Strafanzeige gegen fehlbare Bundesräte und Parlamentarier

I. Der UNO-Beitritt ohne vorherige Verfassungsänderung ist rechtswidrig

Artikel 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert den Schutz der Freiheit und der Rechte des Volkes und die Wahrung der Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes. Nach dem Wortlaut der Präambel bezweckt die Bundesverfassung überdies die Stärkung der Unabhängigkeit unseres Landes.

Die UNO-Charta gilt als völkerrechtlicher Vertrag. Der Inhalt der völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche der Schweiz aus dem Beitritt zur UNO erwachsen, wird wie alle internationalen Verträge Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung. Nach Artikel 191 BV gelten die Bestimmungen der UNO-Charta als massgebendes Recht für das Bundesgericht und andere Behörden. Nach Artikel 139 BV Abs. 3 sind Volksinitiativen, die zwingende Bestimmungen des Völkerrechts ganz oder teilweise verletzen, ungültig. Nach Artikel 193 BV Abs. 4 und Art. 194 Absatz 2 dürfen Total- oder Teilrevisionen der Bundesverfassung die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen.

(Vor der Abstimmung zur neuen Bundesverfassung sprachen Bundesrat und Parlament von einer «nachgeführten» Bundesverfassung, die nur in «eine zeitgemässe Sprache und in eine überzeugende Systematik» gebracht worden sei. Exbundesrat Koller erklärte immer wieder «inhaltlich ist darin nichts Neues enthalten». Tatsächlich enthält die neue Bundesverfassung neue Bestimmungen und alte wurden entfernt bzw. geändert. Die neue Bundesverfassung ist daher rechtswidrig, da sie von den Stimmbürgern unter Vortäuschung falscher Tatsachen angenommen wurde.)

Der politische Beitritt der Schweiz zur UNO verletzt die Unabhängigkeit unseres Landes, weil die Bestimmungen der UNO-Charta über dem Landesrecht stehen.

Die UNO bekennt in ihren Vorbereitungsdokumenten der Konferenz zur Entwicklungsfinanzierung <www.un.org/News/facts/confercs.htm> offen, dass die Nationalstaaten in der ersten Hälfte der 90er Jahre an verschiedenen grossen Konferenzen ihre Eigenständigkeit preisgegeben haben. Die UNO hat den Nationalstaaten gemäss diesem Papier Vorgaben für ihre Politik gemacht. Die Regierungen sind verpflichtet über die eingegangenen Verpflichtungen jährlich Rechenschaft abzulegen.

Der Verlust bzw. die Schwächung der Unabhängigkeit unseres Landes wie auch der Rechte und Freiheiten des Volkes verletzen klar die Bundesverfassung. Auch durch Einmischung dieser supranationalen Organisation in unsere äusseren und inneren Angelegenheiten wird die Bundesverfassung verletzt.

Artikel 185 BV verpflichtet den Bundesrat Massnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz zu treffen. Die Neutralität der Schweiz gilt nach allgemeiner Auffassung und Rechtslehre als «integrale, immerwährende Neutralität». Bestimmte Anordnungen die der UNO-Sicherheitsrat auf Grundlage der UNO-Charta erlassen und unser Land zur Einhaltung derselben verpflichten kann, verletzen die Neutralität unseres Landes.

Aufgrund dieses Tatbestandes hat Andres J. W. Studer per Einschreibebrief vom 28. Februar 2002 Verfassungsklage bzw. Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Volksabstimmung vom 3. März 2002 erhoben sowie Strafanzeige gegen die fehlbaren Bundesräte und Parlamentarier erstattet wegen Verfassungsbruch zufolge Verletzung der Verfassung und Landesverrat sowie wegen unstatthafter Abstimmungsmanipulation und Zweckentfremdung von Steuergeldern. Die Depeschenagentur Schweiz, die Presseagentur Reuters und die Redaktionen der Weltwoche und der Neuen Zürcher Zeitung wurden per Kopie orientiert. Doch aus der sogenannten «freien Presse» drang kein Wort nach aussen.

