UNO: Welt-Steuerungsmacht
Schweizer Regierung verrät Volk und Heimat
Vorgänger der UNO war die 1941 von Roosevelt und Churchill ins Leben gerufene Atlantikcharta, die den freien Zugang zu den Rohstoffen auf der ganzen Erde forderte. Durch den Beizug von Russland entstand die UNO, mit der sich die Grossmächte die Vorherrschaft sichern wollten. Ihr heutiger Zusammenschluss besteht zumeist aus autoritären diktatorischen 189 Staaten. Die rund 3500 Völker der Erde sind in der UNO nicht vertreten und ihre Entscheide erfolgen nicht nach dem Mehrheitsbeschluss und dem freien Willen und Selbstbestimmungsrecht der Völker. Die einzigen souveränen Staaten sind die 5 Grossmächte, die allen anderen ihren Willen aufzwingen können und mit dem Instrument des Vetos allein über Krieg und Frieden entscheiden (Art. 23 u. 27.3). So verhindern sie, dass in der UNO etwas Sinnvolles beschlossen wird. Die UNO kann oder will weder den Tschetschenen helfen noch den Tibetern, weder den Indianern noch den Völkern Afghanistans, wenn sie völkerrechtswidrig bombardiert werden. Die UNO-Generalversammlung (GV) ist nicht handlungsfähig: «Solange der Sicherheitsrat (SiR) in einer Streitigkeit die ihm in der Charta zugewiesene Aufgabe wahrnimmt, darf die GV zu dieser Streitigkeit keine Empfehlung abgeben – ausser, wenn der SiR darum ersucht» (Art. 12.1). D.h., dass jede Grossmacht der GV verbieten kann, einen Krieg dieser Grossmacht zu verurteilen. Nur wenn der SiR es erlaubt (kein Veto), darf der Generalsekretär der GV darüber berichten, was im SiR besprochen worden ist (Art. 12.2.). Es ist also eine monströse Lüge zu behaupten, die Schweiz könne mit dem Beitritt zur UNO über Krieg und Frieden mitbestimmen. «Um ein schnelles Handeln der UN zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem SiR die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens …» Ausgerechnet den 5 Grossmächten, von denen einige seit 1941 mehrere Kriege geführt haben, vertrauen die Mitglieder der UNO die Wahrung des Weltfriedens an. Die Mitgliedsländer erlauben sogar, dass die Grossmächte in ihrem Namen handeln (Art. 24). Wenn die USA, wie in Afghanistan, das Rote Kreuz bombardieren, würde das bei einem Beitritt auch im Namen der Schweiz geschehen. Der Generalsekretär wird zwar von der GV gewählt, aber nur auf Vorschlag des SiR (Art. 97). Er muss also allen Grossmächten genehm sein. Der Vorgänger Kofi Annans, Boutrous Ghali, der von der Mehrheit gewählt wurde, wurde von den USA abgelehnt, weil er ihre Anweisungen zu wenig befolgte. Die Grossmächte, heute besonders die USA, können alle Mitglieder zwingen ihren Anordnungen Folge zu leisten: «Alle Mitglieder leisten den UN jeglichen Beistand …; sie leisten einem Staat gegen den die Organisation … Zwangsmassnahmen ergreift, keinen Beistand» (Art. 2.5). Die UNO setzt die eigene Charta nur gegen Kleinstaaten durch. Jegliche Gewalt gegen andere Mitglieder ist verboten (Art. 2.4). Die USA führen jedoch ohne juristische Beweise gegen Afghanistan Krieg. Auch für die behauptete Befreiung der Frau darf nicht gegen diesen Artikel verstossen werden. Die Inanspruchnahme der Selbstverteidigung fällt ausser Betracht sobald der SiR Massnahmen ergiffen hat. Er hat den USA aber keine Erlaubnis zum Bombardieren gegeben. Die UNO protestiert dennoch nicht gegen den Krieg, weil die USA das verhindern können. Die UNO ist also für den Frieden ein ungeeignetes Instrument. Bei dieser Sachlage wagt Bundesrat Villiger die freche Behauptung: «Ohne UNO würden die Grossmächte die globalen Fragen allein unter sich ausmachen» (NBT 21.1.02). Das tun sie doch seit Anbeginn! Die 15 Richter des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag werden von der GV und dem SiR für 9 Jahre gewählt. Wer den 5 Veto-Staaten nicht passt, fällt durch. Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich dennoch, sich an die Rechtssprechung der Richter von Gnaden der Grossmächte zu halten (Art. 94). Eine Gewaltenteilung existiert nicht! Die UNO ist Teil des Systems der Vorherrschaft der USA wie Geostratege Zbigniew Brzezinski in Die einzige Weltmacht. Amerikas Strategie der Vorherschaft erklärt: «Als Teil des amerikanischen Systems muss ausserdem das weltweite Netz der Sonderorganisationen, allen voran die internationalen Finanzinstitutionen, betrachtet werden. Offiziel vertreten der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Weltbank globale Interessen… In Wirklichkeit werden sie jedoch von den USA dominiert…» (S. 49). In der UNO-Sonderorganisation IWF besitzen die USA als einziges Land mit 20,1% der Stimmen ein Vetorecht! Die UNO-Sonderorganisation Weltbank muss laut Statuten von einem Bürger der USA präsidiert werden. Wir stellen dementsprechend fest, dass die UNO ein Anhängsel der Wall Street-Hochfinanz und ihrer Machtansprüche ist.
Gemäss UNO-Charta verpflichtet sich jedes Mitglied insbesondere, alle Beschlüsse des SiR vorbehaltlos anzunehmen und durchzuführen (Art. 25). Mit dem Beitritt würden wir anerkennen, dass allein der SiR zu bestimmen hat, denn nur er stellt fest, «ob eine Bedrohung oder Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt: er … beschliesst, welche Massnahmen auf Grund Art. 41 und 42 zu treffen sind…» (Art. 39). Nur der SiR bestimmt, alle Mitgliedsstaaten sind aber verpflichtet, die beschlossenen Massnahmen auszuführen (Art. 41). Auch solche mit Waffengewalt! «… so kann [der SiR] mit Luft-, See- oder Landstreitkräften … Massnahmen durchführen» (Art. 42). Sämtliche Mitglieder ohne jede Ausnahme sind verpflichtet die zugeteilten Streitkräfte-Aufgebote zu erlassen (Art. 43): «1. Alle Mitglieder verpflichten sich … dass sie nach Massgabe eines Sonderabkommens dem SiR … Streitkräfte zur Verfügung stellen, … und Erleichterungen einschliesslich des Durchmarschrechts gewähren… 2. Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte … vorzusehen. 3. Die Abkommen werden … von den Unterzeichnerstaaten nach Massgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.»
Der Bundesrat erklärte 1981: «Die militärischen Massnahmen, die der Sicherheitsrat nach Artikel 42 (der Uno-Charta) anordnen kann, (...) kommen für einen neutralen Staat schon allein deswegen nicht in Betracht, weil sie mit dem Neutralitätsrecht im Widerspruch stünden.» Die Uno-Charta hatte sich nicht geändert und 1993 bekräftigte der Bundesrat: «Die Uno-Charta spricht nirgends von Neutralität, weil es in einem stets funktionierenden System der kollektiven Sicherheit für die klassische Neutralitätskonzeption dem Grundsatz nach keinen Platz mehr gibt.»