Terrorjustiz gegen Schweizer Dissidenten
Der Vernichtungskrieg gegen die freie Meinungsäusserung hat angefangen. Erstes Opfer des antihelvetischen „Rassismusgesetzes“, Art. 261bis StGB (ARG), ist der einstige Sonderpädagoge und Schulreformer Andres J. W. Studer, der nicht wusste, dass man gegen die Verleumdungen der Systempresse faktisch wehrlos ist und den Fehler machte, an die Rechtsstaatlichkeit zu glauben. Angefangen hat es damit, dass Studer als Ehrverletzungskläger gegen einen SonntagsZeitung-Journalisten im Berufungsverfahren vom 23.3.1995 – gestützt auf Ing. Walter Lüftls Experten-Gutachten1 – es wagte, in seinem Plädoyer geschichtliche Zusammenhänge aufzuzeigen, um zu beweisen, dass das sogenannte „Wannsee-Protokoll“2 gefälscht ist3 und auch andere, den „Nazis“ angelastete Kriegsverbrechen nicht so stattgefunden haben können, wie in der Holocaust-Literatur behauptet wird.
Das Bezirksgericht Zürich hatte die angeforderten Expertisen rundweg abgelehnt und war auf die eingereichten Beweismittel willkürlich nicht eingetreten, welche Rechtsbeugung sich Studer um seiner Ehre willen nicht gefallen lassen wollte, da er als Christ und der Anthroposophie Nahestehender sich keinesfalls als „Nazisympathisant“ etc. verleumden lasse, nur weil er bei seinen eigenen historischen Nachforschungen zu einem Ergebnis komme, das vom offiziellen Geschichtsbild abweiche. Studer: „Ich bestehe auf der mir verfassungsmässig garantierten Gewissens- und Pressefreiheit (Art. 49 und 55 BV), da das ARG selbst bei Gültigkeit die Wissenschaftsfreiheit nicht antaste.“
Studer bestreitet die Gültigkeit des ARG vehement: «Ich habe ja rechtzeitig bei allen fünf Instanzen dagegen Verfassungsklage eingereicht4, die aber bis heute von der letztlich einzig zuständigen Stelle, der Vereinigten Bundesversammlung, nicht behandelt wurde, indem sich die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Nationalrates das „Recht“ herausnahm, die an die Bundesversammlung adressierte Klage einfach nicht weiterzuleiten. Da das Bundesgericht sich für Verfassungsfragen auf eidgenössischer Ebene als „unzuständig“ erklärt, bleibt nur die gemäss Art. 118ff BV verfassungsgebende Bundesversammlung selbst als Klageinstanz für Verfassungsbruch übrig, da Verfassungsbruch ja stets eine Art „de facto-Verfassungsänderung“ darstellt und somit zufolge fehlender Verfassungsgerichtsbarkeit nach Art. 188ff BV zu behandeln ist. Die GPK ist also verpflichtet, die Klage weiterzuleiten. Die Verweigerung bedeutet, dass die Verfassung beliebig gebrochen werden darf und Volksabstimmungen über sie nur dazu dienen, das Volk über die wahren Verhältnisse hinwegzutäuschen.»
