Prozess gegen Jürgen Graf
Am 23.6.1998 bestätigte das Aargauer Obergericht das erstinstanzliche Urteil: 15 Monate Gefängnis ohne Bewährung, 8’000 Franken Busse und Fr. 1’000 Genugtuung an den Theologen Stegemann. Grafs ebenfalls verurteilter Verleger Gerhard Förster ist am 23.9.1998 gestorben. Das hervorragende Plädoyer von Grafs Verteidiger blieb unbeachtet. Nach einer stündigen „Beratungspause“ wurde die vorgefertigte Kurzbegründung verlesen.
Obwohl aufgrund des vergifteten politischen Klimas nichts anderes zu erwarten war, ist dieses Urteil schockierend. Das Gericht war nicht unabhängig und unbefangen. Hier handelt es sich um einen klassischen politischen Prozess, basierend auf einem politischen Strafgesetz, das u.a. gerade auf Graf zugeschnitten war. Durch die Medien war Graf längst in menschenrechtswidriger Weise vorverurteilt. Bezeichnend, wie menschenverachtend das Regime-Radio DRS über das Urteil berichtete: Sie sprachen nur vom „Holocaust-Leugner“ Jürgen Graf, der nun verurteilt worden sei.
Das Obergericht berief sich feige auf das Bundesgerichtsurteil i.S. Paschoud, wonach die Gaskammern existiert hätten; nach Beweisen zu fragen sei absurd; wie denn sonst hätten in so kurzer Zeit so viele Menschen vernichtet werden können. Doch das Musterbeispiel gemäss Urteil Paschoud hält einer rationalen, kritischen Überprüfung nicht stand. Es ist weder mit den Grundsätzen der Wissenschaftlichkeit noch mit denjenigen der Rechtswissenschaft vereinbar.
„Geschichte ist nicht justiziabel“ sagen die Gerichte und schmettern jeden Antrag zum Wahrheitsbeweis für die revisionistischen Thesen missbräuchlich ab. In der Tat: Geschichte ist nicht justiziabel, denn die Geschichtsforschung ist ein offener Prozess. Der Staat hat neutral zu bleiben und sich der Einmischung und einseitigen Parteinahme bezüglich der Geschichtswissenschaft zu enthalten. Wenn die Geschichte nicht justiziabel ist, dann ist sie auch nicht gesetzesfähig. Es widerspricht den Grundsätzen eines liberalen Staates, geschichtliche Wahrheiten vorzuschreiben, an die geglaubt werden muss. Das „Antirassismusgesetz“ ist nicht einmal ein solches Geschichtsdekret, sondern eine unbestimmte Generalklausel zur Einschüchterung all jener, die zuwenig Ehrfurcht vor einem ins Mystische überhöhten Geschehen namens Holocaust an den Tag legen. Die Perfidie liegt dabei gerade darin, dass das Strafgesetz unklar und unpräzise ist.
Die Schweiz verletzt die rechtsstaatlichen Grundsätze gröblich, allen voran das Erfordernis der genügenden Bestimmtheit eines Strafgesetzes. Im Antirassismusartikel ist von Völkermord die Rede. Jürgen Graf hat nie den Völkermord an den Juden geleugnet. Es geht jedoch nicht um den Völkermord, sondern um die Art und Weise (modus operandi), wie er vonstatten ging. Doch von diesen „Details“ der Weltgeschichte (Le Pen) steht im Strafartikel nichts. Für eine Verurteilung von Jürgen Graf fehlt eine genügende gesetzliche Grundlage.
Jürgen Graf hielt vor Gericht an seinen revisionistischen Grundthesen fest. Aufgrund seiner Forschungen ist er der Überzeugung, dass es weder stichhaltige Beweise für die Existenz von Menschengaskammern in den Konzentrationslagern, noch für einen Plan zur Ausrottung der Juden, noch für die behauptete Zahl von 5–6 Millionen gibt. In diesem Zusammenhang stellen sich hunderte von Fragen, Hypothesen, Widerlegungen, an denen viele Forscher arbeiten. So funktioniert Wissenschaft.
