Strafanzeige gegen Jörg Schild, Regierungsrat des Kantons Basel Stadt,

sowie gegen Staatsanwalt Beat Voser und weitere Mitglieder der obersten Kantonsregierung von Basel Stadt

Am 29. Juni 2002 überfielen 50 – 80 Polizisten in voller Kampfmontur wie bei einer Strassenschlacht die friedliche Versammlung der PNOS (Partei national orientierter Schweizer) anlässlich ihrer Jahrestagung im Restaurant Drei Könige in Basel-Kleinhüningen. Im Sitzungssaal befanden sich etwa 100 Teilnehmer. Alle mussten sich folgende Behandlung gefallen lassen: Sie mussten an ihren Plätzen bleiben; sie wurden nicht über den Grund der Aktion informiert; sie wurden einzeln auf die Gartenterrasse hinausgeführt, von Kopf bis Fuss abgetastet und mussten sich ausweisen; sie wurden mit einem Nummernschild auf der Brust fotografiert; sie mussten in einem separaten Raum warten, bis alle «behandelt» waren. Die Leibesvisitation fand vor unbeteiligten Gästen des Restaurants statt. (Vgl. Recht+ Freiheit 4/2002.) Der Teilnehmer G. B., der sich nicht einschüchtern und sich die skandalöse Behandlung nicht gefallen lassen will, beauftragte seinen Anwalt mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und mit einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen die Verantwortlichen:

  1. Lic. jur. Jörg Schild, Regierungsrat, Vorsteher des Polizei- und Militärdepartementes;
  2. Dr. jur. Beat Voser, Staatsanwalt;
  3. Dr. jur. Thomas Homberger, Pikett-Staatsanwalt;
  4. Lic. jur. Roger Fischer, Oberstlt., Kommandant Stv. der Kantonspolizei.

Wir fassen die Strafanzeige in den wesentlichsten Punkten zusammen:

Anträge: Es sei ein Verfahren auf öffentliche Klage zu eröffnen und die erwähnten Herren angemessen zu bestrafen. Alle Akten und Daten seien zu vernichten. Wegen Befangenheit der zuständigen Behörde wird eine ausserkantonale Behörde oder ein ausserkantonaler Untersuchungsrichter gefordert.

Sachverhalt: Die PNOS ist eine Personenvereinigung, die sich im rechten politischen Spektrum ansiedelt. Sie verfolgt ihre politischen Ziele ausschliesslich im Rahmen der Legalität. Zwei Bundesvorstandsmitglieder der PNOS orientierten vier Tage vor der Versammlung Herrn Cairoli vom Staatsschutz über Zeit, Ort und Datum des Parteitages. Am gleichen Tag fand in der Basler Innenstadt eine Demonstration von Linken statt, die eine halbe Stunde vom Versammlungsort entfernt war. Zudem befindet sich der Rhein zwischen beiden Orten. Als einzige Begründung für die Razzia verkündete Polizeisprecher Klaus Mannhart: «Mit der Aktion haben wir gezeigt: „Wir wollen euch nicht in Basel!“» (Baslerstab 9.7.2002).

Begründung: Strafbare Handlungen sind von Amtes wegen zu verfolgen. Die Behörden müssen nach Gesetz alle belastenden und entlastenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt nachgehen. Es ist nicht Sache des Anzeigers G. B., die Tatbestände nachzuweisen.

1. Nötigung: Nötigung ist eine rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel. Der Anzeiger wurde von der Polizei genötigt (siehe oben). Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist gegeben, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt oder unverhältnismässig ist. Rechtswidrig ist Gewalt oder die Drohung mit Gewalt. Unrechtmässig ist die Verhinderung verfassungsmässiger Rechte. Keines der angewendeten Mittel, noch der Zweck waren notwendig und noch weniger verhältnismässig. Der Tatbestand des Vorsatzes ist durch den zitierten Satz von K. Mannhart erfüllt. Einziges Ziel der Polizeiaktion war Bürgern des rechten Spektrums die Ausübung ihrer verfassungsmässigen Rechte zu verleiden.

2. Freiheitsberaubung: Die Freiheit, sich nach eigener Wahl von einem Ort an einen anderen zu begeben, ist geschützt. Der Anzeiger wurde dieser Freiheit beraubt. Mit der Dauer des Polizeieinsatzes von über einer Stunde ist die Freiheitsberaubung erfüllt. Die Freiheitsberaubung war unrechtmässig, weil kein Grund für den Polizeieinsatz bestand. Von der Versammlung ging keine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung aus. Eine Konfrontation mit den linksgerichteten Demonstranten bestand nicht. Der Anzeiger ist nie als aggressiver Mensch in Erscheinung getreten, es handelt sich um einen unbescholtenen Bürger. Der Polizeieinsatz und die Behandlung des Anzeigers durch die Polizei können nicht mit Informationspflichten gegenüber dem DAP begründet und gerechtfertigt werden. Somit ergibt sich, dass auch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt ist.

3. Amtsmissbrauch: Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Amtsmissbrauch liegt nicht nur vor, wenn der Täter Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken einsetzt, sondern auch dann, wenn er unverhältnismässige Mittel einsetzt. Da der Parteitag angemeldet und kein Anzeichen für die Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung erkennbar war, bestand überhaupt kein Anlass für den Polizeieinsatz. Dieser diente der Behinderung und Drangsalierung einer politischen Gruppierung des rechten Spektrums. Daraus folgt, dass die verantwortlichen Personen ihre Amtsgewalt bewusst missbraucht haben. Der Tatbestand ist somit erfüllt.

Die verantwortlichen Personen haben die drei Tatbestände erfüllt und sind zu bestrafen. Für die drei Tatbestände liegen keinerlei Rechtfertigungsgründe vor. Der Anwalt verweist in seiner Strafanzeige abschliessend auf die Bestimmungen des Polizeigesetzes Basel Stadt und hält fest, dass alle Massnahmen unzulässig und gesetzeswidrig waren. Aufgrund der vorliegenden Umstände hätte die Polizei das Versammlungslokal gar nicht betreten dürfen. Der Polizeieinsatz konnte sich nicht auf das Polizeigesetz stützen und war daher völlig willkürlich und deshalb rechtswidrig.