Der Völkermordparagraph,
eine Kulturschande

Die Schweizer Justiz hat Jürgen Graf wegen gewaltfreier Meinungsäusserung zu 15 Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt. Dies in einem Land, von dem die Nomenklatura behauptet, es sei traditionell verpflichtet, politisch verfolgte Flüchtlinge aufzunehmen; angesichts der politischen Verfolgungswut gegen Schweizer eine klare Asyllüge. Seit Ende November 2000 weilt Graf als Gast einer Intellektuellengruppe im Iran. Graf studierte und untersuchte mehr Dokumente in polnischen und russischen Archiven als die für die Holocaust-Industrie schreibende Zunft in 50 Jahren. Dass er 17 Sprachen spricht, davon etwa 10 fliessend, kam ihm bei diesen komplexen Forschungen sehr zu statten. Was genau wird Graf von der Justiz vorgeworfen? Nachfolgend einige Passagen aus dem Bundesgerichtsurteil vom 22. März 2000, die von den Medien unter dem Deckel gehalten werden:

[Seite 4]: „Im Buch Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocausts, erschienen im August 1994, heisst es u.a.:

Die Zeugenaussagen enthalten nicht nur zahlreiche technische und naturwissenschaftliche Unmöglichkeiten, sie widersprechen sich auch gegenseitig in vielen Punkten. … Bei einem normalen, unpolitischen, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ablaufenden Mordprozess würde man einen Angeklagten nie und nimmer auf der Grundlage solcher Augenzeugenberichte schuldig sprechen. Doch solche Augenzeugenberichte sind der Pfeiler, auf dem die in manchen Staaten strafrechtlich geschützte ‘offenkundige Tatsache’ des Holocausts beruht… Aufgrund solcher Zeugenaussagen wird ein ganzes Volk seit nun bald einem halben Jahrhundert kriminalisiert…“

[Seite 6]: „Im Buch Todesursache Zeitgeschichtsforschung, erschienen im August 1995, dargestellt in der Form einer Diskussion unter Schülern einer Abiturientenklasse, heisst es u.a.:

…Ohne Liquidierung des Holocausts gibt es keine Rettung; solange die Gaskammern stehen, können wir das Spinnennetz, das seit Jahrzehnten um uns gewoben wird, nicht zerreissen. Die Revisionisten kämpfen somit nicht nur für die geschichtliche Wahrheit, nicht nur für die Ehre des verleumdeten deutschen Volkes, sondern für die Menschheit schlechthin … Die drogensüchtigen Jugendlichen, die im Frankfurter Bahnhofsviertel auf öffentlichen Toiletten krepieren; die Mafiabanden, die ungehindert erpressen, rauben und morden dürfen; die Schulklassen mit 80% Ausländeranteil, in denen weder die deutschen noch die ausländischen Kinder etwas Vernünftiges mehr lernen können, weil sie keine gemeinsame Sprache haben; die 45jährigen Arbeitslosen in der Ex-DDR, die im Rahmen dieses Systems nie mehr eine Aussicht auf eine Beschäftigung haben werden; die Millionen deutscher Obdachlosen, von denen jeden Winter etliche Hundert auf den Strassen erfrieren, während ausländischen Asylbetrügern jährlich zweistellige Milliardenbeträge nachgeworfen werden; die Hunderttausende Jahr für Jahr in Mülltonnen landenden verätzten oder zerstückelten abgetriebenen Kinder – all dies sind die Folgen des Holocausts. Dergleichen gibt es nur in einer kranken Gesellschaft, und krank gemacht hat uns die Lüge von den Vernichtungslagern und den Gaskammern.“

[Seite 10]: „Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB ist in dieser Formulierung vom Nationalrat als Erstrat in das Gesetz eingefügt worden. [Mit ihm] sollen ‘die als wissenschaftlich getarnten Werke der sog. Revisionisten’ erfasst werden, so die Behauptung, […] es habe keine Gaskammern gegeben; es seien nicht 6 Millionen Juden umgebracht worden, sondern viel weniger, und die Juden würden aus dem Holocaust wirtschaftliche Vorteile ziehen.“

[Seite 13]: „Wie es sich [mit Grafs Argumenten] im Einzelnen verhält, muss hier aber nicht entschieden werden, da es dem Beschwerdeführer nicht um wissenschaftliche Erkenntnisse geht, sondern um etwas ganz Anderes; er bestreitet zum einen schon ‘die Anzahl von mehreren Millionen Opfern’ und zum andern die Existenz von Gaskammern zur Massenvernichtung sowie den Holocaust schlechthin, welcher eine Erfindung der Juden bzw. der ‘Zionisten’ sei.“

Art. 261bis Abs. 4 StGB ist von uferloser Weite, und ohne Tatbild. Er ist mit dem Menschenrechtsstandard der westlichen nicht-totalitären Rechtsstaaten absolut unvereinbar und muss als Kulturschande betrachtet werden. Dem Urteil haften die Mängel an, dass nicht gesagt wird, wie sich wissenschaftliche von bloss als wissenschaftlich getarnten Erkenntnissen unterscheiden und, dass ein Beleg für die Unwissenschaftlichkeit der Argumente fehlt. Das Bundesgericht setzt sich mit keinem einzigen von Grafs Untersuchungsergebnissen auseinander; sie werden ohne sachliche Begründung nicht als Beweise akzeptiert, nicht diskutiert und nicht widerlegt. Das Bundesgericht stützt sich einzig auf die „Offenkundigkeit dieser historischen Tatsache“, die, wie anno domini 1600 das geozentrische Weltbild, nicht in Zweifel gezogen werden darf. Das Urteil verletzt die Wissenschafts- und Informationsfreiheit und die Menschenwürde. Auch ist es in Anbetracht der Erpressung der Schweiz durch die Holocaust-Industrie verfassungswidrig, wenn das Gebot der Rechtsgleichheit, Art. 8, Abs. 1 und 2 BVneu willkürlich missachtet wird.

Das vollständige Urteil wird auf unserer Internet-Seite publiziert. Anmerkung: Es kann nicht hingenommen werden, dass die Justiz mit Repressionen droht, wie es im Fall Erwin Kessler, Präsident des VgT, geschehen ist (NZZ, 18.8.2000), um Bürger an der Ausübung ihrer gesetzlich und verfassungsmässig garantierten Rechte zu hindern. Art. 27 Ziff. 5 StGB ist hier unmissverständlich: „Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über die öffentlichen Verhandlungen einer Behörde bleibt straflos.“