Das Obergericht Zürich gab selbst zu, dass „Weltgeschichte nicht justiziabel“ sei.5 Auf massiven Druck seitens der Massenmedien bzw. ihrer Hintergrundsmächte6 hat das Obergericht nun diese Meinung über den Haufen geworfen und übergab den Fall der Bezirksanwaltschaft Zürich, die prompt BA lic. jur. Thomas Würgler als Ankläger einsetzte, welcher dieses Amt auch „mit der nötigen Sturheit und Arroganz“ übernahm, indem auch er sämtliche Beweismittel ignorierte und Studer schlicht „verminderte Zurechnungsfähigkeit“ unterstellte, weil er unbelehrbar sei und „gesicherte historische Forschung“ nicht demütig anerkennt; Studer sei deshalb „das Musterbeispiel eines uneinsichtigen Straftäters“, der „demzufolge mit aller Härte anzufassen“ sei, schon „aus generalpräventiven Gründen“, um der Öffentlichkeit zu demonstrieren, dass ein solches Verhalten nicht toleriert wird“7. Würgler – für den es nebenbei gesagt kein beleidigungsfähiges Schweizervolk gibt8 – beantragte daher zunächst fünf, später sogar acht Monate unbedingte Freiheitsstrafe ohne Busse, da Studer mittlerweile durch die rechtsbeugende helvetische Gerichtspraxis längst finanziell ruiniert war. So wird in der Schweiz ein Dissident vernichtet. Den vorbestraften 41jährigen W., Schänder eines 4jährigen Mädchens, setzte die Justiz jedoch auf freien Fuss, damit er sich das nächste Opfer suchen kann.9
Man steckt in Zürich also einen ehrlichen Wahrheitssucher lieber für acht Monate ins Gefängnis, als dass man nach § 109 StPO die verlangten Überprüfungen vornimmt, die von Fachleuten an einem einzigen Vormittag zu erledigen wären, glaubt Studer, und „wo entsprechende Gutachten als Beweismittel ja schon mehrfach vorliegen!“10
Ohne auf die Streitpunkte je genau einzugehen, unterstellt BA Würgler nun Studer ganz einfach, er würde nur schon mit seinen Fragen (sic!) die Nazi-Ideologie unterstützen bzw. den Holocaust „leugnen“, was aber ganz klar nicht zutrifft. Studer: „Es geht mir einzig um eine seriöse und objektive – der neutralen Schweiz gemässe – Untersuchung bzw. Überprüfung, wie sie schon die Basler Nachrichten am 13.6.1946 forderte, die aber bis heute auf sich warten lässt.“ Wie BA Würgler die neue Strafnorm in purer Willkür zurechtbiegt, ist haarsträubend und ein Anschlag auf unseren Rechtsstaat, denn Art. 261bis verbietet ja nicht, Fragen zu stellen. Weiter unterstellt er Studer, er hätte (mit seinen Fragen?) das „jüdische Volk“ beleidigt. Diese Unterschiebung ist monströs, denn Studer kritisiert einzig das Verhalten bestimmter „Zionisten“11, deren „Ketzerei“12 selbst von Juden abgelehnt wird. Abgesehen davon fällt „Beleidigung“ nicht unter Art. 261bis StGB. BA Würgler vertauscht jedoch in seiner Anklageschrift mit konstanter Boshaftigkeit diese beiden Begriffe, um überhaupt einen Bezug zum ARG herstellen zu können, weil ja Anti-Zionismus als Bekämpfung einer politischen Bewegung genau so wenig strafbar wäre wie etwa Anti-Kommunismus. Würgler betreibt somit krasse Sprachmanipulation und Rechtsverdrehung. Studer hat dagegen mit mehreren Anzeigen protestiert, die aber alle abgewürgt wurden und man ihm neuerdings sogar eröffnete, man werde auf seine Eingaben gar nicht mehr eintreten!
Studer beging einen folgenschweren Fehler, als er versuchte, den Untersuchungsrichter von seiner ehrlichen Auffassung zu überzeugen. Er verkannte, dass Würgler wie fast jeder beamtete Systemdiener voreingenommen ist und nur darauf wartete, dass sich Studer im Verhör selber belastete und unbelehrbar zeigte. Es ist naiv zu glauben, ein Untersuchungsrichter sei ein vernünftiger und fairer Gesprächspartner. Er würde sich ja selber gefährden. Gegenüber dieser Inquisition gibt es nur eine Taktik, nämlich die Vorwürfe strikt zu bestreiten und sich ansonsten nicht auf eine Diskussion einzulassen.