II. Wegen des UNO-Beitritts der Schweiz, ohne vorherige Verfassungsänderung, besteht begründeter Anfangsverdacht, dass die folgenden Strafartikel verletzt worden sind. Eine Strafuntersuchung ist daher unumgänglich

A. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat

Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft

Art. 266: Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,

eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen, … wird bestraft.

Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen

Art. 266bis: Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit anderen Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird … bestraft.

B. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung

Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung

Art. 275: Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird … bestraft. – Der objektive Tatbestand ist im Blick auf Art. 265 (Hochverrat) zu beurteilen. Er umfasst gewaltlose Angriffe, die mit ungesetzlichen Mitteln die Änderung der verfassungsrechtlichen Prinzipien des demokratischen, freiheitlichen Rechtsstaates herbeiführen oder das ordnungsgemässe Funktionieren der verfassungsmässigen Staatsgewalten beeinträchtigen wollen. Zur Vollendung des Tatbestandes bedarf es allerdings keiner Änderung oder Störung der verfassungsmässigen Ordnung.

Staatsgefährliche Propaganda

Art. 275bis: Wer eine Propaganda des Auslandes betreibt, die auf den gewaltsamen Umsturz der verfassungsmässigen Ordnung der Eidgenossenschaft gerichtet ist, wird … bestraft. Wie Art. 275 bezieht sich Art. 265bis auf die Gewährleistung der verfassungsmässigen Ordnung. Angriffsmittel bildet die auf gewaltsame Änderung dieser Ordnung ausgerichtete Propaganda im Interesse eines subversiven ausländischen Machtstrebens. Propaganda kann objektiv in irgendwelcher von den Mitbürgern wahrnehmbaren Handlung liegen, z.B. durch einen Vortrag, Verteilen von Flugblättern, Auflegen von Broschüren.

Rechtswidrige Vereinigung

Art. 275ter: Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss Artikel 265, 266, 266bis, 271 – 274, 275 und 275bis mit Strafe bedroht sind,

wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt,

wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt, wird … bestraft.

Die Bestimmung erfasst Handlungen des Zusammenschlusses Gleichgesinnter zur Vorbereitung von Staatsdelikten. Die Strafwürdigkeit beruht auf der Überlegung, dass ein Komplott stark macht und deshalb gefährlich sein kann. – (Art. 275ter ist nicht anwendbar, wenn Art. 266 zutrifft.)

III. Ergänzende Hinweise zur Verfassungsklage und Strafanzeige

Am 15. März 2002 ist unserer Redaktion das Buch Die geheime Weltmacht – Die schleichende Revolution gegen die Völker von Conrad C. Stein zugekommen (siehe Buchbesprechung in dieser Ausgabe). Das Werk analysiert und beschreibt die Globalisierung und Errichtung der Weltherrschaft und beleuchtet die wichtigsten, zumeist supranational wirkende Organisationen, die ihre Bemühungen auf dieses Ziel hin ausgerichtet haben. Eine dieser Organisationen sind die Vereinten Nationen (UNO), eine andere die «Bilderberger». Die überragende Organisation zur Vorbereitung der Gründung der UNO ist der Council on Foreign Relations (CFR), der im Jahre 1919 gebildet wurde. Die treibende Kraft hinter diesen Bemühungen ist der supranationale Monopolkapitalismus in den Händen weniger Personen, hauptsächlich in den USA. Das Buch fasst das bisherige Wissen zusammen und ist auf dem neuesten Stand. Es erwähnt Ereignisse bis Ende 2001. In seinem Anhang führt es 183 Werke von Autoren auf, welche die mit Machtbestrebungen zusammenhängenden Fragen analysiert und beschrieben haben.

