Haftbeschwerde
Basel, den 31. August 1998
An das Appellationsgericht Basel-Stadt
Einsprache
Gegen die Haftverfügung vom 21. August 1998 erhebe ich hiermit innert Frist von 10 Tagen Beschwerde.
Begründung
Auszugehen ist von der Strafanzeige wegen angeblicher Verletzung von Art. 261bis StGB und 322 StGB. Beide Delikte machen eine Haft nicht erforderlich. Zur Strafanzeige wegen angeblichen Verstosses gegen Art. 261bis StGB, begangen mit der Broschüre „Abschied vom Rechtsstaat – Das ‘Antirassismusgesetz’ als Instrument zur Errichtung einer totalitären Diktatur in der Schweiz“, ist folgendes zu sagen:
Diese Broschüre wurde vom „Presseclub Schweiz“ gedruckt und vertrieben, wofür ich auch die Verantwortung übernommen habe. Das inkriminierte Presseerzeugnis betreffend, gibt es folglich nichts zu beweisen. Was die unter Pseudonym schreibenden Autoren betrifft, berufe ich mich auf die presserechtlich zugesicherte Aussageverweigerung. Dasselbe gilt für Informanten (man vergleiche den Fall betr. NZZ/Botschafter Jagmetti). Die Vorschiebung einer Kollusionsgefahr [Verschleierung einer Straftat] verfängt daher nicht als Haftgrund.
Um eine Kollusionsgefahr zu begründen, versucht die Staatsanwaltschaft das Pferd vom Schwanz her aufzuzäumen, indem das nicht rechtskräftige, erstinstanzliche Urteil, gegen das ich appelliert habe, präjudizierend einem neuen Strafverfahren zugrundegelegt wird. Dies geht in einem Rechtsstaat eindeutig zu weit. Die Richter haben sich bei Ermessensfragen für die Urteilsfindung an das Gesetz zu halten. Die Rechtslehre spricht hier von „gebundenem“ Ermessen. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird denn auch von Art. 10 EMRK[1] ausdrücklich geschützt, sodass sich das EGMR[2] des weitern veranlasst sah, den Entscheidungsspielraum der Richter unter bestimmten Umständen einzugrenzen.
Wenn mit Publikationen nicht die Herabsetzung der Menschenwürde verfolgt wird (siehe Botschaft des Bundesrates zum „Antirassismusgesetz“), sondern eine Beteiligung an einer Diskussion, welche ein Gebiet allgemeinen Interesses betrifft, wie zum Beispiel die Schuldfrage der Schweiz während des Zweiten Weltkrieges, ist jedenfalls die Einschränkung der Meinungsfreiheit nicht zulässig. So wurde auch in der „Arena“-Sendung vom 28. August 1998 einmal mehr gefordert, dass die Geschichte umfassend aufgearbeitet werden müsse.
Die präjudizierende Anwendung eines nicht rechtskräftigen Urteils zur Begründung der Haftverfügung wegen Kollusionsgefahr geht eindeutig zu weit. Da die Verantwortung für die inkriminierten Textstellen[3] nicht bestritten wird, ist die Haft ohnehin nicht erforderlich.
Ich bitte Sie daher, die Haftverfügung aufzuheben.
sig. Ernst Indlekofer
Fussnoten
1 Europäische Menschenrechtskommission
2 Europäisches Gericht für Menschenrechte
3 Das Vergehen gegen Art. 261bis StGB wird mit den nachfolgend zitierten Sätzen in der Broschüre „Abschied“ begründet: „Als normal gilt … die christliche Religion zu verhöhnen und dafür den „Holocaust“-Glauben zur unantastbaren Wahrheit zu verklären …“ (S. 6). „Sie benötigt nämlich das Schreckgespenst des ‘fabrikmässig mordenden NS-Regimes’, um von den Untaten des Bolschewismus abzulenken“ (S. 13). „Dass die jüdischen Extremisten an die Ausrottung der ‘sechs Millionen’ in Gaskammern glauben – oder so tun, als glaubten sie daran –, ist ihre ureigene Sache. Dass sie ihre Glaubensgenossen davon zu überzeugen suchen, ist zwar nicht sehr fein, mag aber noch durchgehen. Dass sie das Recht beanspruchen, den Nichtjuden durch eigens dazu erlassene Gesetze den Glauben an den ‘Holocaust’ aufzunötigen, scheint uns ein wenig gar übertrieben […] Die auf den ‘Holocaust’ an den ‘sechs Millionen’ gegründete Erpressung muss letzten Endes selbst die Geduld der Gutmütigsten strapazieren. Dies um so mehr, als seit jenen mystischen Begebenheiten bereits über fünfzig Jahre vergangen sind“ (S. 60).
[Bei der dritten Textpassage handelt es sich um ein Zitat aus der Klageschrift in Sachen Gaston-Armand Amaudruz, Lausanne. Die Klageschrift ist Bestandteil eines öffentlichen Verfahrens einer Behörde und die wahrheitsgetreue Zitierung bleibt gem. Art 27, Ziff. 5 StGB straflos! Wie die drei Zitate mit der von Art. 261bis geforderten Leugnung des Völkermordes in Übereinstimmung zu bringen sind, weiss nur der Teufel. Damit das Leugnen von Völkermord strafbar ist, hat das Leugnen aus rassistischen Gründen zu erfolgen. Der zitierte Text hat aber keine solchen Gründe zum Anlass, sondern die Aufnötigung des Maulkorbgesetzes und die Erpressung der Schweiz.]