Editorial
Das Antirassismusgesetz (ARG) führte Ende Juli zu Streit zwischen Bern und Ankara wegen des Völkermordes an den Armeniern. Der in der Schweiz wohnhafte Türke Dogu Perinçek bestreitet den Völkermord an den Armeniern als «imperialistische Lüge» und wurde angeklagt. Hätten wir kein ARG, gäbe es keinen Rechtsstreit, so einfach ist die Sache. Da wir es nun einmal haben, ist ohne nutzloses Geschwafel Stellung zu beziehen. Der Nationalrat habe im Dezember 2003 den Völkermord an den Armeniern 1915 in der Türkei als historische Tatsache anerkannt, daher sei die Justizbehörde verpflichtet, den Antirassismusbestimmungen des Strafgesetzes Nachachtung zu verschaffen, heisst es im EDA.
Auf Grundlage welcher nachprüfbarer Beweise hat eine Mehrheit von Nationalräten entschieden, die Frage des Völkermords an den Armeniern als historische Tatsache festzuschreiben – derweil dieselben Nationalräte nicht einmal Zeit gefunden haben, den Schengenvertrag zu lesen?
Es ist nicht Aufgabe der Nationalräte, über die Existenz von UFOs, Ausserirdischen, des Urknalls und anderen Dogmen zu entscheiden, so wenig es ihre Aufgabe ist, geschichtliche Ereignisse wie den Giftmord an Hannibal durch die Römer ab- oder anzuerkennen, sondern sie haben für das Wohl und die Zukunft der Eidgenossen zu sorgen.
In der Tagesschau FS-1 vom 29. Juli hat der türkische Botschafter Alev Kiliç folgerichtig erklärt, über den zur Frage stehenden Völkermord an den Armeniern hätten nicht Gerichte, sondern Historiker zu befinden. Vielleicht beginnt es jetzt bei einigen zu dämmern, dass wir uns mit dem von den Juden durchgezwängten Strafgesetz in die Nesseln gesetzt haben. Scheinheilig lässt das EDA durchblicken, dass der Bundesrat über den Nationalratsentscheid nicht begeistert sei. Ehrlicher wäre, das ARG ersatzlos zu streichen, weil es den verfassungs- und völkerrechtlich garantierten Meinungs- und Informationsaustausch verletzt. Die Justizbehörde könnte dann ihre scheinheiligen Gerichtsverhandlungen aufgeben, bei denen sich Strafverteidiger und Sachverständige selbst strafbar machen, wenn sie für die Sache ihrer Mandanten plädieren.
Kürzlich soll das Zürcher Obergericht die Veröffentlichung des Prozessprotokolls im Falle des Revisionisten Jürgen Graf verboten haben. Solch oberrichterlicher Bockmist ist nicht zu beachten. Nach Art. 27 Ziff. 5 StGB ist die wahrheitsgetreue Berichterstattung über die öffentliche Verhandlung einer Behörde ausdrücklich gestattet.
Ernst Indlekofer