IV. Die Verantwortung des Bundesrates und des Parlamentes

Dem Bundesrat sind diese Zusammenhänge bekannt. An den Bilderbergersitzungen haben beispielsweise teilgenommen: Die Bundesräte Flavio Cotti 1994 (durch das EDA bestätigt mit Brief vom 8.8.94) und Pascal Couchepin 2001. Landesverrat und Verfassungsbruch liegen nicht nur dann vor, wenn sich die Verantwortlichen aktiv an der Verwirklichung einer Weltregierung beteiligt haben, sondern auch dann, wenn hinlänglich begründeter Verdacht besteht, dass sie davon wussten. Die Teilnahme an Bilderbergertreffen lassen keinen Zweifel offen. In ihrer Funktion als höchste Repräsentanten der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind sie verpflichtet, unser Land vor fremden Eingriffen zu schützen und alles vorzukehren, damit Gefahr von unserem Lande abgewendet wird, wie es ihnen die Verfassung gebietet, auf die sie einen Eid abgelegt haben. Es stehen ihnen alle staatlichen Einrichtungen zur Verfügung wie z.B. das Diplomatische Korps und der Staatsschutz (Geheimdienstliche Nachrichten). Es gibt Dutzende Bürgerinnen und Bürger in unserem Land, die einschlägige Kenntnisse über die Zielsetzungen dieser Weltregierungsbestrebungen haben. Die verantwortlichen Bundesräte können sich nicht damit herausreden, nichts gewusst zu haben. Sie tragen die volle Verantwortung. Das oben erwähnte 400-seitige Werk liefert eine geschlossene Indizienkette von Beweisen, dass eine Weltregierung errichtet werden soll. Nachfolgend einige der wichtigsten:

1. Von George Herbert Walker Bush, 41. US-Präsident (1989–1993), Mitglied der Trilateralen Kommission, des Council on Foreign Relations und der Bilderberger, stammen folgende Sätze: «Aus diesen schwierigen Zeiten heraus kann, das ist unser fünftes Ziel – die Neue Weltordnung erwachsen – … Wir haben jetzt eine UNO im Visier, die so arbeitet, wie es sich ihre Gründer (d.h. CFR/Rockefeller) vorgestellt haben.» (S. 55).

2. Während seines gesamten Pontifikats war er [Papst Paul VI] ein entschiedener Befürworter einer starken Rolle der UNO im Rahmen der «internationalen Gemeinschaft». Im Jahre 1965 drängte er in seiner wohl bekanntesten Rede vor der UNO-Vollversammlung deren Mitgliedstaaten dazu, eine Weltregierung zu bilden (S. 59).

3. Die überragende Organisation zur Vorbereitung der Gründung der UNO ist der Council on Foreign Relations (CFR), der im Jahre 1919 gebildet wurde. Professor Carroll Quigley, Bill Clintons Mentor und früheres CFR-Mitglied, stellte in seinem berühmten Buch Tragedy and Hope (Tragödie und Hoffnung) unter anderem folgendes zum Council on Foreign Relations fest: «Der Council on Foreign Relations ist der amerikanische Zweig einer Gesellschaft, die in England ihren Ursprung hatte und die der Ansicht ist, dass nationale Grenzen getilgt werden und eine Eine-Welt-Regierung etabliert werden sollte.» (S. 64).

4. Die «Bilderberger» tagten erstmals im Mai 1954 im Hotel de Bilderberg in Oosterbeek, Holland, unter der Leitung von Prinz Bernhard der Niederlande, der auch Eigentümer des Hotels war. Sie [die Bilderberger] wurden von den Brüdern David und Laurens Rockefeller anfinanziert (S. 74). Hauptziel der Bilderberger ist es, wie es Prinz Bernhard einmal selbst formulierte, eine Weltregierung und eine globale Armee durch die UNO einzusetzen. Nach den ersten Treffen im Jahre 1954 spielten die Bilderberger eine wesentliche Rolle in der Schaffung der Europäischen Gemeinschaft (heute EU) sowie eines «atlantischen Konsenses» (S. 80).

5. Die ideologischen Grundlagen der Trilateralen Kommission beruhen auf dem Buch Between Two Ages (Zwischen zwei Zeitaltern) des polnischen US-Amerikaners Zbigniew Brzezinski, der im Jahr 2001 noch Mitglied des «Executive Committee» war. In seinem Buch huldigt Brzezinski dem Marxismus, erklärt die Vereinigten Staaten für überholt und befürwortet die Etablierung einer Eine-Welt-Regierung (S. 85).

