SonntagsBlick machte sich strafbar!

Der Bericht des SonntagsBlick vom 23.8. 1998 über die Verhaftung des Herausgebers unserer Zeitschrift ist von übelster Machart. Er enthält grösstenteils unwahre Behauptungen und bösartige Verleumdungen. So schreibt das Blatt von der Verhaftung eines „Internet-Nazi“ und von „geheimer Rassisten-Propagandazentrale“. Richtig ist: Der Presseclub Schweiz hat ein Postfach in 4008 Basel, ist also nicht geheim. RECHT+FREIHEIT wird durch den Presseclub Schweiz vertrieben und erscheint seit 1995 sechsmal jährlich. Der Presseverein hat Tausende von Mitgliedern und Abonnenten, darunter eine sehr grosse Anzahl von Akademikern. Die Zeitschrift deckt offensichtlich ein echtes Informationsbedürfnis. Sie wird als AZB-Post vertrieben, unter Beachtung aller gesetzlichen und postalischen Vorschriften gemäss Verlegervertrag mit der Post.

Mit der Pauschalverurteilung „holocaust-leugnende Postille“, weil von bisher 22 Nummern zwei Ausgaben beanstandet wurden, betreibt der SonntagsBlick reine Effekthascherei, und mit der unsachlichen Behauptung einer „Rassisten-Propagandazentrale“, für die im Bericht jeder konkrete Hinweis fehlt, verlässt der SonntagsBlick den Boden der gebotenen journalistischen Sorgfaltspflicht vollends. Wenn der zur Ringier-Presse gehörende SonntagsBlick den Presseclub Schweiz solcherart in kreditschädigender Weise verleumdet, missbraucht er ganz klar seine wirtschaftliche Vormachtstellung. Dies ist ein qualifizierter Verstoss gegen die Regeln der kaufmännischen Moral. Mit seinen Äusserungen verstösst er klar gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der SonntagsBlick hat sich damit strafbar gemacht. Man vgl. dazu Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, Bern, 1992, S. 239. Unsere Anwälte prüfen zur Zeit, ob Strafanzeige erstattet werden soll.

Sodann ist die pauschale Behauptung, in RECHT+FREIHEIT werde der Holocaust geleugnet gem. EMRK Art. 6 Ziff. 2 solange eine gesetzwidrige Vorverurteilung, bis ein rechtskräftiges Urteil gefällt ist. Erstens hat Herr Indlekofer gegen das erstinstanzliche Urteil appelliert. Zweitens wird in der 80seitigen Broschüre „Abschied vom Rechtsstaat“, die am 19. August 1998 für seine Verhaftung herhalten musste, aus der Anklageschrift in Sachen Gaston-Armand Amaudruz, Lausanne, zitiert. Diese Anklageschrift ist Bestandteil einer öffentlichen Verhandlung. Gemäss Art. 27 Ziff. 5 StGB bleibt die wahrheitsgetreue Berichterstattung über die öffentliche Verhandlung einer Behörde straflos. Die vom SonntagsBlick behauptete Holocaust-Leugnung trifft also ganz klar nicht zu. Sodann ist die Beschimpfung mit „Internet-Nazi“ unzulässig, da unzutreffend. Selbst die Staatsanwaltschaft spricht hier bloss von einem „Anfangsverdacht“. Beim beschlagnahmten „kistenweise rechtsextremen“ Material (Fototext im SonntagsBlick) handelt es sich um nichts weiter als Restbestände alter Zeitschriften, wie die Fotografie beweist. „Rassistische Gewaltaufrufe“ (was immer das sein soll) waren sowenig auffindbar wie das sagenhafte Atlantis. Wer unsere Internet-Adresse anwählt, kann sich selbst davon überzeugen, dass die boshaften Unterstellungen nicht zutreffen. Aus diesem Grund ist unsere Web-Site, im Gegensatz zu anderen, immer noch frei zugänglich. Sie war nie auf der Sperrliste der Bundespolizei aufgeführt. Unwahr sind sodann auch die Herrn Indlekofer angedichteten Kontakte zu „Jungnazis“, weshalb der SonntagsBlick auch keine Namen nennen konnte. Und wenn Indlekofer sich 1990/91 zweimal mit Marcel Strebel traf, weil er mehr über die dem Vernehmen nach vom Juden Werenfels mit 10’000 Franken unterstützte „Patriotische Front“ wissen wollte, hat er sich ebenso legal verhalten wie Blick-Journalisten, die sich ja auch mit Strebel getroffen haben. Vorstand und Verlagsleitung des Presseclub Schweiz weisen sämtliche Behauptungen des SonntagsBlick als Verleumdung und mutwillige Kreditschädigung entschieden zurück.

(Das Rechtsanwaltbüro des Ringier-Verlags, Nobel & Hug, Zürich, hat in seiner Antwort vom 29.9.1998 mit fadenscheinigen Ausreden die Gegendarstellung verweigert.)