Nachdem das Obergericht Zürich seiner eigenen Meinung untreu geworden ist, hat jetzt sogar Frau Bundesrätin Ruth Dreifuss, mit Blick auf die Kommission Bergier, davor gewarnt, Druck auf die Geschichtsforschung auszuüben. „Die Unabhängigkeit der Historiker sei ein unabdingbares ethisches Prinzip, um Geschichte auch für die Zukunft schreiben zu können.“13 Man darf nun gespannt sein, ob auch das Gericht die Warnung unserer Bundesrätin zur Kenntnis nimmt und sich danach richtet.
Fussnoten
1. Dipl.-Ing. Walter Lüftl hatte eine Denkschrift Holocaust, Glaube und Fakten verfasst (veröffentlicht in Englisch als The Lüftl Report in der Nummer 12 (4) Winter 1992/93 des Journal of historical review), die zu „volkspädagogisch unerwünschten“ Schlüssen kam. Am 15.6.1994 wurde dem ehemaligen Präsidenten der Ingenieurkammer Walter Lüftl der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zugestellt, wonach das Verfahren gegen ihn wegen „Wiederbetätigung“ eingestellt sei.
2. Anlässlich der Wannseekonferenz am 20.1. 1942 sollen die „Nazis“ die „planmässige Vernichtung“ der Juden beschlossen haben.
3. Yehuda Bauer, Leiter des Yad Vashem-Instituts in Jerusalem bezeichnete vieles, was in den Wannsee-Protokollen geschrieben ist, als „silly story“ (alberne Geschichte), die immer wieder von vorne wiederholt werde. Vgl. Beitrag in den Canadien Jewish News vom 30.1.1992.
4. Verfassungsbeschwerde samt Strafanzeige vom 12.12.1994 an fünf Bundesinstanzen, zuletzt bei der Vereinigten Bundesversammlung.
5. Obergericht Zürich, I. StK., Prozess Nr. U/ SB950032 unter dem Vorsitz von OR Dr. Otto Kramis, S. 19.
6. Jüdische Rundschau, Nr. 13 vom 30.3.1995: „Nagelprobe für das Antirassismus-Gesetz“, Interview mit Prof. Jörg Rehberg sowie Stellungnahme von SIG-Generalsekretär Martin Rosenfeld wie von Dr. Sigi Feigel.
7. BA Th. Würgler: Schlussbericht zuhanden Bezirksgericht Zürich, Unt. Nr. D-2/94/ 6834, zur 1. Anklage vom 15.9.1995, S. 9f.
8. Vgl. Prof. M. H. Burckhardt, alt Nationalrat: „Sind die Schweizer kein Volk?“, Inserat in der Basler Zeitung vom 5.12.1997.
9. Blick, 11. März 1998.
10. Vgl. insbesondere den (mittlerweile in Deutschland verbotenen!) Sammelband von E. Gauss: Grundlagen zur Zeitgeschichte, Grabert-Verlag Tübingen 1994, enthaltend div. Gutachten von E. Gauss, R. Faurisson, G. Rudolf, J. P. Ney, U. Walendy, J. C. Ball (US-Luftbildaufnahmen von Auschwitz etc), C. Mattogno u.a.m.; überdies: R. Kammerer – A. Solms (Hg.): Das Rudolf Gutachten, Cromwell Press, London 1993; ebenso: R. Bohlinger – J. P. Ney: Zur Frage der Echtheit des Wannsee-Protokolls, Viöl 1992.
11. „Zionismus ist nicht ein Synonym für Judaismus, wie gewisse Philosemiten es gerne darstellen und Angriffe auf den (politischen) Zionismus gern als verkappten Antisemitismus bezeichnen.“ (Central Rabbinical Congress, Brooklyn, N.Y., in einem bezahlten Inserat der New York Times, 1995, zitiert nach Mensch & Mass, Pähl, Nr. 3/97)
12. Die American Neturei Karta, Friends of Jerusalem in einer bezahlten Anzeige der New York Times vom 30.9.1997: „Alle grossen Rabbiner haben vor den schrecklichen Konsequenzen der zionistischen Ketzerei gewarnt. … Zionismus ist Ketzerei und wahre Juden sind nicht vom Zionismus verseucht.“
13. Tages Anzeiger, 14.3.1998.