6. Private Organisationen wie der «Council on Foreign Relations», das «Royal Institute of International Affairs», die «Trilaterale Kommission», die «Dartmouth-Conference», das «Aspen Institute for Humanistic Studies», das «Atlantic Institut» und die «Bilderberger-Gruppe» dienen dazu, die Pläne für eine sogenannte neue Weltordnung in mächtigen Unternehmens-, Finanz-, Universitäts- und Verwaltungskreisen zu verbreiten und zu koordinieren… Die psychologische Kampagne… ist das Werk von Gruppen innerhalb des Ostküsten-Establishments, jener formlosen Verschmelzung von Reichtum und gesellschaftlichen Verbindungen, deren Macht in der Kontrolle über unser Finanzsystem und über einen grossen Teil unseres industriellen Sektors begründet ist. Das Hauptinstrument dieser Kontrolle über die amerikanische Wirtschaft und das Geldwesen ist das Federal Reserve System… (S. 88).

7. Vom Standpunkt ihrer Hauptarchitekten, die sich in Dumbarton Oaks und Bretton Woods trafen und die solche meisterhaften Agenten wie Alger Hiss, Harry Dexter White, Lauchlin Currie und andere einschlossen, war und ist die UNO kein Fehlschlag. Sie und die Drahtzieher hinter ihnen haben niemals beabsichtigt, die UNO zu einer friedenserhaltenden Organisation zu machen. Was sie tatsächlich beabsichtigten, war ein phantastisches und kolossales trojanisches Pferd, unter dessen Flügeln kleinere Agenturen effektiver operieren konnten. Und sie erreichten dies sogar über alle Erwartungen hinaus… Die innere, durch Kommunisten entworfene Ausgestaltung der UNO ist ein Muster für soziologische Eroberung, ein Muster, das darauf abzielt, dem Zweck der kommunistischen Durchdringung des Westens zu dienen (S. 90).

8. Nach seiner Wahl war es vor allem Trygve Lie, der, wohl kaum ohne Absegnung der Rockefellers, forderte, die USA zum Standort der neu gegründeten UNO zu machen. Die Gründe dafür lagen auf der Hand: … man hatte die Möglichkeit, die vom CFR kontrollierten Medien zu nutzen, um nicht nur gegen das amerikanische Volk, sondern gegen die gesamte Weltöffentlichkeit einen Propagandafeldzug für die «Neue Weltordnung» und eine Weltregierung zu lancieren. Man wollte schliesslich nicht noch einmal das Risiko eingehen, wie zuvor bei der Gründung einer «League of Nations» (Völkerbund), gegen den Widerstand des amerikanischen Volkes die Ratifizierung des UNO-Gesetzes im amerikanischen Kongress durchsetzen zu müssen… (S. 91).

9. James P. Warburg schrieb in seinem 1959 erschienenen Buch The West in Crisis (Die Krise des Westens) folgendes: «Wir leben in einer gefährlichen Periode des Übergangs von einer Ära des vollständigen souveränen Nationalstaates in eine Ära der Weltregierung.» (S. 94).

10. Im Jahre 1960 autorisierte das CFR-Mitglied Elmo Roper die Verbreitung eines Pamphlets mit dem Titel The Goal is Government of All the World (Das Ziel ist eine Regierung der gesamten Welt) (S. 94).

11. …ein hochrangiger Beamter des US-Aussenministeriums gab gegenüber der amerikanischen Zeitung Spotlight ohne Scham das hochgesteckte Endziel wie folgt zu: «Es ist wichtig, die NATO von den Einschränkungen ihrer eigenen Grundsätze zu befreien, damit der Plan zu einer Weltregierung einen Schritt weiter vorangetrieben werden kann. […] Obwohl es gegen die Statuten der NATO verstösst, kann die NATO jetzt auf der ganzen Welt jeden Staat angreifen. Damit hat sich die Rolle der NATO als UN-Weltarmee gefestigt.» (S. 123).

Da die neue Bundesverfassung rechtswidrig zustande gekommen ist, wäre zuvor abzuklären, ob für ein allfälliges Strafverfahren die alte Bundesverfassung massgebend ist. Von Rechts wegen trifft dies fraglos zu.