jede einzelne zur Revision vorgeschlagene Änderung ein besonderes Initiativbegehren.
Und jetzt zum dicken Hund des Betruges: In der neuen BV ist der alte Art. 120 BV, der die Totalrevision regelte, ersatzlos gestrichen worden. Dieser lautete wie folgt:
«Wenn eine Abteilung der Bundesversammlung die Totalrevision beschliesst und die andere nicht zustimmt, oder wenn 100’000 stimmberechtigte Schweizer Bürger die Totalrevision der Bundesverfassung verlangen, so muss im einen wie im anderen Falle die Frage, ob eine solche stattfinden soll oder nicht, dem schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.
Sofern in einem dieser Fälle die Mehrheit der stimmenden Schweizer Bürger über die Frage sich bejahend ausspricht, so sind beide Räte neu zu wählen, um die Totalrevision an die Hand zu nehmen.»
Nachdem das Volk die «nachgeführte» Bundesverfassung angenommen hat, hätten von Rechts wegen National- und Ständerat neu gewählt werden müssen. Mit dem Grossbetrügern zu Ehre reichenden Gaunertrick, nämlich mit der in der BV nicht vorgesehenen «Nachführung» eine Totalrevision herbeizuführen, haben die Betrüger im Wissen um ihre verfassungswidrige Handlung auch noch die Neuwahl der beiden Räte sabotiert. Die zwingende Neuwahl ging wohl von der richtigen Überlegung aus, dass eine Totalrevision nicht von denselben Räten beschlossen werden darf, von der sie auch angeregt wurde oder die – vielleicht wegen ihrer verfassungswidrigen Machenschaften – dazu Anlass gegeben haben. Um das Mass voll zu machen, haben sie in Tateinheit ihres Verbrechens die vormalige Bestimmung gleich auch noch aus der Verfassung gestrichen, damit kein Bürger ihren Betrug erkennen möge.