Jürgen Graf ist als ernsthafter Wissenschaftler legitimiert zu dieser Aussage. Es kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er wider besseres Wissen und böswillig etwas behauptet bzw. bestreitet. Das ist jedoch für die strafrechtliche Frage des Verschuldens von entscheidender Bedeutung. Statt das Verschulden nachzuweisen, wird es nach dem unsäglichen Paschoud-Urteil bloss vermutet, auf eine ungeheuerliche Weise, die für die Rechtswissenschaft einzigartig ist. Die Revisionisten haben gemäss Bundesgericht nicht nur keine Ehre, sondern sind von vornherein böswillig. Sie wollen gemäss der allwissenden Justiz: a) das NS-Regime von seinem grössten Makel reinwaschen, b) das NS-Regime wieder einführen oder c) sogar den Holocaust an den Juden wiederholen! (Bezirksgericht Meilen i.S. Vogt. Siehe Recht+Freiheit Nr. 4/1999, S. 3). Die idiotische Gleichsetzung von Revisionisten mit Nazis zeugt von Hilflosigkeit und intellektueller Schwäche, so dass zum Mittel der Diffamierung gegriffen wird, derer sich sogar die Gerichte bedienen. Mit der Verteufelung der Revisionisten ist es nicht getan. Nachdem der Staat, ohne dies audrücklich im Gesetz zu formulieren, bestimmte geschichtliche Wahrheiten vorschreibt und damit einen Tabubruch von grosser Tragweite vollzogen hat, muss er auch Kriterien für die Wissenschaftlichkeit aufstellen. Wenn die Gerichte behaupten, dass ein Werk unwissenschaftlich sei, müssen sie dies nachweisen. Dabei wäre wissenschaftlich im Rechtssinne auch das, was methodisch falsch sein kann, sofern der ehrliche Wille zur Wahrheitserforschung besteht. Diesen guten Glauben kann man aber nicht von vornherein den Revisionisten absprechen, wie dies getan wird.
Jürgen Graf beruft sich auf seine Freiheit und Würde als denkfähiger Mensch und sein Recht, als Historiker tätig zu sein und zu publizieren. Graf, der 17 Sprachen spricht, davon etwa 10 fliessend, forschte in russischen und polnischen Archiven und ist Autor mehrerer Bücher und vieler Aufsätze, die in mehrere Sprachen übersetzt wurden. Zuletzt verfasste er zusammen mit dem italienischen Revisionisten Carlo Mattogno Monographien über die KL Majdanek und Stutthof und schloss damit eine Lücke, da eine Gesamtdarstellung bisher fehlte. Demnächst wird aus seiner Feder eine Kritik des von Holocaust-Papst Raul Hilberg stammenden Standardwerks „Die Vernichtung der europäischen Juden“ erscheinen. Durch seine flüssig geschriebenen und fundierten Bücher dürfte Jürgen Graf mittlerweile einer der fünf oder sechs weltweit führenden Revisionisten sein. Jedermann hat das Recht, sich selber ein Urteil über Grafs Arbeiten zu bilden.
Da vom Bundesgericht nach den bisherigen Vorgaben leider nichts Gutes zu erwarten ist, kann man gespannt sein, wie die Schweiz in absehbarer Zukunft mit der Schande, einen Buchautor hinter Gitter zu stecken, umgeht.
Bemerkenswert deutlich wurde Jürgen Graf im Schlusswort vor dem Obergericht: „Im Blick vom 11.3.1998 war zu lesen, dass ein Sittenstrolch, der ein fünfjähriges Mädchen geschändet hatte, zu 9 Monaten Gefängnis mit Bewährung verurteilt worden ist. Gegen mich wurden 15 Monate Gefängnis ohne Bewährung verhängt. Ein System, das abweichende Meinungen zur Zeitgeschichte ungleich härter ahndet als die Schändung fünfjähriger Mädchen, spricht sich selbst jede Legitimation ab. Es besitzt keine Existenzberechtigung mehr.“